Beschwerde gegen Ruhensbeschluss des Sozialgerichts als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, das Verfahren ruhend zu stellen. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresse, weil der Kläger die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens durch einen Antrag nach § 202 SGG i.V.m. §§ 251, 250 ZPO herbeiführen kann. Das SG hat über diesen Antrag durch einen rechtsbehelfsfähigen Beschluss zu entscheiden; Kosten sind im Hauptsacheverfahren zu regeln und ein Rechtsmittel an das BSG nach § 177 SGG besteht nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen Ruhensbeschluss des Sozialgerichts mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen Ruhensbeschluss des Sozialgerichts ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer ein anderweitiger, effektiver Rechtsweg zur Fortsetzung des Verfahrens offensteht.
Ein (Haupt-)Beteiligter kann jederzeit durch einseitigen Antrag auf Aufnahme nach § 202 SGG i.V.m. §§ 251, 250 ZPO die Fortsetzung eines ruhend gestellten Verfahrens beantragen.
Über den Antrag auf Fortsetzung ruhend gestellter Verfahren entscheidet das Sozialgericht durch einen rechtsbehelfsfähigen Beschluss.
Ein Ruhensbeschluss in einem noch anhängigen Rechtsstreit stellt keine Kostengrundentscheidung dar; die Kostenentscheidung ist im Hauptsacheverfahren zu treffen.
Gegen einen Ruhensbeschluss ist eine Beschwerde zum Bundessozialgericht nach § 177 SGG nicht möglich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 5 AS 51/09
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.05.2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers vom 11.05.2012 ist unzulässig und daher zu verwerfen. Es ist vom Senat nicht zu prüfen, ob das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen das Ruhen des Verfahrens zu Recht angeordnet hat oder vorrangig die Streitsache auszusetzen war.
Die Beschwerde ist bereits wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse unstatthaft. Der Kläger kann sein Begehren - Fortsetzung des Verfahrens S 5 AS 51/09 - durch einen Antrag auf Aufnahme des durch den angefochtenen Beschluss vom 09.05.2012 ruhend gestellten Verfahrens beim SG nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 251, 250 der Zivilprozessordnung (ZPO) verfolgen. Ein (Haupt-)Beteiligter kann nämlich jederzeit durch diesen einseitigen Antrag die Fortsetzung ruhend gestellter Verfahren beantragen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 12.10.2011 - L 6 VK 3403/11 B, juris Rn. 3; so z.B. auch Bayerisches LSG Beschluss vom 18.02.2010 - 13 R 998/09 B, juris Rn. 8; Thüringer LSG Beschluss vom 16.07.2009 - L 6 B 92/09; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.11.2009 - L 19 B 335/09 AS, juris Rn. 2; ebenso Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012 Vor § 114 Rn. 4, 5, mit weiterem Nachweis; Knittel in Hennig SGG, Rn. 28 vor § 114; OLG Köln Beschluss vom 06.08.2002 - 4 WF 74/02 = FamRZ 2003, 689; Zöller, ZPO, 27. Aufl. § 251 Rn. 4).
Das SG hat über diesen Antrag durch rechtsbehelfsfähigen Beschluss zu befinden.
Die Kostenentscheidung ist im Hauptsacheverfahren zu treffen. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Ruhensbeschluss des Sozialgerichts nach § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO ist kein selbständiger Verfahrensabschnitt, sondern nur Zwischenstreit in einem noch anhängigen Rechtsstreit und enthält deshalb keine Kostengrundentscheidung (vgl. LSG NRW Beschluss vom 20.06.2007 - L 19 B 12/07 AL - m.w.N.).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.