Beschwerde gegen PKH‑Entscheidung (§73a SGG) als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin richtete eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung der Urkundsbeamtin zur Prozesskostenhilfe. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da nach §73a SGG in PKH‑Verfahren die Beschwerde ausgeschlossen und stattdessen das Gericht anzurufen ist. Die Zulassung der Beschwerde ist im SGG nicht vorgesehen; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen SG‑Beschluss über Erinnerung gegen PKH‑Entscheidung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren über Prozesskostenhilfe nach §73a SGG ist gegen Entscheidungen über Einstellung, Wiederaufnahme, Änderung oder Aufhebung der PKH die Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen; stattdessen kann binnen Monatsfrist das Gericht nach §73a Abs.8 SGG angerufen werden.
Die Zulassung einer Beschwerde ist nur dann möglich, wenn das SGG sie ausdrücklich vorsieht; fehlt eine gesetzliche Zulassungsregelung, ist die Beschwerde unzulässig.
Kosten des Beschwerdeverfahrens können in entsprechender Anwendung von §193 SGG derart geregelt werden, dass die Parteien sich die Kosten nicht zu erstatten haben.
Gegen den Beschluss ist keine Beschwerde an das Bundessozialgericht gegeben; eine Anfechtung nach §177 SGG ist ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 33 AS 2774/20
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.06.2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln (SG) vom 05.06.2024 über die Erinnerung gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG vom 23.05.2024 ist nicht statthaft.
Nach § 73a Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ZPO. Gegen diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (§ 73a Abs. 8 SGG). Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichtes ist damit nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung in diesen Verfahren ausgeschlossen (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 12.07.2021, L 2 SB 383/20 B PKH, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.06.2020, L 7 SB 71/19 B; B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Auflage 2023, § 73a Rn. 12b).
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich der Beschluss entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu § 59 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verhält.
Die Zulassung der Beschwerde ist zudem im SGG nicht vorgesehen.
II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in entsprechender Anwendung von § 193 SGG nicht zu erstatten.
III. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).