Berufung gegen Gerichtsbescheid wegen Unterschreitens des Beschwerdewerts verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen einen Gerichtsbescheid ein, mit dem die Klage auf Kostenübernahme für einen VHS‑Kurs abgewiesen wurde. Das LSG verwirft die Berufung als unzulässig, weil der Streitwert von 97,60 EUR den Beschwerdewert von 750 EUR gemäß §144 SGG nicht erreicht und keine wiederkehrende Leistung vorliegt. Über das Rechtsmittel wurde nach §158 SGG im Beschlusswege entschieden; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet und die Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers wegen Unterschreitens des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung in sozialgerichtlichen Verfahren ist unzulässig, wenn der gesetzliche Beschwerdewert von 750 EUR nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG nicht erreicht wird.
Ein einmalig anfallender bzw. kurzzeitiger Betrag stellt keine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG dar, sodass die Beschwerdewertgrenze nicht entfällt.
Über die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels kann das Gericht nach § 158 SGG durch Beschluss entscheiden; die Beteiligten sind auf diese Verfahrensweise hinzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren bei Verwerfung des Rechtsmittels nicht zu erstatten; die Kostenentscheidung kann entsprechend § 193 SGG getroffen werden.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 5 AS 518/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 11.03.2016 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Durch Bescheid vom 12.03.2014, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014, lehnte es der Beklagte ab, Kosten in Höhe von 97,60 EUR für die Teilnahme des Klägers an einem bestimmten Kurs der VHS N (ACCESS-Unternehmensdatenbank; Kurs Nr. 000) zu übernehmen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Münster (SG) nach Anhörung des Klägers zur Verfahrensweise durch Gerichtsbescheid vom 11.03.2016 abgewiesen; die Berufung hat es nicht zugelassen. Den Gerichtsbescheid hat es mit der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung versehen und - jeweils unter Hinweis auf Antragsfristen und Formerfordernisse - darüber aufgeklärt, dass anstelle der Beschwerde bei dem Sozialgericht Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden könne.
Gegen den ihm 18.03.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.04.2016 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim SG Berufung eingelegt. Vom erkennenden Gericht mehrfach auf die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels wegen Unterschreitens des Beschwerdewertes und die Absicht, nach § 158 Satz 2 SGG zu verfahren, hingewiesen, hat der Kläger vorgetragen, der Urkundsbeamte des SG habe den Gerichtsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung in den Händen gehalten. Er - der Kläger - als juristischer Laie müsse sich auf die Fachkunde des Urkundsbeamten verlassen können, dass dieser den richtigen Antrag stelle bzw. das richtige Rechtsmittel einlege. In der Rechtsmittelbelehrung fehle der Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung. Er werde versuchen, doch noch einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Sollte der Antrag beim Landessozialgericht zu stellen sein, stelle er ihn hiermit zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag. Die Gründe für die Wiedereinsetzung ergäben sich aus dem Vorgesagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Über die Berufung konnte nach Maßgabe des § 158 SGG durch Beschluss entschieden werden, da sie unzulässig ist. Auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels und die beabsichtigte Verfahrensweise sind die Beteiligten hingewiesen worden (vgl. dazu auch Bundessozialgericht - BSG - Beschlüsse vom 24.04.2008 - B 9 SB 78/07 B sowie vom 02.07.2009 - B 14 AS 51/08 B, juris).
Die Berufung ist deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil dieses Rechtsmittel wegen Unterschreitens des sog. Beschwerdewertes von 750 EUR (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) unstatthaft ist. Der hier in Rede stehende Betrag von 97,60 EUR betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).
Das Gericht ist mit Blick darauf, dass der Kläger der Rechtsmittelbelehrung nunmehr folgend versuchen möchte, einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, nicht gehindert, über die Berufung im Beschlusswege zu entscheiden (zu den Rechts- und Bindungswirkungen eines Beschlusses nach § 158 S. 2 SGG s Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 11. Aufl § 158 Rnrn 10 f). Ob er den Antrag nunmehr gestellt hat, ob dieser Antrag zulässigerweise mit einer Bedingung verbunden wurde und ob - zulässigen Antrag unterstellt - ihm wegen Versäumens der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wäre ggfs vom SG zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.