Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutz. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn in der Hauptsache die Berufung statthaft wäre (§172 Abs.3 Nr.1 SGG). Die Voraussetzungen der Berufungsstatthaftigkeit (Streitwert über 750 EUR oder wiederkehrende Leistungen >1 Jahr) sind nicht erfüllt; der Beschwerdewert liegt unterhalb der Grenze. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig verworfen; Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz ist nur zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung statthaft wäre (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).
Die Berufung in sozialgerichtlichen Verfahren ist ohne besondere Zulassung nur statthaft, wenn der Streitwert 750,00 EUR übersteigt oder wiederkehrende bzw. laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 SGG).
Bei der Bemessung des Beschwerdewerts im einstweiligen Rechtsschutz ist auf den tatsächlich zulässig verfolgbaren Umfang der Anordnung und die zeitlich begrenzte Regelungswirkung (vgl. § 86b Abs. 2 SGG) abzustellen; unpräzise Antragsformulierungen ('bis auf Weiteres') begründen den erforderlichen Beschwerdewert nicht.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich entsprechend nach § 193 SGG.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 25 AS 231/09 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 4. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist - entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts - nicht statthaft und damit bereits unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 - SGGArbÄndG - BGBl I 417) ist ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre.
Die Berufung wiederum wäre in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG F. 2008 - ohne gesonderte Zulassung durch das Sozialgericht (§ 144 Abs. 2 und 3 SGG) oder auf Beschwerde durch das Berufungsgericht (§ 145 SGG) - nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes oder eines hierauf gerichteten Verwaltungsaktes 750,00 EUR überstiege oder gemäß § 144 Abs. 1 S. 2 SGG wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen wären.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller ist durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht in dem von §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 SGG vorausgesetzten Maße beschwert. Vorliegend ergibt sich insgesamt ein unter der gesetzlichen Grenze von 750,00 EUR liegender Streitwert und sind auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit. So kann der Antragsteller im einstweiligen Anordnungsverfahren die monatliche Differenz zwischen den von der Antragsgegnerin berücksichtigten Unterkunfts- und Heizkosten von 344,00 EUR und den von ihm diesbezüglich ab dem Monat November 2009 reklamierten höheren Kosten von 388,00 EUR längstens bis zum Ende des im Bescheid vom 18.11.2009 ausgewiesenen Bewilligungszeitraums vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 geltend machen, so dass daraus (nur) ein maximaler Beschwerdewert von 308,00 EUR folgen kann (44,00 EUR x 7 Monate). Diese zeitliche Begrenzung einer Regelungsanordnung ergibt sich dabei aus der in § 86b Abs. 2 SGG vorausgesetzten Abhängigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes vom Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens, wobei die Antragsgegnerin eine bescheidmäßig angreifbare Regelung über den Monat Mai 2010 hinaus nicht getroffen hat. Aus dem Umstand, dass nach dem Antrag des Antragstellers die Verpflichtung der Antragsgegnerin zeitlich nicht näher bestimmt "bis auf Weiteres" erfolgen soll, ließe sich demgegenüber nicht der erforderliche Beschwerdewert herleiten. Denn hierfür kann letztlich nicht die Antragsformulierung maßgebend sein - vor allem, wenn darin das verfolgte Begehren nur undeutlich umschrieben ist. Vielmehr ist im Rahmen einer nach § 123 SGG vorzunehmenden Auslegung des An-tragsbegehrens auf den zulässig verfolgbaren Anspruch abzustellen; andernfalls könnte die in §§ 172, 144 SGG vorgeschriebene Rechtsmittelbeschränkung durch bloße Antrags-formulierung unterlaufen werden (vgl. zur Auslegung von Klage- bzw. Berufungsanträgen BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R -, zitiert nach Juris) und würde dies im Wi-derspruch zum Gesetzeszweck des § 172 Abs. 3 SGG F. 2008, nämlich der nachhaltigen Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit durch Vereinfachung und Straffung des sozialgericht-lichen Verfahrens (BT-Drs. 16/7716 S. 12 f.), stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).