Berufung gegen SGB-II-Sanktion: Klage als unzulässig abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagte gegen die Absenkung ihrer SGB-II-Regelleistung; der streitige Sanktionsbescheid wurde später aufgehoben und der einbehaltene Betrag ausgezahlt. Das LSG verhandelte in Abwesenheit der Klägerin nach öffentlicher Zustellung. Die Berufung blieb zwar zulässig, war aber wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unbegründet. Die Klägerin wurde zur Hälfte an den außergerichtlichen Kosten beteiligt; Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Klage als unzulässig abgewiesen mangels Rechtsschutzbedürfnis nach Aufhebung des Bescheids
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben und der ursprünglich beanstandete Zustand wiederhergestellt ist (z. B. Auszahlung einbehaltener Leistungen), ist die Klage unzulässig.
Ist der Aufenthaltsort einer Partei unbekannt und wurde die Terminsmitteilung ordnungsgemäß öffentlich zugestellt und auf eine Verhandlung in Abwesenheit hingewiesen, kann das Gericht gemäß §§ 153 Abs.1, 110 Abs.1, 126 SGG in Abwesenheit verhandeln und entscheiden.
Wenn die Behörde dem Begehren des Klägers durch Aufhebung des Bescheids in vollem Umfang entspricht, kann das Gericht nach § 193 SGG die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei ganz oder teilweise auferlegen, sofern der Kläger durch Unterlassen einer prozessbeendenden Erklärung weitere Verfahrenshandlungen veranlasst hat.
Die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG setzt das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen (z. B. grundsätzliche Bedeutung oder divergierende Rechtsprechung) voraus; sind diese nicht erfüllt, ist die Revision nicht zuzulassen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 6 AS 107/09
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.07.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist die Absenkung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Klägerin bezieht von der Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 28.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2009 senkte die Beklagte die Regelleistung für die Zeit vom 01.02. bis 30.04.2009 um 30% (105,00 Euro) ab.
Einem hiergegen gerichteten Eilantrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage gab das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) mit Beschluss vom 08.07.2009, L 19 B 140/09 AS ER statt. In Ausführung dieses Beschlusses zahlte die Beklagte den einbehaltenen Betrag von 105,00 Euro am 24.07.2009 an die Klägerin aus.
Das Sozialgericht (SG) Köln hat die am 20.05.2009 erhobene Klage der Klägerin mit Urteil vom 21.07.2009 abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 22.09.2009 Berufung eingelegt.
Den streitigen Sanktionsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids hat die Beklagte mit Schreiben vom 28.06.2010 aufgehoben.
Der Aufenthaltsort der Klägerin ist trotz Ermittlungen des Gerichts unbekannt. Die Benachrichtigung vom Termin am 30.11.2010 ist ihr aufgrund Beschlusses des Senats vom 25.10.2010 öffentlich durch Aushang an der Gerichtstafel zugestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs.1, 110 Abs.1, 126 SGG in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, da sie in der öffentlich zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die Berufung ist zulässig aber nicht begründet. Der von der Klägerin erhobenen Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der angefochtene Bescheid aufgehoben und der ursprünglich einbehaltene Betrag an sie ausgezahlt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat berücksichtigt, dass die Beklagte dem Begehren der Klägerin durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides in vollem Umfang entsprochen hat. Da die Klägerin dem jedoch nicht durch eine prozessbeendende Erklärung Rechnung getragen hat und damit die Durchführung eines Senatstermins erforderlich geworden ist, ist es angemessen, sie zur Hälfte an den außergerichtlichen Kosten zu beteiligen.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.