Zurückweisung der Beschwerde: PKH und Beiordnung mangels Erfolgsaussicht des Widerspruchs
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung, nachdem ihr Widerspruch gegen einen Leistungsbescheid erfolglos war. Das Gericht bestätigt, dass der Widerspruch nicht als "erfolgreich" i.S.v. § 63 SGB X anzusehen ist, weil kein Verwaltungsakt hinsichtlich eines Rückforderungsvorbehalts aufgehoben wurde. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht wird PKH versagt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. §§ 73a Abs.1 SGG, 114 ZPO).
Ein Widerspruch i.S.d. § 63 SGB X ist nur dann "erfolgreich", wenn der angefochtene Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufgehoben wird.
Hinweise in einem Bescheid über Auszahlungsmodalitäten, Leistungsinhalt oder Verwendungspflichten begründen nicht ohne Weiteres einen eigenständigen anfechtbaren Widerrufsvorbehalt; eine bloße Information stellt keine Regelung i.S.v. § 31 SGB X dar.
Eine nachträglich gestellte Klageänderung zum Aufheben eines Rückforderungsvorbehalts kann zudem unzulässig oder verfristet sein (vgl. § 87 Abs.1 SGG), sodass auf diese Weise keine Aussicht auf Erfolg besteht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 3 AS 2964/12
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.01.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt.
1. Die auf die Erstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren gerichtete Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 SGB X) hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO).
Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 09.01.2012 war nicht etwa deshalb erfolgreich i.S.d. § 63 Abs. 1 SGB X, weil der Beklagte im Widerspruchsbescheid auf die Rückforderung für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen nicht nachgewiesen wird, verzichtet habe.
Auch wenn der Widerspruchsbescheid - wie die Klägerin meint - entsprechend zu verstehen sein sollte, wäre er deshalb nicht erfolgreich. Erfolgreich (ganz oder teilweise) ist ein Widerspruch (nur) dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufgehoben worden ist (Roos, in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. § 63 RdNr. 18). Ein Verwaltungsakt liegt nur vor, soweit eine Regelung getroffen worden ist (§ 31 SGB X), d.h. die Behörde eine verbindliche Rechtsfolge setzen wollte und gesetzt hat (Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 31 RdNr. 24). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2012 hat der Beklagte lediglich eine Regelung bezüglich der der Klägerin zustehenden Leistungen getroffen. Über eine Rückforderung gezahlter Leistungen für den Fall der zweckwidrigen Verwendung enthält der Bescheid keine Regelung.
In den Hinweisen des Beklagten auf die Auszahlungsmodalitäten, den Leistungsinhalt und einen Rückforderungsvorbehalt bei nicht zweckentsprechender Verwendung ist keine Regelung zu sehen. Insbesondere handelt es sich nicht um eine eigenständig anfechtbare Nebenbestimmung. Zwar kann auch ein gebundener Verwaltungsakt mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden, wenn dieser sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (§ 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB X). Ein solcher Widerrufsvorbehalt ist selbständig anfechtbar (Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 32 RdNr. 34). Aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Bescheides wird jedoch deutlich, dass der Beklagte keinen eigenständig anfechtbaren Widerrufsvorbehalt aussprechen, sondern die Klägerin lediglich über die Rechtslage und ihre Verpflichtung zur zweckentsprechenden Verwendung der Leistungen unterrichten wollte. Ob diese rechtlichen Hinweise vor dem Hintergrund der Übergangsregelung des § 77 Abs. 11 Satz 3 SGB II zutreffend waren, ist für die Frage, ob der Widerspruch erfolgreich war, nicht von Relevanz.
2. Der erstmals am 01.02.2013 mit der Beschwerde sinngemäß vorgebracht Antrag auf Aufhebung eines Rückforderungsvorbehalts ist aus den unter 1) genannten Gründen ebenfalls ohne Aussicht auf Erfolg. Außerdem wäre eine entsprechend geänderte Klage (§ 99 SGG) jedenfalls verfristet (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).