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Landessozialgericht NRW·L 6 AS 221/17 B ER·10.07.2017

Einstweilige Anordnung: Darlehen nach §22 Abs. 8 SGB II zur Tilgung von Mietschulden – Beschwerde zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Einstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Sozialgericht verpflichtete den Antragsgegner einstweilig zur Gewährung eines Darlehens nach §22 Abs.8 SGB II zur Begleichung von Mietschulden. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde vom Landessozialgericht zurückgewiesen. Das Gericht hielt die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und -grundes für ausreichend; maßgeblich waren die drohende Obdachlosigkeit minderjähriger Kinder und die bereits erfolgte Auszahlung. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §193 SGG.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung zur Darlehensgewährung zurückgewiesen; Antragsgegner trägt außergerichtliche Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §86b SGG ist das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erforderlich; beide Voraussetzungen sind im summarischen Verfahren glaubhaft zu machen (§86 Abs.2 SGG i.V.m. §920 ZPO).

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Die summarische Prüfung im Eilverfahren genügt einer reduzierten Prüfungsdichte; bei drohender schwerer und nicht anders abwendbarer Beeinträchtigung (z.B. Obdachlosigkeit Minderjähriger) ist jedoch eine vertiefte Folgenabwägung vorzunehmen.

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Die Möglichkeit, einen vorläufig gewährten Darlehensbetrag durch Aufrechnung oder Ratenrückführung zurückzuführen, ist bei der Interessenabwägung zugunsten des Leistenden zu berücksichtigen und mildert das Gewicht der hohen Darlehenssumme.

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Unumkehrbare, bereits eingetretene Folgen der Vollziehung (etwa Auszahlung an die Vermieterin) sind ein relevanter Faktor in der Folgenabwägung und können die Aufrechterhaltung einstweiliger Maßnahmen rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 22 Abs. 8 SGB II§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 36 AS 72/17 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 01.02.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) und zu 2) im Beschwerdeverfahren.

Gründe

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I.

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Das Sozialgericht Köln hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 01.02.2017 dazu verpflichtet, den Antragstellern zu 1) und zu 2) ein Darlehen in Höhe von 13.688,17 EUR zur Tilgung bestehender Mietschulden durch Überweisung unmittelbar an die Vermieterin der Antragsteller zu gewähren.

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Der Antragsgegner hat dagegen am 02.02.2017 Beschwerde eingelegt.

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Am 02.03.2017 hat der Antragsgegner in Ausführung des sozialgerichtlichen Beschlusses die Gewährung eines Darlehens vorgenommen. Die Vermieterin der Antragsteller hat am 14.03.2017 den Eingang einer Zahlung in Höhe von 13.688,17 EUR bestätigt und den Antrag auf Inbesitznahme der Wohnung zurückgenommen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Recht verpflichtet, den Antragstellern zu 1) und 2) ein Darlehen zur Begleichung ihrer Mietschulden zu gewähren.

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Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (BVerfG Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95, 96). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927ff).

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Der Senat sieht es als noch offen an, ob den Antragstellern zu 1) und 2) ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens gemäß § 22 Abs. 8 SGB II zusteht. Im Hauptsacheverfahren wird zu klären sein, wie die Mietschulden der Antragsteller im einzelnen entstanden sind und in welchem Umfang die Antragsteller die vom Antragsgegner erbrachten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zweckwidrig verwendet haben.

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Im Rahmen der daher vorzunehmenden Folgenabwägung wiegt die auch vom Sozialgericht für ausschlaggebend gehaltene - wenn auch im Rahmen der Anspruchsprüfung nach § 22 Abs. 8 SGB II berücksichtigte - drohende Obdachlosigkeit minderjähriger Kinder besonders schwer. Auf der anderen Seite darf zwar zu Gunsten des Antragsgegners die erhebliche Höhe der Darlehenssumme nicht unberücksichtigt bleiben. Jedoch besteht andererseits die Möglichkeit, den Darlehensbetrag durch Aufrechnung unmittelbar in Raten zurückzuführen. Letztlich konnte der Senat jedoch nicht die Augen davor verschließen, dass der vollständige Darlehensbetrag im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits zur Auszahlung an die Vermieterin der Antragsteller gekommen war und damit die mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung verbundenen negativen Folgen für den Antragsgegner bereits unumkehrbar eingetreten waren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.