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Landessozialgericht NRW·L 6 AS 1738/12 B ER·10.10.2012

Einstweilige Anordnung unzulässig bei bestandskräftigem ablehnenden Bescheid (SGB II)

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)SozialgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilige Leistungen nach SGB II; das Sozialgericht gewährte sie vorläufig. Das Landessozialgericht änderte den Beschluss und lehnte den Antrag ab, weil der ablehnende Bescheid vom 22.06.2012 bestandskräftig geworden war und kein Widerspruch eingelegt wurde. Damit war die einstweilige Regelung unzulässig. Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurden dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig verworfen, weil der ablehnende SGB-II-Bescheid bestandskräftig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 86 Abs. 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands ist unzulässig, wenn der dem Antrag zugrunde liegende ablehnende Bescheid bestandskräftig geworden ist.

2

Die Bestandskraft eines ablehnenden Bescheids schließt den Antrag auf eine entgegenstehende einstweilige Regelung sowohl in der ersten als auch in der Beschwerdeinstanz aus.

3

Die Kostenentscheidung in sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 193 SGG; bei Entscheidung über den Antrag sind außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

4

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO, wenn das Rechtsmittel eingelegt ist.

Relevante Normen
§ 86 Abs. 2 Satz 2 SGG§ 86b SGG§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)§ 193 SGG§ 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 40 AS 2222/12 ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.08.2012 geändert. Der Antrag des Antragstellers vom 02.07.2012 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T in E beigeordnet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.08.2012 dem Antragsteller deshalb zu Unrecht vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zuerkannt, weil der Antrag unzulässig war. Eine einstweilige Anordnung nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis war nicht (mehr) statthaft, da der Bescheid vom 22.06.2012 bestandskräftig geworden ist. Der Antragsteller hat gegen diesen die beantragten Leistungen ablehnenden Bescheid keinen Widerspruch eingelegt. Ist die Ablehnung bestandskräftig, so ist der Antrag auf eine entgegenstehende einstweilige Regelung nicht -mehr- möglich. Ebenso wenig bedarf es noch der Abwehr wesentlicher Nachteile, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. zur Problematik: Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 86b SGG, Rn. 81; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage, § 123 , Rn. 18). Mit der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides wird der darauf bezogene Antrag auf einstweilige Anordnung, auch soweit es um die Beschwerdeinstanz geht, unzulässig (LSG Saarland Beschluss vom 11.08.2005 - L 9 B 4/05 AS, juris Rn. 24 m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 26 d).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

4

Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin T beruht auf § 73a Abs. 1 S.1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO, da der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

5

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).