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Landessozialgericht NRW·L 6 AS 1164/10 B·20.07.2011

Beschwerde zurückgewiesen: Keine Erstattung anwaltlicher Kosten vor Widerspruchsverfahren; PKH abgelehnt

SozialrechtSozialprozessrechtKostenrecht/ProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Erstattung anwaltlicher Kosten und Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Sozialgerichts. Das LSG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da es an einer Anspruchsgrundlage für vor dem Widerspruchsverfahren liegende Verwaltungsverfahrensabschnitte fehlt und es der einschlägigen BSG-Rechtsprechung folgt. Prozesskostenhilfe für das Bewilligungsverfahren wird mit Verweis auf § 114 ZPO abgelehnt; eine Beschwerde an das Bundessozialgericht ist ausgeschlossen.

Ausgang: Die Beschwerde der Kläger wird als unbegründet abgewiesen; Kosten werden nicht erstattet und Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Erstattung anwaltlicher Kosten besteht nicht für Verwaltungsverfahrensabschnitte, die dem Widerspruchsverfahren vorgelagert sind, sofern keine gesetzliche Anspruchsgrundlage vorliegt.

2

Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist auf die eigentliche Prozessführung (das Streitverfahren) beschränkt und erstreckt sich nicht auf das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe selbst.

3

Fehlt eine Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung, ist eine dagegen gerichtete Beschwerde unbegründet.

4

Beschlüsse dieser Art sind nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz§ 114 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 6 AS 143/10

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.06.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Es mangelt an einer Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von anwaltlichen Kosten für Verwaltungsverfahrensabschnitte, die dem Widerspruchsverfahren vorgelagert sind. Auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz). Dies gilt insbesondere für das dort zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R Rn 14-16 - BSGE 106, 21.

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Für das Prozesskostenhilfeverfahren ist grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Gesetz sieht Prozesskostenhilfe für das Bewilligungsverfahren nicht vor. Nach § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe für die "Prozessführung" gewährt werden. Hierunter ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, in welchem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist (vgl. Beschluss des BGH vom 30.05.1984 - VIII ZR 298/83 - juris Rn 3 ff)

4

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).