Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 6 AS 1085/13 B·08.09.2013

LSG NRW: Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe bei unklarer Heilung von Vollmacht

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das SG Münster. Streitpunkt ist, ob die nachträgliche Vorlage einer Vollmacht im Klageverfahren die fehlende Vollmacht im Widerspruchsverfahren heilend ersetzen kann. Das LSG gewährt ratenfreie PKH ab 27.03.2013, weil die Rechtsfrage beim BSG anhängig und klärungsbedürftig ist. Eine Beschwerde an das BSG ist ausgeschlossen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von PKH wird stattgegeben; ratenfreie PKH ab 27.03.2013 bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO gehört eine vorläufige Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies erfolgt anhand der Sachverhaltsschilderung und vorliegender Unterlagen.

2

Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur noch offen oder klärungsbedürftig ist, da der Bedürftige die Möglichkeit erhalten muss, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren vertreten zu können.

3

Ist die Erfolgsaussicht der Hauptsache nur entfernt gegeben, darf Prozesskostenhilfe abgelehnt werden; ein bloß fernes Gelingen genügt nicht.

4

Die Frage, ob die nachträgliche Vorlage einer Vollmacht im Klageverfahren die fehlende Vollmacht im vorausgegangenen Widerspruchsverfahren heilend ersetzt, kann bei bestehender Rechtsunsicherheit die Bewilligung von PKH rechtfertigen, um eine materielle Klärung zu ermöglichen.

5

Eine Entscheidung des Landessozialgerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht mittels Beschwerde an das Bundessozialgericht angreifbar (§ 177 SGG).

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 114 ZPO (SGG)§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Münster, S 10 AS 17/13

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 23.05.2013 wird geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren S 10 AS 17/13 ab 27.03.2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T C, S, bewilligt. Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 23.05.2013 ist begründet. Dem Kläger wird für das Klageverfahren ab Bewilligungsreife, d.h. seit Vorlage der relevanten Nachweise zur Bedürftigkeit am 27.03.2013, ratenfreie PKH gewährt.

3

Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn 7 ff.; LSG NRW Beschluss vom 23.03.2010 - L 6 B 141/09 AS -). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 juris Rn 26 - BVerfGE 81, 347). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH ebenfalls bewilligt werden. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist nicht bereits jede Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob die entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen schwierig erscheint (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 juris Rn 29 - BVerfGE 81, 347). Ist dies der Fall, muss die bedürftige Person die Möglichkeit haben, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren zu vertreten und ggf. Rechtsmittel einlegen zu können (BVerfG Beschluss vom 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97 juris Rn 9 - NJW-RR 2002, 793).

4

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor. Die im Hauptverfahren vor dem Sozialgericht streitige Rechtsfrage, ob der nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegte schriftliche Nachweis einer Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren nach der Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig durch die Nachreichung der Vollmacht im Klageverfahren geheilt werden kann, ist inzwischen beim Bundessozialgericht unter dem Az. B 14 AS 40/13 anhängig. Zwar hat das LSG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 30.04.2013 - L 3 AS 98/13 - entschieden, dass nach Erlass des Widerspruchsbescheides eine heilende rückwirkende Genehmigung des Handelns des vollmachtlosen Vertreters ausgeschlossen ist, jedoch hat es im Hinblick auf die insoweit abweichende Ansicht in der Literatur die Revision zugelassen, die nunmehr beim BSG anhängig ist.

5

Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).