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Landessozialgericht NRW·L 5 U 148/92·07.06.1993

Erstattung von Heilbehandlungskosten nach Betriebsbesichtigung als Arbeitsunfall

SozialrechtUnfallversicherungsrechtLeistungsrecht der SozialversicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Erstattung von Heilbehandlungskosten nach einem Unfall während einer Betriebsbesichtigung im Rahmen von Einstellungsgesprächen. Das LSG erkennt einen Arbeitsunfall an und verurteilt die Beklagte zur Kostenerstattung, obwohl kein Dienstverhältnis bestand. Versicherungsschutz folgt aus der Satzung (§ 48 Abs.1 b) i.V.m. § 544 RVO; die Motivation der Teilnahme ist unbeachtlich.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise erfolgreich; Beklagte zur Erstattung der Heilbehandlungskosten verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Heilbehandlungskosten sind von der Unfallversicherung zu erstatten, wenn ein Arbeitsunfall vorliegt; leistet der Verletzte vor, entsteht ein Erstattungsanspruch gegen den Träger.

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Ein Versicherungsschutz nach § 48 Abs.1 b der Satzung (in Verbindung mit § 544 RVO) umfasst auch einzelne Teilnehmer, denen der Betrieb gezeigt wird; hierfür ist keine Mindestteilnehmerzahl erforderlich.

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Der Bestehensschutz für Teilnehmer an Betriebsbesichtigungen hängt nicht von der hinter der Teilnahme stehenden Motivation ab; auch Teilnehmer im Rahmen von Vorstellungsgesprächen sind geschützt, sofern sie die Stätte im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers aufsuchen.

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Ein Versicherungsschutz nach § 539 RVO setzt ein bestehendes Arbeits- oder Dienstverhältnis bzw. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit voraus; bloße Vorstellungsgespräche begründen dieses nicht.

Relevante Normen
§ 539 Abs. 2 RVO§ 544 RVO§ 547 RVO§ 556 RVO§ 548 RVO§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO

Vorinstanzen

Sozialgericht Aachen, S 4 U 34/91

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.09.1992 teilweise angeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 25.03.1991 und 24.05.1991 verurteilt,

dem Kläger die Heilbehandlungskosten aufgrund des Unfalls vom 04.10.1990 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen.

Tatbestand

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Der Kläger streitet um die Erstattung der Heilbehandlungskosten wegen des als Arbeitsunfall umstrittenen Ereignisses vom 04.10.1990.

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Dem Kläger, im Hauptberuf Beamter, wurde am 04.10.1990 anläßlich von Verhandlungen über eine Einstellung als Aushilfe vom Zeugen S der Betrieb der Firma N GmbH gezeigt. Dabei fuhr dem Kläger ein Gabelstapler über die Füße. Der Kläger wurde wegen Verletzungen beider Füße und des rechten Handgelenkes zumindest bis zum 01.03.1991 behandelt. Seinen Antrag auf Erstattung der von ihm getragenen Heilverfahrenskosten lehnte die Beklagte ab, da nicht unmittelbar im Anschluß an den Besuch eine Arbeitsaufnahme geplant und die Tätigkeit eigenwirtschaftlich gewesen sei (Bescheid vom 25.03.1991, zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 21.05.1991). Sie forderte den Kläger auf, die eigenen, von der Beklagten getragenen Leistungen zu erstatten (Bescheid vom 05.11.1991).

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Zur Begründung seiner Klage zum Sozialgericht Aachen hat der Kläger vorgetragen, da er zum Vorstellungsgespräch gebeten worden sei und die Einweisung in seine künftige Arbeit im Interesse des künftigen Arbeitgebers gelegen habe, seien die Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 RVO erfüllt. Jedenfalls bestehe für ihn als Teilnehmer einer Besichtigung gemäß § 544 RVO i.V.m. § 48 der Satzung der Beklagten Versicherungsschutz. Die Rückforderung von Leistungen sei rechtswidrig.

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Der Prozeßbevollmächtigte des Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.03.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.1991 und des Bescheides vom 06.11.1991 zu verurteilendem Kläger die wegen der Folgen des Unfalls vom 04.10.1990 erforderlichen Heilbehandlungskosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu erstatten.

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Der Vertreter der Beklagten hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat vorgetragen, bei Einstellungsgesprächen bestehe kein Versicherungsschutz. Von Teilnehmern einer Besichtigung könne nur bei mindestens zwei Personen gesprochen werden.

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Das Gericht hat uneidlich den Zeugen S zu den Vorgängen am Unfalltag gehört, und sodann durch Urteil vom 11.09.1932 den Bescheid vom 06.11.1991 aufgehoben sowie die weitergehende Klage abgewiesen.

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Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, die Initiative zu seiner Einstellung sei von der Firma N GmbH ausgegangen. Zumindest bestehe kraft Satzung Versicherungsschutz.

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Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.09.1992 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25.03.1991 und 24.05.1991 zu verurteilen, dem Kläger die aus Anlaß des Unfalls vom 04.10.1990 entstandenen Heilbehandlungskosten zu erstatten.

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Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

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Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, daß der Kläger Anspruch auf Erstattung der von ihm getragenen Heilbehandlungskosten hat, wenn er einen Arbeitsunfall erlitten hat. Nach Eintritt des Arbeitsunfalls gewährt der Träger der Unfallversicherung insbesondere Heilbehandlung (§§ 547, 556 RVO). Kommt der Träger der Unfallversicherung dieser Verpflichtung nicht nach und tritt der Verletzte in Vorleistung, so wandelt sich dieser Anspruch in einen Erstattungsanspruch um.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Sozialgerichts hat der Kläger einen Arbeitsanfall (§ 548 RVO) erlitten. Allerdings war er nicht im Sinne von § 539 RVO versichert. Zu einem Arbeits- oder Dienstverhältnis war es im Unfallzeitpunkt noch nicht gekommen (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und entspricht der Aktenlage. Der Kläger war auch nicht arbeitnehmerähnlich im Sinne von § 539 Abs. 2 RVO tätig, als ihm der Betrieb gezeigt wurde. Vielmehr diente die Besichtigung wesentlich allein eigenwirtschaftlichen Zwecken. Auch wenn es der Firma N bei einer späteren Tätigkeitsaufnahme dienlich gewesen wäre, daß der Kläger bereits die Arbeitsabläufe kannte, lag der Schwerpunkt des Zwecks der Besichtigung zumindest nach den objektiven Umständen des Falles in der Information des Klägers im Rahmen der Vertragsverhandlungen.

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Versicherungsschutz folgt, aber aus § 48 Abs. 1 b der Satzung der Beklagten. Danach sind Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber als Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers aufsuchen oder auf ihr verkehren, während ihres Aufenthaltes auf der Stätte des Unternehmens gegen die ihnen hierbei zustoßenden Arbeitsunfälle beitragsfrei versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind. Diese Bestimmung hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 544 RVO. Zu Unrecht zieht die Beklagte in Zweifel, daß der Kläger im Sinne dieser Norm Teilnehmer einer Besichtigung gewesen ist. Bereits der Wortlaut der Bestimmung erfaßt auch eine Einzelperson, der von einem Unternehmensangehörigen der Betrieb gezeigt wird. Dafür spricht auch die Regelungssystematik. So erstreckt § 48 Abs. 1 c den Versicherungsschutz auf Teilnehmer im Rahmen der Entwicklungshilfe, § 48 Abs. 1 d auf Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte oder Sachverständige. Damit sind ohne Zweifel auch Einzelpersonen erfaßt. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 544 RVO - Ablösung der zivilrechtlichen Haftung (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 477 h, m.w.N.) - ist die Satzungsbestimmung weit auszulegen. Dem pflichtet die Literatur bei (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, § 544 Anm. 9). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch bei solchen Teilnehmern einer Besichtigung keine Ausnahme gemacht werden, die in Verhandlungen über, eine spätere Arbeitsaufnahme stehen. Schon nach der Systematik des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung wäre es systemwidrig, auf die hinter dem Besichtungszweck stehende Motivation abzustellen. In der Sache fehlt hierzu auch jeglicher Grund, an der Versicherung von Besichtigungsteilnehmern, die eine spätere Arbeitsaufnahme in Erwägung ziehen, haben die Unternehmer naturgemäß ein besonderes Interesse. Ein Versicherungsschutz nach anderen Bestimmungen besteht nicht. Schließlich ist keine Versicherungsfreiheit wegen beamtenrechtlicher Versorgung nach § 541 Abs. i Nr. 1 RVO gegeben.

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Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.

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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.