Verweisung an Sozialgericht Darmstadt mangels Zuständigkeit des LSG NRW
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Darmstadt. Streitgegenstand war die Frage, ob das LSG Nordrhein‑Westfalen nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 SGG erstinstanzlich zuständig ist für Rechtsstreitigkeiten über die Verwaltung des Gesundheitsfonds zwischen (Options‑)Kommunen und dem Bundesversicherungsamt. Das LSG verneint die Sonderzuständigkeit, verweist den Rechtsstreit an das Sozialgericht Darmstadt und stützt dies auf den Wortlaut und den engen Auslegungszweck der Norm.
Ausgang: Rechtsstreit an das Sozialgericht Darmstadt verwiesen, da das LSG NRW nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht erstinstanzlich zuständig ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über instanzielle und örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 98 SGG; das Gericht kann bei fehlender Zuständigkeit den Rechtsstreit an die zuständige erste Instanz verweisen.
Örtliche und instanzielle Zuständigkeit bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften des SGG (insbes. §§ 8, 57 Abs. 1 SGG); der Sitz der Klägerin begründet die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Sozialgerichts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Die Sonderzuständigkeit des LSG Nordrhein‑Westfalen nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 SGG erfasst nur Klagen von gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden gegen das Bundesversicherungsamt in den dort genannten Angelegenheiten.
Ausnahmeregelungen der Gerichtszuständigkeit sind eng auszulegen; eine analoge Erweiterung auf nicht genannte Träger (z.B. Kommunen) kommt nicht in Betracht, ebenso wenig eine generelle Übertragung auf streitwerte oder weniger komplexe Streitigkeiten wie die Geltendmachung von Säumniszuschlägen.
Tenor
Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Sozialgericht Darmstadt verwiesen.
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß § 98 SGG, der hinsichtlich der instanziellen Zuständigkeit entsprechend anwendbar ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 98 Rdn. 2 m.w.N.).
Das Sozialgericht Darmstadt ist gemäß §§ 8, 57 Abs. 1 Satz 1 SGG instanziell und örtlich zuständig, da die Klägerin im Bezirk des Sozialgerichts Darmstadt ihren Sitz hat und eine andere Zuständigkeit gesetzlich nicht bestimmt ist.
Die örtliche und instanzielle Zuständigkeit des LSG NRW gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben. Danach entscheidet das LSG Nordrhein-Westfalen im ersten Rechtszug über Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesversicherungsamt betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds.
Vom Gesetzeswortlaut sind Streitigkeiten von (Options-)Kommunen mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, nicht erfasst. Denn die Zuständigkeit des LSG Nordrhein-Westfalen gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 SGG wird nur bei Klagen von Krankenkassen oder ihren Verbänden begründet. Zwar sind auch (Options-) Kommunen - ähnlich wie die gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen - verpflichtet, Beiträge an den Gesundheitsfond abzuführen (vgl. § 252 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB V). Eine erweiternde oder analoge Auslegung von § 29 Abs. 3 Nr. 1 SGG kommt hier jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit handelt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem gesetzgeberischen Willen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, dass alle Rechtsstreitigkeiten betreffend die Verwaltung des Gesundheitsfonds die Zuständigkeit des LSG Nordrhein-Westfalen begründen sollen. Denn der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, dass Streitigkeiten, die sich aus der Verwaltung des Gesundheitsfonds ergeben, nur dann aus Gründen der Prozessökonomie die erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG Nordrhein-Westfalen begründen sollen, wenn sie in Bezug auf Umfang, Komplexität und Bedürfnis nach letztinstanzlicher Entscheidung denen des Risikostrukturausgleiches entsprechen (BR-Drucksache 820/07, S. 18). Dies sind aber lediglich die Streitigkeiten, die die Aufteilung der Mittel des Gesundheitsfonds unter die Krankenversicherungsträger betreffen, da nur diese von Art, Umfang und Komplexität mit den Risikostrukturausgleichsstreitigkeiten vergleichbar sind. Der Streit über die Rechtsmäßigkeit von Säumniszuschlägen ist nicht nur im Einzelfall, sondern generell nicht mit den Rechtsstreitigkeiten vergleichbar, für die der Gesetzgeber nach seinem dokumentierten Willen die Sonderzuständigkeit des LSG Nordrhein-Westfalen begründet hat.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 S. 2 SGG).