Beschwerde unzulässig verworfen – Erinnerung endgültig nach §197 Abs.2 SGG
KI-Zusammenfassung
Der Erinnerungsführer richtete eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf, mit dem seine Erinnerung gemäß §197 Abs.2 SGG endgültig entschieden wurde. Das Landessozialgericht NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, da gegen eine nach §197 Abs.2 SGG endgültig erklärte Entscheidung keine Beschwerde zulässig ist. Zudem werden dem Erinnerungsführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Erinnerung als unzulässig verworfen; Entscheidung gemäß §197 Abs.2 SGG endgültig und unanfechtbar; Kosten dem Erinnerungsführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung, die nach §197 Abs.2 SGG endgültig erklärt ist, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Die Anhängigmachung einer Beschwerde gegen eine nach §197 Abs.2 SGG als endgültig bezeichnete Erinnerung ist unzulässig und wird verworfen.
Wird eine Beschwerde als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem unterliegenden Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen.
Der Hinweis der Vorinstanz auf die Endgültigkeit der Entscheidung begründet die prozessuale Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsbehelfs durch Beschwerde.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 14 SF 178/23 E
Tenor
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2023 wird als unzulässig verworfen, weil dieser - worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig und damit unanfechtbar ist.
Der Erinnerungsführer trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners im Beschwerdeverfahren.
Rubrum
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).