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Landessozialgericht NRW·L 5 SV 21/23 B·20.11.2023

Beschwerde unzulässig verworfen – Erinnerung endgültig nach §197 Abs.2 SGG

SozialrechtSozialgerichtliches VerfahrensrechtKostenentscheidungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Erinnerungsführer richtete eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf, mit dem seine Erinnerung gemäß §197 Abs.2 SGG endgültig entschieden wurde. Das Landessozialgericht NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, da gegen eine nach §197 Abs.2 SGG endgültig erklärte Entscheidung keine Beschwerde zulässig ist. Zudem werden dem Erinnerungsführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Erinnerung als unzulässig verworfen; Entscheidung gemäß §197 Abs.2 SGG endgültig und unanfechtbar; Kosten dem Erinnerungsführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entscheidung, die nach §197 Abs.2 SGG endgültig erklärt ist, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

2

Die Anhängigmachung einer Beschwerde gegen eine nach §197 Abs.2 SGG als endgültig bezeichnete Erinnerung ist unzulässig und wird verworfen.

3

Wird eine Beschwerde als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem unterliegenden Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen.

4

Der Hinweis der Vorinstanz auf die Endgültigkeit der Entscheidung begründet die prozessuale Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsbehelfs durch Beschwerde.

Relevante Normen
§ 177 SGG§ 197 Abs. 2 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 14 SF 178/23 E

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2023 wird als unzulässig verworfen, weil dieser - worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig und damit unanfechtbar ist.

Der Erinnerungsführer trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners im Beschwerdeverfahren.

Rubrum

1

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).