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Landessozialgericht NRW·L 5 SO 425/18 B·28.08.2018

Beschwerde gegen Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren zurückgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenVerfahrensrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Auferlegung eines Ordnungsgeldes von 150 € durch das Sozialgericht, weil sie einen Termin wegen angeblicher Grippe nicht wahrnahm. Das LSG weist die Beschwerde zurück: Aus der Akte ergibt sich nur ein Antrag auf Ruhen wegen Umzugs, eine ärztliche Bescheinigung fehlt. Daher ist die Verhängung des Ordnungsgeldes gerechtfertigt; Kosten werden nicht erstattet (§193 SGG).

Ausgang: Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung des Sozialgerichts zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren kann verhängt werden, wenn eine Partei ohne ausreichende Entschuldigung einem Ladungstermin fernbleibt.

2

Eine behauptete Erkrankung entbindet von der Teilnahmeverpflichtung nur, wenn die Verhinderung glaubhaft gemacht wird; die Vorlage eines ärztlichen Attests kann hierfür erforderlich sein.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus §193 SGG, sodass dem Unterlegenen die Kosten nicht zu erstatten sind, wenn dies gesetzlich begründet ist.

4

Einige Beschlüsse sind nach §177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar und bleiben auf diesem Rechtsweg unzugänglich.

Relevante Normen
§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 12 SO 297/17

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.06.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) der Klägerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,- Euro auferlegt.

4

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, der er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. Soweit die Klägerin im Beschwerdeverfahren vorträgt, aufgrund einer Grippe sei ihr die Teilnahme am Termin nicht möglich gewesen, was sie auch dem Sozialgericht mitgeteilt habe, so lässt sich der Gerichtsakte nur entnehmen, dass die Klägerin nach Erhalt der Ladung einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens wegen Umzuges gestellt hat. Im Übrigen hat sie die Erkrankung und die daraus resultierende Verhinderung auch nicht durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

6

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).