Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 5 SF 62/23 ERI·20.03.2023

Feststellung: Ehrenamtlicher Richter bleibt dem Kreis der Arbeitgeber zugehörig

SozialrechtSozialverfahrensrechtEhrenamtliche RichterAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Gericht stellte fest, dass der ehrenamtliche Richter trotz Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit und Rentenbezugs dem Kreis der Arbeitgeber zuzuordnen bleibt. Zentral war die Frage, ob der Wegfall der Arbeitgebereigenschaft eine Entbindung nach §22 SGG rechtfertigt. Das Gericht verneinte dies unter Verweis auf §16 Abs.4 SGG und das Ausübungsermessen; eine Entbindung wäre ermessensfehlerhaft. Die Entscheidung ist endgültig.

Ausgang: Antrag auf Entbindung wegen Wegfalls der Arbeitgebereigenschaft abgewiesen; Feststellung des Verbleibs im Kreis der Arbeitgeber

Abstrakte Rechtssätze

1

§22 Abs.1 SGG erlaubt die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters bei Wegfall einer Berufungsvoraussetzung nur, wenn eine paritätische Besetzung ansonsten nicht gewährleistet werden kann.

2

Der nachträgliche Wegfall der Arbeitgebereigenschaft begründet nicht automatisch eine Entbindung, wenn das Gesetz (§16 Abs.4 SGG) bereits die Berufung von Personen zulässt, die zum Berufungszeitpunkt oder kurz zuvor nicht mehr Arbeitgeber sind.

3

Bezieht ein ehrenamtlicher Richter eine Rente, die auf einer früheren Tätigkeit mit Arbeitgeberfunktion beruht, spricht dies dafür, dass er nach §16 Abs.4 SGG berufen werden konnte; eine spätere Zuordnung zu den Versicherten ist daher nicht zwingend entbindungsbegründend.

4

Die Ablehnung einer Amtsentbindung kann wegen offensichtlichen Wertungswiderspruchs zur Regelung des §16 Abs.4 SGG ermessensfehlerhaft sein; die Entscheidung über den Verbleib des ehrenamtlichen Richters ist endgültig (vgl. §§35 Abs.2, 22 Abs.2 SGG).

Relevante Normen
§ 22 Abs. 1 SGG§ 12 Abs. 2 bis 4 SGG§ 18 Abs. 3 Satz 2 SGG§ 12 Abs. 2 Satz 1 SGG§ 16 Abs. 4 Satz 2 SGG§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 5 SGG

Tenor

Es wird festgestellt, dass der ehrenamtliche Richter J. ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber geblieben ist.

Gründe

2

Gemäß § 22 Abs. 1 SGG ist der ehrenamtliche Richter von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt (Satz 1). Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt (Satz 2). Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach

3

§ 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt (Satz 3).

4

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist durch das Ausscheiden des ehrenamtlichen Richters bei F. AG die Eigenschaft als Arbeitgeber entfallen. Aufgrund des Bezuges der Altersrente für langjährig Versicherte ist zudem davon auszugehen, dass eine paritätische Besetzung im Rahmen von Verhandlungsterminen des 18. Senats im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht mehr gewährleitet ist, weil der ehrenamtliche Richter angesichts der Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit keine Personalverantwortung mehr trägt und aufgrund des Bezugs einer gesetzlichen Rente nunmehr – formal - dem Kreis der Versicherten zuzuordnen ist.

5

Auch wenn demnach eine Gefährdung der Parität festzustellen ist, kommt eine Entbindung des ehrenamtlichen Richters von seinem Amt im Ergebnis nicht in Betracht.

6

Durch die Erweiterung des Personenkreises, die als ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber berufen werden können (§ 16 Abs. 4 Satz 2 SGG), hat das Gesetz bereits für den Zeitpunkt der Berufung eine die Parität beeinträchtigende Regelung geschaffen (Adams, in: jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 22 Rn. 35). Denn nach § 16 Abs. 4 Satz 2 SGG können u.a. auch Personen zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden, die (längstens) ein Jahr nicht mehr die Voraussetzungen für die Berufung aus dem Kreis der Arbeitgeber erfüllen und Versicherte sind und/oder eine Rente aus eigener Versicherung beziehen, sofern die Versicherteneigenschaft und/oder der Rentenbezug auf einem Beschäftigungsverhältnis nach § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 5 SGG beruhen (Bischofs, in: BeckOK SozR, § 16 SGG Rn. 16; Regierungsentwurf 7. SGBIVuaÄndG, BT-Drs. 19/17586, 121). Mit dieser Regelung sollen (in moderatem Umfang) Arbeitgebervertreter hinzugewonnen werden, die ihre aktive Tätigkeit gerade beendet haben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Berufsalltag als Arbeitgeber für diesen Personenkreis noch präsent und angesichts dessen eine ausreichende Kenntnis der Gegebenheiten zu erwarten ist (Regierungsentwurf 7. SGBIVuaÄndG, BT-Drs. 19/17586, 121). Wenn aber Personen, die zum Zeitpunkt der Berufung nicht mehr zum Kreis der Arbeitgeber gehören, dennoch als solche berufen werden können, muss dies dazu führen, dass auch der nachträgliche Wegfall der Arbeitgebereigenschaft in diesen Konstellationen als nicht paritätsgefährdend qualifiziert werden muss. Zumindest wäre eine Amtsentbindung aus Sicht des Senats in einem solchen Fall im Hinblick auf den sich dann ergebenden offensichtlichen Wertungswiderspruch zur Regelung des

7

§ 16 Abs. 4 Satz 2 SGG ermessensfehlerhaft (so zutreffend Adams, in: jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 22 Rn. 35 und § 16 Rn. 36).

8

Angesichts des Umstandes, dass der ehrenamtliche Richter eine Rente bezieht, die ersichtlich (auch) auf seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit Arbeitgeberfunktion beruht, hätte er gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 SGG trotz Beendigung dieser Tätigkeit zum ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber berufen werden können. Wenn aber eine Berufung möglich gewesen wäre, würde sich eine Amtsentbindung bei im Übrigen vergleichbaren Sachverhalt als ermessensfehlerhaft darstellen.

9

Diese Entscheidung ist endgültig (§§ 35 Abs. 2, 22 Abs. 2 Satz 3 SGG).