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Landessozialgericht NRW·L 5 P 6/22·11.11.2025

Berufung zurückgewiesen wegen Rechtsmittelverzichts; §136 Abs.4 SGG angewandt

VerfahrensrechtSozialverfahrensrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rief Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg ein; sowohl Kläger als auch Beklagte erklärten anschließend den Verzicht auf Rechtsmittel. Der Senat wandte §136 Abs.4 SGG an und verzichtete daher auf die Aufnahme eines Tatbestandes und von Entscheidungsgründen, da das Urteil in dem Termin verkündet wurde, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen war. Die Berufung wurde zurückgewiesen, der Kläger trägt die Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen und der Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtsmittelrechtlicher Verzicht der Parteien kann dazu führen, dass nach §136 Abs.4 SGG bei Verkündung des Urteils im Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet werden darf.

2

Die Erklärung des Rechtsmittelverzichts durch einen Bevollmächtigten kann wirksam durch Auslegung gemäß §§133,157 BGB festgestellt werden, wenn sie den Willen zur Verzichtserklärung deutlich zum Ausdruck bringt.

3

Hat der Kläger die Berufung nicht durchgesetzt, so kann das Gericht die Berufung zurückweisen und dem unterliegenden Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegen.

4

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision obliegt dem Berufungsgericht; die Nichtzulassung ist im Tenor des Urteils auszusprechen und bedarf keiner weiteren inhaltlichen Begründung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nichtzulassung vorliegen.

Relevante Normen
§ 136 Abs. 4 SGG§ 133, 157 BGB

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 15 P 174/21

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.12.2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 116.958,28 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 01.12.2025 unter Bezugnahme auf die Anfrage des Senats vom 11.11.2025, mit dem er unter Hinweis auf die Konsequenzen aus § 136 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) um Rechtsmittelverzicht gebeten hat, diesen gegen das Urteil des Senats vom 11.11.2025 kraft Auslegung (§§ 133, 157 BGB) erklärt, indem er ausdrücklich auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet hat.

2

Auch die Beklagten hat mit Schriftsatz vom 16.12.2025 ausdrücklich auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Senats vom 11.11.2025 verzichtet.

3

Nach § 136 Abs. 4 SGG bedarf es angesichts des Rechtsmittelverzichts des Klägers und der Beklagten eines Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, weil das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist (11.11.2025), verkündet wurde.