LSG NRW: Beschwerde gegen Ablehnung des Entlastungsbetrags verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI (125 €). Das Sozialgericht lehnte ab; die Beschwerde beim Landessozialgericht wurde per E-Mail eingereicht. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Berufung in der Hauptsache wegen Beschwerdewerts unter 750 € nicht zulässig ist; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung, wenn der Streitwert einer Geld- oder Leistungsforderung 750 € nicht übersteigt; dies gilt nicht für wiederkehrende Leistungen, die für mehr als ein Jahr erbracht werden.
Bei der Beurteilung, ob eine Leistung regelmäßig über mehr als ein Jahr zu erbringen ist, sind bloße Abrechnungen gegen Vorlage von Belegen, die nur zurückliegende Zeiträume erfassen, nicht ausreichend, um die Ausnahmeregel des §144 Abs.1 SGG anzunehmen.
Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ist unzulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung nach §172 Abs.3 Nr.1 SGG ausgeschlossen ist.
Schriftliche Formvorschriften für Rechtsbehelfe sind zu beachten; eine Beschwerde muss eigenhändig unterzeichnet sein, andernfalls ist sie nicht wirksam, wobei eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung die Formmängel nicht heilend ersetzt.
Bei Verwerfung der Beschwerde kann die Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen werden; die Kostenentscheidung richtet sich nach §193 SGG.
Vorinstanzen
Sozialgericht Aachen, S 21 P 31/21 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 07.05.2021 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auszahlung des Entlastungsbetrags in Höhe von 125,00 € seit Februar 2021 begehrt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.05.2021 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.05.2021 per E-Mail Beschwerde eingelegt. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde eigenhändig unterschrieben sein müsse, um wirksam zu sein, und dass im Übrigen der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei.
Hierauf hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass die Beschwerde zulässig sei, denn in der Rechtsmittelbelehrung habe „eine Berufung“ gestanden. Das Sozialgericht habe zudem „auch auf dem Postweg dieses Schreiben“ erhalten. Inhaltlich gehe es nunmehr darum, dass die Rechnung der „neuen Nachbarschaftshilfe“ vom 16.04.2021 immer noch nicht bezahlt sei.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig ist, § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Streitig gestellt war erstinstanzlich lediglich die Leistung eines monatlichen Entlastungsbetrags nach § 45 b Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) in Höhe von 125,00 € für die Zeit ab Februar 2021. Dieser Betrag summiert sich bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts maximal auf 500,00 €. Es handelt sich auch nicht auf eine Leistung, die regelhaft für mehr als ein Jahr erbracht wird. Dies verdeutlicht schon der Umstand, dass die Kostenerstattung nur gegen Vorlage entsprechender Belege erfolgt, die Bewilligung von künftigen Leistungen in einer bestimmten Höhe also grundsätzlich nicht möglich ist. Auch die Antragstellerin verweist hier auf eine Rechnung der „neuen Nachbarschaftshilfe“ vom 16.04.2021. Diese kann notwendigerweise nur den bis zu ihrer Ausstellung vergangen Zeitraum erfassen.
Die Beschwerde wurde auch nicht vom Sozialgericht zugelassen. Vorliegend hat das Sozialgericht vielmehr zutreffend auf die Unanfechtbarkeit seines Beschlusses hingewiesen. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung wäre ohnehin unerheblich.
Der Behauptung, das Sozialgericht habe „dieses Schreiben“, also offenbar die Beschwerdeschrift, auf dem Postweg erhalten, war damit nicht mehr nachzugehen, selbst wenn darin die Behauptung liegen sollte, dass das auf dem Postweg übersandte Schreiben eigenhändig unterzeichnet sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.