Keine Beitragsrückerstattung in privater Pflegepflichtversicherung wegen Altersrückstellungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Rückerstattung von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung (2015–2022) und die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhung ab 2023, weil Altersrückstellungen seine Beiträge nach dem 65. Lebensjahr hätten senken müssen. Das LSG NRW wies die Berufung zurück; ein Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) bestehe nicht, da die Beiträge mit Rechtsgrund erhoben wurden. Die Beitragsanpassungen genügten den Anforderungen des § 203 VVG und § 8b MB/PPV; die Mitteilung der maßgeblichen Gründe war ausreichend und die Anpassungen waren treuhändergeprüft. Eine Verwendung von Altersrückstellungen zur generellen Beitragssenkung in der privaten Pflegepflichtversicherung sei gesetzlich nicht vorgesehen; der Feststellungsantrag für 2023 sei durch Zeitablauf unzulässig geworden.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Feststellungsantrag 2023 wegen Zeitablaufs unzulässig, im Übrigen kein Erstattungsanspruch.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Prämien aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die Prämien ohne Rechtsgrund vereinnahmt wurden; bei wirksamer Beitragsanpassung besteht ein Rechtsgrund.
Die Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Pflegepflichtversicherung richtet sich nach § 203 VVG; die „maßgeblichen Gründe“ i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG sind hinreichend mitgeteilt, wenn die betroffene Rechnungsgrundlage und das Auslösen des Anpassungsverfahrens benannt werden, ohne dass konkrete Veränderungswerte oder eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen sind.
Eine Beitragsanpassung kann vertraglich an Schwellenwerte wie eine Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als 5 % geknüpft werden; das Überschreiten dieser Schwelle ist lediglich Voraussetzung für die Vornahme der Anpassung, nicht Maßstab für deren prozentuale Höhe.
Die in der substitutiven Krankenversicherung vorgesehenen Regeln zur Verwendung von Prämienzuschlägen/Altersentlastung zur Finanzierung von Mehrprämien (§§ 149, 150 Abs. 3 VAG) sind auf die private Pflegepflichtversicherung nicht entsprechend anwendbar.
Ein Feststellungsantrag zur Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung ist unzulässig, wenn nach vollständiger Beitragserhebung und -zahlung ein bezifferbarer Leistungsanspruch vorrangig ist bzw. sich das Begehren durch Zeitablauf erledigt und nur noch als Leistungsklage verfolgt werden kann.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 3 P 4/20
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom
10.02.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Altersrückstellungen zur Reduzierung seiner Beiträge zur privaten Pflegeversicherung und insoweit die Rückerstattung aller zwischen 2015 und 2023 gezahlten Beiträge, soweit diese den (Sockel)Beitrag i.H.v. 37,74 Euro aus dem Jahre 2014 übersteigen.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten auch eine private Pflegeversicherung im Tarif Pflegeversicherung Normaltarif (PVN). Für diesen Vertrag gelten die Musterbedingungen der privaten Pflegeversicherung (MB/PPV). Die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung wurden seitens der Beklagten für den Kläger wie folgt erhöht:
zum 01.01.2015 von 37,74 Euro monatlich auf 43,80 Euro
zum 01.01.2017 von 43,80 Euro monatlich auf 53,08 Euro
zum 01.01.2019 von 53,08 Euro monatlich auf 71,80 Euro
zum 01.01.2020 von 71,80 Euro monatlich auf 96,93 Euro
zum 01.01.2022 von 96,93 Euro monatlich auf 100,33 Euro
zum 01.01.2023 von 100,33 Euro monatlich auf 135,93 Euro
Alle Schreiben mit der Mitteilung zu den Gründen der Beitragsanpassung sind dem Kläger jeweils auch im November des Vorjahres zugegangen. In den dazwischen liegenden Jahren blieb der Beitrag gegenüber dem jeweiligen Vorjahr unverändert.
Der Kläger widersprach den jeweiligen Beitragserhöhungen und machte die weitergehende Berücksichtigung von gebildeten Altersentlastungsrückstellungen nach Vollendung seines 65. Lebensjahres geltend. Nachdem die Beklagte eine Abänderung der Beitragsfestsetzung abgelehnt hatte, hat der Kläger am 20.12.2019 Klage zum Sozialgericht Detmold erhoben.
Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe in seinem Fall Altersrückstellungen gebildet. Diese seien zur Reduzierung seiner Beiträge zur Pflegeversicherung zu verwenden, was die Beklagte jedoch zu Unrecht unterlassen habe, sodass die Beitragserhöhungen ab 2015 unwirksam seien. Auf der Basis der bis 31.12.2014 gezahlten Beiträge in Höhe von 37,74 Euro monatlich sei es deshalb zu Überzahlungen gekommen, die die Beklagte zu erstatten habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 3.111,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2019 zu zahlen und darüber hinaus festzustellen, dass die von der Beklagten mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom November 2022 erfolgte Erhöhung des monatlichen Beitrags zur privaten Pflegeversicherung von 103,93 Euro auf 135,93 Euro zur Pflegeversicherung mit der Versicherungsscheinnummer N01 unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, Altersentlastungsrückstellungen dienten nicht dazu, Beitragsanpassungen abzufangen und würden zwar ab dem 65. Lebensjahr des Versicherungsnehmers dafür verwandt, um echte Beitragsanpassungen abzumildern. Dies gelte aber nur für die private Krankenversicherung (§ 12a Versicherungsaufsichtsgesetz ([VAG] a.F. und § 150 Abs. 3 VAG n.F.). In der privaten Pflegeversicherung sei eine solche Verwendung der Altersentlastungsrückstellungen hingegen nicht erlaubt. Nach Zustimmung des Treuhänders seien Beitragsänderungen in Kraft zu setzen; die Berechnungen seien verbindlich. Das Sozialgericht habe die Berechnung der Beiträge selbst nicht zu beurteilen. Nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 VAG seien die Prämien vielmehr allein auf versicherungsmathematischer Grundlage zu ermitteln. Der Gesetzgeber habe die Voraussetzungen der Beitragsanpassung in § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 155 VAG geregelt. Die Beitragserhöhungen seien gemessen an § 8b MB/PPV ab dem 01.01.2015 rechtmäßig und nicht wegen des bloßen Älterwerdens erfolgt. So liege die Beitragserhöhung zum 01.01.2015 in den Leistungsänderungen im Pflegerecht und die Beitragserhöhung zum 01.01.2017 in der Erweiterung des Kreises der Leistungsberechtigten durch die Ersetzung der Pflegestufen durch Pflegegrade begründet. Die erforderlichen Leistungen der Pflegeversicherung seien von den kalkulierten Leistungen um mehr als 5 Prozent nach oben abgewichen. Über die Betragserhöhungen sei der Kläger durch Übersendung von Informationsschreiben hinreichend in Kenntnis gesetzt worden. Ein Teil der Erstattungsforderung des Klägers sei verjährt.
Mit Urteil vom 10.02.2023 hat das Sozialgericht Detmold die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Beitragserstattung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Aufgabe der Altersrückstellungen sei es nicht, Beitragsanpassungen zu verhindern. Für die Auffassung des Klägers existiere keine rechtliche Grundlage. Die Beitragsanpassungen resultierten aus einer Veränderung der Rahmenbedingungen. Eine Beitragsanpassung müsse - wie jeweils vorliegend der Fall - vorgenommen werden, wenn die erforderlichen Versicherungsleistungen von den kalkulierten Leistungen um mehr als 5 Prozent abwichen (§ 8b MB/PPV). Der zuständige Treuhänder habe allen Beitragsanpassungen zugestimmt. Über sämtliche Beitragsanpassungen und deren Hintergründe sei der Kläger durch die Beklagte auch ordnungsgemäß informiert worden.
Gegen das am 03.03.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.04.2023, eingegangen beim Sozialgericht Detmold am selben Tag, Berufung eingelegt.
Er trägt vor, die BGH-Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Bereich der privaten Krankenversicherung sei vollumfänglich auch auf Verträge über die private Pflegepflichtversicherung anwendbar. Erforderlich sei daher, in der Mitteilung zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst habe. Die Beiträge ab Vollendung des 65. Lebensjahres seien zur Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen zu verwenden.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10.02.2023 zu ändern und nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei über alle Beitragsanpassungen hinreichend informiert worden. Insoweit seien die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung im Bereich der Pflegepflichtversicherung auch geringer als in der privaten Krankenversicherung. Dies ergebe sich schon daraus, dass eine Möglichkeit zum Tarifwechsel in der privaten Pflegepflichtversicherung nicht bestehe. Dies sei aber ein zentrales Element der Begründung für die private Krankenversicherung, da bei einer Vertragsänderung der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht habe (§ 205 Abs. 4 VVG); hierauf habe der BGH ausdrücklich verwiesen. Hinsichtlich der Verwendung von Alterungsrückstellung in der privaten Pflegepflichtversicherung werde auf die Ausführungen in der Klageerwiderung verwiesen. Der Anstieg der Prämie seit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers von 37,74 Euro (2014) auf 135,93 Euro (2023) beruhe im Übrigen allein auf der Kostenentwicklung in der Pflegeversicherung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Streitgegenständlich ist die begehrte Erstattung von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung für die Jahre 2015 bis 2022 unter Zugrundelegung der streitigen Beitragserhöhungen in den Jahren 2015, 2017, 2019, 2020 und 2022. Der Kläger begehrt insoweit die Erstattung des Differenzbetrages zwischen dem Referenzbeitrag aus dem Jahr 2014 i.H.v. 37,74 Euro zu dem tatsächlich entrichteten Beitrag im jeweiligen Beitragsjahr. Außerdem ist das Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhung des Beitrags ab dem 01.01.2023 streitig.
B. Die Berufung ist hinsichtlich des Beitragserstattungsbegehrens für die Jahre 2015 bis 2022 als Leistungsklage zulässig. Das Feststellungsbegehren hingegen für das Jahr 2023 ist durch Zeitlauf unterdessen unzulässig geworden. Das Sozialgericht Detmold hat insoweit rechtlich nicht zu beanstandend für den Zeitraum 2015 bis 2022 eine Feststellungsklage als subsidiär gegenüber der Leistungsklage und damit als unzulässig angesehen und die Feststellungsklage nur für die Zeit ab dem 01.01.2023 (§ 55 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) als zulässig angesehen. Dies hat das Sozialgericht Detmold zutreffend damit begründet, dass für laufende Beitragsansprüche im Jahr 2023 noch kein konkreter Erstattungsanspruch beziffert werden kann. Die Beiträge für das Jahr 2023 sind unterdessen vollständig erhoben und vom Kläger entrichtet worden. Damit wird der Feststellungsantrag für das Jahr 2023 unzulässig.
C. Die Berufung ist im Übrigen vollumfänglich unbegründet.
Das Sozialgericht Detmold hat den Rechtsweg zu den Sozialgerichten (51 Abs. 1 Nr. 2 SGG) zutreffend als eröffnet angesehen. Weiter hat das Sozialgericht Detmold die insoweit zulässig erhobene Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) des Klägers auf Erstattung der Beiträge für die Jahre 2015 bis 2022 und infolgedessen auch die Feststellungsklage (§ 55 Abs. 2 SGG) für die Zeit ab dem 01.01.2023 jeweils zurecht als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung. Zutreffend hat das Sozialgericht Detmold auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB als Anspruchsgrundlage abgestellt, da im hiesigen Rechtsstreit keine Verwaltungsbehörde oder sonstige Einrichtung der öffentlichen Hand, sondern zwei Privatrechtssubjekte um die Rückzahlung von Beiträgen miteinander streiten. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch scheitert, da die Beklagte die Beiträge mit Rechtsgrund erlangt hat.
Die Beklagte hat zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für die Beitragserhöhungen nach § 203 VVG in allen Jahren in hinreichender Form beachtet (hierzu unter 1.). Auch hat die Beklagte die vertraglichen Regelungen für eine Anpassung der Beiträge nach § 8b MB/PPV berücksichtigt (hierzu unter 2.). Auch hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Altersrückstellungen nicht zugunsten einer Prämienminderung eingesetzt (hierzu unter 3.).
1. Die von der Beklagten vorgenommenen Beitragserhöhungen sind gemessen an den Vorgaben des § 203 VVG in allen Jahren rechtmäßig festgesetzt worden. Beim Tarif Pflegeversicherung Normaltarif handelt es sich um einen Branchentarif, dessen Beiträge allein auf versicherungsmathematischer Grundlage zu ermitteln sind (hierzu unter a.). Die Beklagte hat die im versicherungsvertragsrechtlichen Verhältnis allein maßgeblichen Anforderungen des § 203 VVG eingehalten. Die Beklagte hat dabei zunächst die formellen Anforderungen nach § 203 Abs. 5 VVG eingehalten (hierzu unter b.). Auch die weiteren Anforderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG sind erfüllt (hierzu unter c.). Alle Beitragserhöhungen sind auch zum 1. Januar des jeweiligen Jahres wirksam geworden; § 203 Abs. 5 VVG (hierzu unter d.).
a. Bei dem Tarif Pflegeversicherung Normaltarif handelt es sich nicht um einen Spezialtarif der Beklagten, sondern um einen Branchentarif.
Der Nettobeitrag wird dabei branchenweit einheitlich durch den Verband der Privaten Krankenversicherer kalkuliert. Die Beitragsberechnung in der privaten Pflegeversicherung erfolgt insoweit nach § 111 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI), wobei zum Schutze der privat Pflegeversicherten die Grenzen der Regelungen für die private Pflegeversicherung nach § 110 SGB XI einzuhalten sind, so insbesondere die Höchstbeitragsbegrenzung nach § 110 Abs. 1 Nr. 2e SGB XI.
Nach § 111 Abs. 1 Satz 3 SGB XI werden die Beiträge einheitlich für alle privaten Krankenversicherungsunternehmen, die auch private Pflegeversicherung anbieten, ermittelt. Hierzu haben die Pflegekassen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen „Pflege-Pool“ gegründet worden, die die Berechnung durchführt und verbindlich festlegt. Dabei sind die Regeln aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (§§ 146, 148, 155, 160 VAG) zu berücksichtigen. Nach § 148 VAG i.V.m. § 146 Abs. 1 Nr. 1 VAG sind die Prämien allein auf versicherungsmathematischer Grundlage zu ermitteln. Allein der „Pflege-Pool“ überprüft insoweit jährlich die Leistungen und die Sterblichkeit und ermittelt auf dieser Grundlage die neuen Beiträge. Die grundlegende Beitragskalkulation und Treuhänderzustimmung erfolgten über den PKV-Verband (https://www.pkv.de/wissen/beitraege/pflegebeitrag/). Nach Zustimmung des Treuhänders sind Beitragsänderungen in Kraft zu setzen, die Berechnungen sind insoweit verbindlich. Die Beitragsanpassung betrifft daher alle Privatversicherten; unabhängig davon, bei welchem privaten Krankenversicherer der Versicherungsnehmer versichert ist. Unterschiedliche Beitragssätze erklären sich daher allein aus den spezifischen und zulässigen Berechnungen der jeweiligen privaten Pflegekasse; etwa für Verwaltungs- und Personalkosten sowie verauslagte Gewinne (zum Ganzen vgl. auch Behrend in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 111 [Stand: 13.02.2026], Rdn. 22; Koch in BeckOGK, § 111 SGB XI [Stand: 15.11.2025], Rdn. 18; Baier in Krauskopf, § 111 SGB X [Stand: Juni 2023], Rdn. 11). Die Überprüfung dieser ermittelten Beiträge (einschließlich der Prämienanpassung) ist daher im Wesentlichen auch eine aufsichtsrechtliche Materie.
Im Gegensatz zu der Festlegung der Beiträge durch den Pflegepool hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen zur Beitragsanpassung im versicherungsvertraglichen Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer allein in § 203 Abs. 2 bis 5 VVG und § 155 VAG geregelt. Durch die Bezugnahme des § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG auf die aufsichtsrechtlichen Regelungen werden diese unmittelbar zivilrechtlicher Inhalt des Versicherungsvertrags. Das Versicherungsaufsichtsrecht wird damit in das Versicherungsvertragsrecht inkorporiert (vgl.: Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 3 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02 -, BGHZ 159, 323-334, Rn. 11).
b. Die Beklagte hat die formellen Anforderungen nach § 203 Abs. 5 VVG eingehalten. Alle von der Beklagten für die Prämienerhöhung mitgeteilten maßgeblichen Gründe mit dem jeweils unstreitig zugegangenen Schreiben sind gemessen an den Vorgaben des § 203 Abs. 5 VVG hinreichend.
Eine wirksame Beitragsanpassung setzt gem. § 203 Abs. 5 VVG voraus, dass die Neufestsetzung bzw. Änderung der Prämie sowie die hierfür „maßgeblichen Gründe" dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden. Ausreichend ist, die Rechnungsgrundlage für die Prämienanpassung mitzuteilen. Nicht erforderlich ist eine Mitteilung der konkreten Höhe der Veränderung und des auslösenden Faktors sowie der Veränderung weiterer Faktoren (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, NJW 2021, 378ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 25.04.2024 - L 5 P 24/23, Rn. 44, juris).
Die in § 203 VVG bezeichneten Grundsätze sind zwar grundsätzlich auch auf Verträge über die private Pflegepflichtversicherung anwendbar, da es sich hierbei ebenfalls um Krankenversicherungsverträge im Sinne des VVG handelt, vgl. § 192 Abs. 6 VVG („Pflegekrankenversicherung“) (zutreffend LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.09.2022 - L 6 P 2/22, Rn. 24, juris). Allerdings sind - wie das Bayerische LSG zutreffend ausgeführt hat - an die Darlegung der maßgeblichen Gründe nach § 203 Abs. 5 und 3 VVG keine überzogenen Ansprüche zu stellen (Bayerisches LSG, Urteil vom 02.02.2023 - L 4 P 5/21, Rdn. 65).
Die mitzuteilenden maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämien umfassen lediglich die Angabe der betroffenen Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Änderung die Neufestsetzung im Sinne des § 203 Abs. 2 VVG veranlasst hat. Außerdem ist als Auslöser für das Beitragsanpassungsverfahren das Überschreiten eines gesetzlichen oder versicherungsvertraglich bestimmten Schwellenwerts erforderlich. Darüber hinaus muss der Versicherer nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie zum Beispiel die Höhe des Rechnungszinses oder die Höhe der maßgeblichen auslösenden Faktoren, mitteilen (unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rdn. 26 ff.; vgl. bei LG Zwickau, Urteil vom 30.04.2024 - 4 O 308/22, Rdn. 19, 20 juris, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH). Die Mitteilung der „maßgeblichen" Gründe muss nämlich gerade keine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung ermöglichen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2023 - 12 U 304/21 im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20 und BGH, Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20).
Diesen Vorgaben genügen die von der Beklagen dem Kläger gegenüber fristgemäß gemachten Angaben zur Beitragsanpassung in allen hier streitig gestellten Jahren. Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach § 153 Abs. 2 SGG zu eigen macht.
c. Die Beklagte hat auch die materiell-rechtlichen Anforderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG eingehalten. Insbesondere liegt die Voraussetzung von § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG vor. Danach kann ein Versicherer die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat.
Die Zustimmung eines Treuhänders zur beabsichtigten Beitragsanpassung im Rahmen der privaten Krankheitskostenvollversicherung unterliegt dabei selbst nicht der Mitteilungs- und Begründungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Mitteilung einer beabsichtigten Beitragsanpassung (§ 203 Abs. 5 VVG) (LG Zwickau, Urteil vom 30.04.2024 - 4 O 308/22, juris). Die Unabhängigkeit des Treuhänders wird von den Zivilgerichten nicht gesondert überprüft, da es sich um kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal handelt (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297-323; LG Aurich, Urteil vom 5.11.2019 - 3 O 964/18).
Gemessen an diesen Vorgaben liegt in allen hier streitigen Beitragsanpassungen die notwendige Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders vor. Diese ist auch vom Kläger nicht bestritten worden.
Im Übrigen liegen auch die weiteren Voraussetzungen vor, insbesondere handelt es sich bei den oben genannten Gründen für die Beitragsanpassung gerade nicht um eine nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der Verhältnisse; § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG.
d. Alle Beitragserhöhungen sind auch zum 1. Januar des jeweiligen Jahres wirksam geworden. § 203 Abs. 5 VVG regelt, dass die Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des zweiten Monats wirksam wird, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Bei einer Prämienanpassung wird daher erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, juris). Die hinreichende Begründung zur Erhöhung der Prämie im jeweils hier strittigen Beitragsjahr hat der Senat festgestellt (s.o.). Dem Kläger sind auch alle Schreiben über die Mitteilung der Gründe der Beitragsanpassungen jeweils im November des Vorjahres vor der jeweiligen Beitragserhöhung zugegangen. Der Senat nimmt Bezug auf die Einlassung des Klägers im Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 26.09.2024.
2. Die Beklagte hat auch die vertraglichen Regelungen für eine Anpassung der Beiträge nach § 8b MB/PPV beachtet. Nach § 8b MB/PPV muss eine Beitragsanpassung vorgenommen werden, wenn die erforderlichen Versicherungsleistungen von den kalkulierten Leistungen um mehr als 5 Prozent abweichen (sogenanntes Anspringen des auslösenden Faktors). Der Senat verweist diesbezüglich ebenfalls auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 10.02.2023 und macht diese auch insoweit zum Gegenstand seiner Entscheidung; § 153 Abs. 2 SGG. Soweit der Kläger rügt, der Beitrag zum 01.01.2023 habe lediglich um 6,75 % steigen sollen, der monatliche Beitrag sei jedoch von 100,33 Euro auf 135,93 Euro, folglich um 35,48 %, erhöht worden, verkennt der Kläger die Funktion dieser vorgelagerten Größe. Das sog. Anspringen des auslösenden Faktors dient der jeweiligen Pflegekasse allein dazu, überhaupt eine Beitragsanpassung vornehmen zu dürfen und zu müssen.
3. Auch hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Altersrückstellungen nicht zugunsten einer Prämienminderung eingesetzt, um eine nicht dem Alter des Klägers geschuldeten Beitragsanpassung zu verhindern.
Die Verwendung der Altersrückstellungen zu einer grundsätzlichen Beitragssenkung widerspricht den gesetzlichen Vorgaben. Die Finanzierung der privaten Pflegeversicherung richtet sich im Gegensatz zu der Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung gerade nicht nach § 54 Abs. 1 SGB XI, sondern folgt im Wesentlichen den Regeln des § 110 SGB XI.
Im Gegensatz zur sozialen Pflegeversicherung erfolgt die Finanzierung der privaten Pflegeversicherung nach dem sog. Anwartschaftsdeckungsverfahren. Die Prämienhöhe bemisst sich nicht nach dem Einkommen (§ 54 Abs. 1 SGB XI), sondern nach dem individuellen Versicherungsrisiko beim Eintritt in die private Pflegeversicherung. Zugleich müssen Beitragsrückstellungen zur Dämpfung der Prämiensteigerungen im Alter gebildet werden. Allerdings enthält - im Gegensatz zum Recht der privaten Pflegeversicherung - § 110 SGB XI verschiedene Vorgaben für die Prämienberechnung (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 54 SGB XI [Stand: 01.09.2024], Rn. 9), die aber allesamt nicht verletzt sind und vom Kläger auch nicht gerügt werden (insbesondere die Höchstbeitragsbegrenzung nach § 110 Abs. 1 Nr. 2e SGB XI). Das Anwartschaftsdeckungsverfahren ist ein kapitalbildendes Finanzierungsmodell, insbesondere in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, in dem durch Beiträge in jungen Jahren Alterungsrückstellungen gebildet werden. Diese Rückstellungen decken das höhere Risiko und die steigenden Gesundheitskosten im Alter ab, um Beiträge langfristig stabil zu halten.
Die private Pflegeversicherung ist dabei ausdrücklich nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 VAG i.V.m. § 148 VAG i.V.m. § 341f HGB zu Altersrückstellungen verpflichtet (vgl. auch bei Dalichau, WzS 2016, 35, 40). § 146 Abs. 1 Nr. 2 VAG ordnet an, dass eine Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzt (substitutive Krankenversicherung), Alterungsrückstellungen nach § 341f HGB zu bilden hat. Vorbehaltlich der Sonderregelungen in §§ 110 und 111 SGB XI sind § 146 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 VAG auch auf die privaten Pflege-Pflichtversicherungen entsprechend anzuwenden; § 148 Satz 1 VAG. Nach Maßgabe weiterer Voraussetzungen darf im Inland eine solche substitutive Kranken- und Pflegeversicherung nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden.
§ 138 Abs. 1 Satz 1 VAG ordnet an, dass die Prämien in der Lebensversicherung unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein müssen, dass das Versicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann. § 341f Abs. 1 HGB definiert insoweit, was Deckungsrückstellung sind. § 341f Abs. 3 HGB stellt klar, dass auch in der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, als Deckungsrückstellung eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
§ 149 Satz 1 VAG regelt weiter, dass in der substitutiven Krankheitskostenversicherung spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt, ein Zuschlag von 10 Prozent der jährlichen Bruttoprämie zu erheben ist. § 149 Satz 2 VAG regelt, dass dieser Zuschlag der Alterungsrückstellung nach § 341f Absatz 3 HGB jährlich direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 150 Abs. 3 VAG (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015 [BGBl. I 2015, Nr. 14 vom 10.04.2015, S. 434], gültig ab 01.01.2016) zu verwenden ist. § 150 Abs. 3 VAG entspricht inhaltlich unverändert dem bis zum 31.12.2015 gültigen § 12a VAG, wobei der hier maßgebliche Regelungsinhalt des § 150 Abs. 3 VAG bis zum 31.12.2025 in § 12a Abs. 2a VAG zu finden war.
§ 150 Abs. 3 Satz 1 VAG regelt insoweit nur, dass die Zuschläge nach § 150 Abs. 2 Satz 1 VAG i.V.m. § 149 Satz 1 VAG ab der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu verwenden ist, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. § 150 Abs. 3 Satz 2 VAG ergänzt dazu, dass nicht verbrauchte Beträge (erst) mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen sind.
Durch den Verweis auf § 149 VAG wird dabei allein Bezug genommen auf den Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung. Das führt konsequenterweise dazu, dass eine entsprechende Verwendung der Altersentlastungsrückstellungen hingegen in der privaten Pflegeversicherung gerade nicht erlaubt ist. Dies widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), da die Altersentlastungsrückstellungen zur privaten Pflegeversicherung in Abgrenzung zur privaten Krankenversicherung dem Prinzip der Generationengerechtigkeit im besonderen Maße Rechnung tragen. Die Altersrückstellungen dienen in der privaten Pflegeversicherung vorrangig der Generationengerechtigkeit (worauf der Gesetzgeber bspw. in der Drucksache 19/7691, S. 2 hingewiesen hat; vgl. auch BT-Drucksache 19/29526, S. 4; in diesem Zusammenhang haben es die dort benannten Abgeordneten auch als bedenklich erachtet, einen Zugriff durch die soziale Pflegeversicherung auf die bereits erfolgten Altersrückstellungen im Rahmen der privaten Pflegeversicherung zu ermöglichen, da sie „Anwartschaften“ im Rahmen getätigter Verträge darstellten).
Die private Pflegeversicherung ist zwar - wie die private Krankenversicherung - auch kapitalgedeckt. Der Schutz der Beitragszahler der privaten Pflegeversicherung wird allerdings nicht durch den Schutzmechanismus der §§ 149, 150 VAG sichergestellt, sondern durch den Schutz der in § 110 SGB XI niedergelegten Regelungen. So orientieren sich Beitragsanpassungen in der privaten Pflegeversicherung insbesondere an der gesetzlich vorgeschriebenen Beitragsdeckelung; § 110 Abs. 1 Nr. 2e SGB XI. Der Maximalbeitrag zur privaten Pflegeversicherung orientiert sich daher am Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung.
Mit dem Regelungswerk zum Schutz der privaten Beitragszahler einer privaten Pflegeversicherung und auch mit dem Zweck der Generationengerechtigkeit, den die Altersrückstellungen in der privaten Pflegeversicherung verfolgen, ist es daher nicht vereinbar, wenn Altersrückstellungen zugunsten des einzelnen privat Pflegeversicherten durch eine Beitragssenkung außerhalb der gesetzlichen Vorgaben des § 150 Abs. 3 VAG wieder aufgelöst werden.
4. Mangels Anspruch auf Beitragsrückerstattung scheidet auch der geltend gemachte Zinsanspruch schon dem Grunde nach aus.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
C. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG nicht vorliegen.