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Landessozialgericht NRW·L 5 P 24/21·25.06.2025

Pflegeheim: Keine Instandhaltungspauschale neben Mietvergleich nach GesBerVO 2003

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)KrankenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen begehrten für 01.01.2013 bis 01.11.2014 höhere gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen, indem sie neben einer fiktiven Mietvergleichsberechnung zusätzliche Instandhaltungsaufwendungen ansetzten. Das LSG NRW bestätigte die ablehnenden Bescheide und wies die Berufung zurück. Nach § 4 Abs. 2 GesBerVO 2003 sind nur die tatsächlichen Mietkosten (innerhalb der Vergleichsobergrenze) maßgeblich; Instandhaltung ist in der Vergleichsrechnung bereits pauschaliert enthalten. Die spätere APG DVO erlaubt zwar Instandhaltung neben Miete, wirkt aber nicht rück und folgt einem anderen Abzugsmechanismus.

Ausgang: Berufung gegen die Begrenzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten nach GesBerVO 2003 zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 4 Abs. 2 GesBerVO 2003 sind bei Anmietung betriebsnotwendiger Anlagegüter die tatsächlichen Miet- bzw. Nutzungsentgelte maßgeblich, begrenzt durch den Betrag der fiktiven Vergleichsrechnung.

2

Aufwendungen des Mieters für Instandhaltung und Instandsetzung sind unter der GesBerVO 2003 nicht als „Mietkosten“ zu qualifizieren und können nicht zusätzlich neben der Vergleichsmietberechnung anerkannt werden, wenn die Vergleichsrechnung Instandhaltung bereits pauschal berücksichtigt.

3

Für die Anwendbarkeit der GesBerVO 2003 kann eine Übergangsregelung maßgeblich sein, wenn der Antrag auf Abstimmung des Raumprogramms vor dem in der Folge-Verordnung genannten Stichtag gestellt wurde.

4

Regelungen der APG DVO, die eine Berücksichtigung von Instandhaltungsaufwendungen neben Mietaufwendungen vorsehen, entfalten ohne ausdrückliche Anordnung keine Rückwirkung auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten.

5

Fehlt in den maßgeblichen Mietverträgen eine Mietzinsanpassungsklausel, kann eine behauptete index- oder behördenabhängige Mieterhöhung bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Mietkosten nicht zugrunde gelegt werden.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 AllgFörderPflegeVO§ 4 Abs. 2 GesBerVO NW§ 82 Abs. 4 SGB XI§ 75 Abs. 5 SGB XII§ 92 SGB XI§ 4 Abs. 2 GesBerVO 2003

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 3 P 216/14

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.11.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 112.312,32 Euro festgesetzt.

Tatbestand

2

Streitig ist die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 01.11.2014 unter Berücksichtigung pauschaler Aufwendungen für Instandhaltung neben einer fiktiven Mietvergleichsberechnung.

3

Am 26.06.2008 beantragte die N. und Partner S. GmbH, O.-straße, F., die Abstimmung des Bauvorhabens „X.“ nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AllgFörderPflegeVO). Nach Vorlage der Baupläne im September 2009 erteilte der Beklagte gegenüber dem Märkischen Kreis eine baufachliche Stellungnahme vom 15.10.2009, die später ersetzt wurde durch eine baufachliche Stellungnahme vom 10.05.2010.

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Die Einrichtung wurde im Mai 2011 in Betrieb genommen. Sie umfasste 79 Pflegeplätze in 65 Einzelzimmern und 7 Doppelzimmern.

5

Eingehend am 14.06.2011 beantragte N. als „geschäftsführender Hauptgesellschafter“ der N. und Partner S. GmbH eine Investitionskostenregelung ab dem 01.05.2011.

6

Beigefügt war u.a. ein ebenfalls von N. unterzeichneter „Antrags- und Abfragebogen 2011/2011“, datierend vom 19.05.2011 und versehen mit einem Stempel „X. GmbH, O.-straße. B.“. Bei der X. GmbH handelte es sich um die – später mehrfach umfirmierte – Klägerin zu 1. Sie war mit Gesellschaftsvertrag vom 21.03.2011 gegründet und am 20.04.2011 ins Handelsregister eingetragen worden.

7

Des Weiteren wurde ein Mietvertrag, datierend vom 12.02.2011, zwischen der T. GmbH, Z., C., vertreten durch den Geschäftsführer Y. E., und der Klägerin zu 1, damals noch firmierend unter „X. GmbH“, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter N., vorgelegt.

8

Geregelt war in dem Mietvertrag u.a. eine schlüsselfertige Übergabe des Pflegheims.

9

Nach § 1 Nr. 2 des Vertrages wurden die vom Vermieter eingebrachten fest installierten Einrichtungsgegenstände (u.a. Küchen) und die beweglichen Einrichtungsgegenstände („gesamtes Mobiliar“) mit vermietet. „Wartungskosten dieser Einrichtungsgegenstände“ gingen zu Lasten des Mieters. Vereinbart war nach § 3 Nr. 1 ein jährlicher Mietzins von 634.200 €.

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In § 3 Nr. 2 war geregelt: „Die Vertragspartner haben mit vorstehender Mietzinsfestlegung einen Ausgangsmietzins für sämtliche Mietflächen von 21,99 € je Bett/Tag (auf Basis 365 Tage) bzw. 23,15 € (auf Basis 346,75 Tage) in der vollstationären Pflege zugrunde gelegt. Der vom Landschaftsverband zum Zeitpunkt der Genehmigung festgelegte max. anerkennungsfähige Betrag auf Basis 346,75 Tage stellt als Ausgangsmietzins die Obergrenze dar.“

11

Nach § 3 Nr. 3 hatte der Mieter neben der Miete sämtliche Bewirtschaftungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten zu tragen mit Ausnahme folgender Positionen, die der Vermieter zu tragen hatte: Reparaturen an Dach und Fach, Grundsteuer, Gebäudeversicherung.

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In § 5 Nr. 6 war geregelt: „Im Rahmen der Verpflichtung des Mieters Instandhaltungen und Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchzuführen, übernimmt der Mieter weiter die besondere Verpflichtung, für alle Verschleißbereiche … Vollwartungsverträge auf seine Kosten abzuschließen.“

13

Nach § 4 Nr. 2 sollte die Anpassung des Mietzinses „jeweils mit Bescheid des Landschaftsverbandes gemäß seiner Fortschreibung alle 2 Jahre im Sinne des § 4 Abs. 2 GesBerVO NW zu dem im Bescheid festgelegten Zeitpunkt und Erhöhung“ erfolgen.

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Unter § 11 - Besondere Bedingungen - war ausgeführt: „Wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist eine Vereinbarung (Anlage 1) zwischen dem Vermieter und dem Mieter, aus der sich Bedingungen ergeben, die teilweise Voraussetzung für den Abschluss dieses Mietvertrages sind und ihn teilweise ergänzen und interpretieren. Die Anlage trägt das Datum 29.11.2009.“

15

Mit Bescheid vom 16.06.2011 erteilte der Beklagte gegenüber der N. und Partner S. GmbH die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.05.2011 bis zum 31.12.2012 in Höhe von 23,15 € je Pflegetag. Mit Bescheid vom 21.06.2011 änderte der Beklagte den Bescheid vom 16.06.2011 ab. Nunmehr wurden für den Platz im Mehrbettzimmer pflegetäglich 22,23 € und im Einzelzimmer 23,35 € angesetzt.

16

Die (fiktive) Vergleichsmiete berechnete der Beklagte nach Maßgabe der Gesonderten Berechnungsverordnung (GesBerVO) 2003 und ausgehend von einem Pro-Platz-Wert von 88.450 € (= 50 qm x 1.796 €) wie folgt:

17

15 % (= 13.267,50), davon 10 %               =                             1.326,80 €

18

85 % (= 75.182,50), davon 4 %               =                             3.007,28 €

19

sowie aus dem Gesamtbetrag 1 % Instandhaltung = 884,50 €.

20

Es ergab sich ein Bettenwert von gerundet 5.219 €, d.h. insgesamt Aufwendungen für langfristige und sonstige Anlagegüter sowie Instandhaltung von 412.301 € (= 79 Plätze x 5.219 €). Auf die Instandhaltung von langfristigen und sonstigen Anlagegütern entfielen also 69.875,50 €. Hinzugesetzt wurde die fiktive Zinsberechnung aus dem gesamten Angemessenheitswert von 6.987.550 € (= 79 x 88.450 €) in Höhe von 221.762 €, so dass sich (fiktiv) anerkennungsfähige Gesamtaufwendungen in Höhe von 634.063 € ergaben. Ausgehend von einer (fiktiven) Auslastung von 95 %, d.h. von 27.293 Pflegetagen pro Jahr (365 Tage x 79 Plätze, davon 95 %) ergaben sich für das Einzelzimmer 23,35 € pro Pflegetag und das Mehrbettzimmer 22,23 €.

21

Im Zuge von Ermittlungen der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschaftskriminalität Bochum gegen N. wurde sodann ein Untermietvertrag zwischen der T. GmbH W. und der L. GmbH, datierend vom 18.04.2011, vorgelegt.

22

In der Vorbemerkung zu dem Vertrag war ausgeführt, dass zwischen der T. GmbH und der Eigentümerin der Einrichtung, der Q. Immobilienfonds Nr. 5 U. [richtig wohl: VII] S.à.r.l. mit (damaligem) Sitz in K. ein (Haupt)mietvertrag über den Grundbesitz bestehe. Gegenstand des Untermietvertrages sei der vorbezeichnete Mietgegenstand, d.h. das Grundstück mit den langfristigen Anlagegütern.

23

§ 3 des Untermietvertrages sah einen anfänglichen Nettomietzins von jährlich 535.236 € vor.

24

In § 4 wurde auf ergänzende Vertragsbedingungen in der Anlage 1 verwiesen, die sodann im Mietvertrag selbst wiederum geändert bzw. ergänzt wurden. Nach § 4 Nr. 8 umfasste in Abweichung von § 9 Nr. 1 der Anlage 1 „die Verpflichtung zur Instandhaltung/Instandsetzung des Mietgegenstandes nicht die Instandhaltung/Instandsetzung von Dach und Fach.“

25

§ 24 der Anlage 1 wurde neu gefasst und regelte einen Investitionskostenzuschuss in Höhe von 592.500 € für den Mieter. Weiter wurde dort geregelt: „Die Kostenrechnung wird auf die T. GmbH ausgestellt und von dieser beglichen. Voraussetzung für die Anrechnung ist die Vorlage entsprechender Rechnungen für Einrichtungsgegenstände.“

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In Abänderung des § 3 Nr. 2 der Anlage 1 sollte das Mietverhältnis „voraussichtlich am 01.06.2011“ beginnen.

27

Weiter wurde ein „Mietvertrag für Inventar der Pflegeeinrichtung“, datierend ebenfalls vom 18.04.2011, zwischen der M. mbH, W. und der X. GmbH aktenkundig.

28

In § 1 dieses Vertrages wurde geregelt: „Der Vermieter stellt dem Mieter das erforderliche Inventar gem. Mietvertrag zum Betrieb der Pflegeeinrichtung zur Verfügung. Instandhaltung und Ersatzbeschaffung dabei obliegt dem Mieter.“

29

§ 5 Satz 2 sah folgende Regelung vor: „Für einen Zeitraum von 10 Jahren zahlt der Mieter für das Inventar monatlich einen Betrag in Höhe von 3.604,00 € netto zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer, aktuell somit 19 %, monatlich zusammen fällig mit der Miete somit brutto 4.288,76 €“.

30

Im Zuge des gegen N. geführten - mit einem Strafbefehl abgeschlossenen - Strafverfahrens legte dessen Bevollmächtigter eine (vermeintlich) vom selben Tage datierende Zusatzvereinbarung zu dem Mietvertrag vom 12.02.2011 vor. Diese zwischen der T. GmbH und der X. GmbH (vermeintlich) geschlossene Zusatzvereinbarung sah vor:

31

„§ 1 Für die Erfüllung der Pflichten der Instandhaltung, Wartung, Schönheitsreparaturen und Pflege des Gebäudes J.-straße, D. (…) sowie des kompletten Mobiliars und der sämtlich zum Gebäude gehörenden Außenanlagen, erhält der Mieter von der GmbH einen Zuschuss.

32

§ 2 Dieser Zuschuss beträgt pauschal 3.959 € monatlich.

33

§ 3 Der Mieter ist berechtigt, den Zuschuss von der zu zahlenden Miete gemäß § 4 des Mietvertrages vom 12.02.2011 direkt in Abzug zu bringen.

34

§ 4 Die Laufzeit dieser Vereinbarung ist an die Laufzeit des Mietvertrages vom 12.02.2011 gebunden.“

35

Am 20.06.2012 beantragte die N. und Partner S. GmbH unter Verwendung des Firmenstempels der X. GmbH bei dem Beklagten die Festlegung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen für die Zeit ab dem 01.01.2013. Der Mietaufwand betrage insgesamt 645.300 €.

36

Der Beklagte ging von einer anfänglichen jährlichen Gesamtmiete von 586.701 € aus. Diese Gesamtmiete ergab sich aus der gerundeten Summe von Netto-Mietzins des Untermietvertrages, 535.236 €, und (steuerlichem) Bruttomietzins des Inventarvertrages von 51.465,12 €. Die Differenz dieser Summe zu dem im Mietvertrag vom 12.02.2011 ausgewiesenen Mietzins betrug 47.499 €. Dies entsprach in etwa dem (vermeintlich) in der Zusatzvereinbarung vom 12.02.2012 geregelten Rückfluss (Zuschuss) an den Mieter zu den Instandhaltungskosten (47.508 €).

37

Unter dem 14.11.2012 legte der Bevollmächtigte der X. ein Mieterhöhungsschreiben der M. mbH vom 12.11.2012 vor. Zum 1.1.2013 werde die Miete um den von dem Beklagten „festgelegten Betrag bzw. Prozentsatz“ erhöht.

38

Mit Bescheid vom 13.02.2013, gerichtet an die N. und Partner Residenzen, stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2014 in Höhe von pflegetäglich 20,50 € im Doppelzimmer und 21,62 € im Einzelzimmer zu.

39

Hiergegen erhob der Bevollmächtigte am 11.03.2013 Widerspruch mit der Begründung, der Bescheid sei an die N. und Partner Residenzen gerichtet, Adressat müsse aber die die X. GmbH sein. Zu berücksichtigten sei im Übrigen die Mieterhöhung zum 01.01.2013. Die Miete erhöhe sich „von ursprünglich 634.200 € einschließlich des Einbehalts von 47.508 € für die Jahre 2013 und 2014 auf 645.300 €“

40

Es handele sich um eine nicht geförderte und damit nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur anzeigepflichtige Einrichtung. Gleichzeitig beantragte der Bevollmächtigte „für die bedürftigen Bewohner“ den Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 SGB XII. Den Bescheid vom 13.02.2013 hob der Beklagte im Folgenden wieder auf.

41

Mit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 20.03.2014, nunmehr gerichtet an die Klägerin zu 1, damals noch X. GmbH, erteilte der Beklagte die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen der Pflegeeinrichtung in Höhe von pflegetäglich 20,50 € im Mehrbettzimmer und 21,62 € im Einbettzimmer für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2014. Wiederum ging der Beklagte von berücksichtigungsfähigen „Anmietkosten“ in Höhe von 586.701 € aus. Maßgeblich seien die Verträge vom 18.04.2011 (Gebäude und Inventar). Zusatzvereinbarungen seien nicht zu berücksichtigen, weil diese nach Aussage des Zeugen E. erst im August 2012 unterschrieben und rückdatiert worden seien. Diese Vereinbarungen seien weder in der Vergangenheit gelebt noch für die Zukunft gewollt. Tatsächliche Instandhaltungsaufwendungen seien beim Mieter nicht nachweislich angefallen. Auch eine indexierte Miete könne nicht berücksichtigt werden, da eine solche nicht vereinbart sei.

42

Auch hiergegen erhob der Bevollmächtigte am 02.04.2014 Widerspruch (Schriftsatz vom 18.03.2014).

43

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 1 gegen den Bescheid vom 20.03.2014 zurück.

44

Zum 01.07.2014 hat die Klägerin zu 2 den Betrieb der X. von der Klägerin zu 1 erworben.

45

In dem notariellen Kaufvertrag vom 01.07.2014 wurde u.a. geregelt:

46

„Die Erwerberin verpflichtet sich, die Kosten und Gebühren, die der Veräußerin in beiden Verfahren angefallen sind und zukünftig anfallen werden, zu übernehmen und die Veräußerin insoweit von der Zahlung von Rechtsanwalt- und Gerichtskosten freizustellen. Im Gegenzug tritt die Veräußerin ihre etwaigen Zahlungsansprüche gegen den LWL, die ihr aus den vorgenannten Verfahren erwachsen können, an die dies annehmende Erwerberin ab.“

47

Nr. 10.3 des Kaufvertrages regelt zunächst, dass die Erwerberin Zahlungsverpflichtungen aus Rückforderungen etc. „für den Zeitraum vor dem 01.07.2014“ zu übernehmen hat.

48

Weiter heißt es: „Sollte es zu Nachzahlungen seitens der Leistungsträger kommen (z.B. wegen des Widerspruchs gegen den Bescheid des LWL vom 20.03.2014), verpflichtet sich die Veräußerin, diese Rückerstattungsbeträge an die Erwerberin weiterzuleiten und tritt ihre Rückzahlungsansprüche gegen den jeweiligen Leistungsträger bereits jetzt an die dies annehmende Erwerberin ab.“

49

Die Klägerin zu 2 ist im Übrigen ausweislich Ziffer 9.1. des Vertrages – vorbehaltlich der Zustimmung Dritter – mit Wirkung zum Übergabezeitpunkt in den zwischen der Firma T. GmbH in W. und der Veräußerin abgeschlossenen Untermietvertrag vom 18.11.2011 im Wege der Vertragsübernahme“ eingetreten. Übereinstimmend gehen die Beteiligten davon aus, dass es sich insoweit um einen Schreibfehler handelt und tatsächlich „18.04.2011“ heißen muss.

50

Gegen den Bescheid von 20.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2014 haben die Klägerin zu 1, noch firmierend unter X. GmbH und die Klägerin zu 2, die X.-P. GmbH, am 11.07.2014 Klage bei dem Sozialgericht erhoben. Die Beteiligten haben den Streitgegenstand auf die Zeit bis zum 01.11.2014, den Tag vor dem Inkrafttreten der APG DVO, beschränkt.

51

Zur Begründung haben die Klägerinnen im Wesentlichen ausgeführt, es komme nicht darauf an, welche Miete vereinbart oder gezahlt werde, sondern welche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anmietung der Immobilie und dem Betrieb der Pflegeeinrichtung tatsächlich entstünden. Der Begriff „Mietkosten“ in § 4 Abs. 2 GesBerVO 2003 umfasse auch Aufwendungen, die der Mieter in Bezug auf die Mietsache habe. Sähe man dies anders, so wäre die entsprechende Regelung der GesBerVO als rechtswidrig zu bewerten. Letzteres zeige sich auch darin, dass der Beklagte nach Maßgabe der zum 02.11.2014 in Kraft getretenen Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO) mit Bescheid vom 02.03.2016 für die Zeit ab dem 02.11.2014 mit 24,43 € für das Doppelzimmer und 25,55 € für das Einzelzimmer deutlich höhere Beträge anerkannt habe.

52

Die Klägerinnen haben (zuletzt) beantragt,

53

den Bescheid vom 20.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 11.06.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten für die Zeit vom 01.01.2013 bis 01.11.2014 auf der Grundlage der vereinbarten Mieten unter Berücksichtigung der geltend gemachten Instandhaltungskosten in Höhe der Instandhaltungskostenpauschale in Höhe von insgesamt 634.063,00 € pro Jahr in Höhe von 22,55 € im Doppelzimmer und in Höhe von 23,67 € im EZ zu erteilen.

54

Der Beklagte hat beantragt,

55

              die Klage abzuweisen.

56

Mit Urteil vom 26.11.2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich im Wesentlichen der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen, dass die GesBerVO, anders als die APG DVO, neben einer fiktiven Mietvergleichsberechnung keine Berücksichtigung von Instandhaltungsaufwendungen des Mieters vorsehe.

57

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 25.01.2021 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 22.02.2021 Berufung eingelegt. Sie haben die bisherige Begründung ihrer Rechtsauffassung wiederholt und vertieft. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen.

58

Die Klägerinnen beantragen,

59

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.11.2020 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 20.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2014 zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten für die Zeit vom 01.01.2013 bis 01.11.2014 auf der Grundlage der vereinbarten Mieten unter Berücksichtigung der geltend gemachten Instandhaltungskosten in Höhe von insgesamt 634.063 € pro Jahr in Höhe von 22,55 € im Doppelzimmer und in Höhe von 23,67 € im Einzelzimmer zu erteilen.

60

Der Beklagte beantragt,

61

die Berufung zurückzuweisen.

62

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

63

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

65

Die zulässige Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.11.2020 ist unbegründet.

66

Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 20.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2014 zurecht abgewiesen.

67

Die Klage ist zulässig.

68

Die Klägerinnen haben beide ein Rechtschutzbedürfnis. Für die Klägerin zu 1 ergibt sich dies schon daraus, dass sie unmittelbarer Adressat des angefochtenen Bescheides gewesen ist. Auch unter Berücksichtigung des Übertragungsvertrages zum 01.07.2014 ist eine (verbleibende) Belastung durch den Bescheid nicht auszuschließen. Der Klägerin zu 2 ist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB X als Betroffene des Bescheides ebenfalls ein Rechtschutzbedürfnis nicht abzusprechen. Da der gesamte Betrieb der X. übertragen wurde, ist von einer Betroffenheit auszugehen. Die Bekanntgabe des Bescheides erfolgte gegenüber dem gemeinsamen Bevollmächtigten der Klägerin.

69

Allerdings erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig.

70

Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung in einem den bereits anerkannten Betrag von pflegetäglich 20,50 € im Mehrbettzimmer und 21,62 € im Einbettzimmer übersteigenden Umfang.

71

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder nach den Bestimmungen der GesBerVO (siehe nachfolgend a)) noch nach denjenigen der APG DVO (siehe nachfolgend b)).

72

a)

73

Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die begehrte Berücksichtigung von Instandhaltungsaufwendungen neben den von dem Beklagten bereits berücksichtigten Mietaufwendungen für die Einrichtung „X.“.

74

Maßgeblich ist vorliegend § 4 Abs. 2 der GesBerVO in der Fassung von 2003. Zwar wurde die Einrichtung im Mai 2011 in Betrieb genommen, so dass grundsätzlich die Regelungen der GesBerVO 2008 anwendbar wären. Nach der Übergangsregelung des § 6 Satz 3 GesBerVO 2008 gelten die Bestimmungen der GesBerVO 2003 weiter, sofern ein Antrag auf Abstimmung des Raumprogramms vor dem 01.08.2008 gestellt wurde. Hier wurde der Abstimmungsantrag am 26.06.2008 gestellt.

75

Nach § 4 Abs. 2 der GesBerVO 2003 sind für die gesonderte Berechnung der Miete oder sonstiger Nutzungsentgelte für betriebsnotwendige Anlagegüter (Gebäude und Inventar), die nicht Eigentum des Einrichtungsträgers sind, die tatsächlichen Mietkosten zu Grunde zu legen, soweit sie den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Vergleichsrechnung für die im Jahr der Inbetriebnahme anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß §§ 3 und 4 der GesBerVO 2003 ergibt.

76

Zur Überzeugung des Senats sind insoweit Mietkosten in der von dem Beklagten bereits berücksichtigten Höhe von insgesamt 586.701,12 € zugrunde zu legen. Dieser Betrag errechnet sich aus der Addition von dem im Untermietvertrag vom 18.04.2011 mit der T. W. GmbH für das Gebäude ausgewiesenen Netto-Mietzins von jährlich 535.236 € und dem im Mietvertrag vom 18.04.2011 mit der M. mbH W. über das Inventar ausgewiesenen Brutto-Mietzins (d.h. einschließlich Umsatzsteuer) von 51.465,12 €.

77

Diese erst im Zuge des Strafverfahrens gegen N. aktenkundig gewordenen Verträge vom 18.04.2011 beinhalten zur Überzeugung des Senats die tatsächlichen Mietbelastungen der Klägerinnen. Die zunächst vorgelegten Verträge vom 12.02.2011 können hingegen nicht zugrunde gelegt werden. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin zu 1 noch nicht existent. Sie war erst mit Gesellschaftsvertrag vom 21.03.2011 gegründet und am 20.04.2011 in das Handelsregister eingetragen worden. Am 18.04.2011 war sie hingegen nach den Grundsätzen der Vor-GmbH handlungsfähig. Darüber hinaus haben die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2 in dem notariellen Übertragungsvertrag vom 01.07.2014 auf die Verträge vom 18.04.2011 Bezug genommen. Schließlich erweist sich die von der Klägerin und ihren Vermietern unter dem 18.04.2011 getroffene Regelung insoweit als zumindest nachvollziehbar, als nach § 4 Nr. 12 lit. a UStG die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerfrei ist, die (isolierte) Vermietung von Inventar hingegen der Umsatzsteuer unterworfen ist.

78

Die Mietverträge vom 18.04.2011 sehen kein Entgelt für die Instandhaltung von Gebäude und Inventar vor. Die Instandhaltung ist vielmehr den Klägerinnen als Mieterin zugeordnet.

79

Die GesBerVO 2003 sah keine Berücksichtigung von Instandhaltungsaufwendungen neben den Mietaufwendungen in den Grenzen der fiktiven Mietvergleichsberechnung vor. Denn die Vergleichsberechnung enthielt bereits (pauschaliert) die Aufwendungen für die Instandhaltung. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen sind eigene Instandhaltungsaufwendungen schon begrifflich nicht unter den Begriff der Mietkosten zu fassen. Auch die systematische Abgrenzung zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 GesBerVO spricht hierfür. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht notwendigerweise aus dem Zweck der Regelung herleiten. Denn die Klägerinnen hatten die Möglichkeit, die Instandhaltungsaufwendungen in den geschuldeten Mietzins einzubeziehen. Diese Möglichkeit war ihnen auch bewusst, denn andernfalls wäre nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin zu 1 versucht hat, die rückdatierte (vermeintliche) Zusatzvereinbarung vom 12.02.2011 vorzulegen. Warum eine solche – nach damaligem Recht naheliegende – Einbeziehung der Instandhaltungsaufwendungen in den Mietzins nicht getroffen wurde, vermochten die Klägerinnen im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar zu erläutern.

80

b)

81

Auch der Umstand, dass nach § 8 Abs. 8 Satz 1 APG DVO ab dem 02.11.2014 nunmehr eine Berücksichtigung von Instandhaltungsaufwendungen des Gebäudes neben den Mietaufwendungen möglich ist, führt zu keinem für die Klägerinnen günstigeren Ergebnis. Es handelt sich schon deshalb nicht um eine bloße Klarstellung, weil nach der APG DVO im Falle der Geltendmachung von Instandhaltungsaufwendungen ein entsprechender Betrag von dem (fiktiven) Vergleichsbetrag in Abzug zu bringen ist. Ein solcher Regelungsmechanismus ist in der GesBerVO nicht angelegt.

82

Die Regelung in § 8 Abs. 8 Satz 1 APG DVO entfaltet keine Rückwirkung. Eine solche kann auch nicht mit dem (späten) Zeitpunkt des Inkrafttretens der APG DVO am 02.11.2014 begründet werden. Die Klägerinnen haben keinen Individualanspruch auf eine frühere Inkraftsetzung dieser Rechtsnormen. Vertrauensschutz können sie nach den vorstehenden Erwägungen gerade nicht in Anspruch nehmen.

83

Sonstige Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere enthalten die maßgeblichen Mietverträge keine den Mietzins betreffende Erhöhungsklausel. Auch war unter der Geltung der GesBerVO nicht von einer fiktiven initialen Auslastung des Seniorenzentrums in Höhe von lediglich 80 % für die ersten drei Jahre auszugehen.

84

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Teilsatz SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerinnen tragen die Kosten gesamtschuldnerisch.

85

Anlass, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht. Streitentscheidend sind landesrechtliche Regelungen.

86

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 197a Abs. 1 Satz 1 1. Teilsatz SGG, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.