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Landessozialgericht NRW·L 5 P 134/22·04.04.2023

Abgelehnung von PKH und Beiordnung im Berufungsverfahren wegen fehlender Angaben

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für das Berufungsverfahren. Das Landessozialgericht lehnte den Antrag ab, weil der Kläger trotz Fristsetzung und Erinnerung das Formular zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie erforderliche Belege nicht vorlegte. Mangels glaubhafter Angaben konnte das Gericht die Voraussetzungen der PKH nicht prüfen. Die Entscheidung ist nicht mit Beschwerde an das BSG anfechtbar (§177 SGG).

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung wegen Unterbleiben erforderlicher Angaben und Belege abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller auf Aufforderung innerhalb gesetzter Frist die erforderlichen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht glaubhaft macht.

2

§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar und erlaubt die Versagung der Bewilligung insoweit, als erforderliche Angaben nicht vorgelegt werden.

3

Der Antragsteller hat seine Anspruchsvoraussetzungen durch substantiierte Angaben und aussagekräftige Belege darzulegen; bleibt dies aus, ist eine abschließende Prüfung der Fördervoraussetzungen nicht möglich und die PKH abzulehnen.

4

Bestandsentscheidungen über die Versagung von Prozesskostenhilfe nach den genannten Vorschriften können nach § 177 SGG von vornherein nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Aachen, S 21 P 72/22

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und Beiordnung von Rechtsanwältin C. G., H., wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das Gericht die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht überprüfen konnte.

3

Nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO, der über § 73a Abs. 1 S. 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab, als der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Vorliegend hat der Kläger trotz Ankündigung im Schriftsatz vom 28.11.2022 und Erinnerung durch das Gericht das erforderliche Formular betreffend seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt. Es fehlen überdies trotz Hinweis des Gerichts aussagekräftige Belege. Der Senat war daher nicht in der Lage, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abschließend zu prüfen.

4

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).