Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung wegen Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Monatsfrist des § 145 Abs. 1 SGG nach wirksamer Ersatzzustellung in der Justizvollzugsanstalt nicht eingehalten wurde. Zudem wären die geltend gemachten Erstattungsansprüche in der Sache nicht erfolgreich gewesen; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nach § 145 Abs. 1 SGG ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder Gerichtsbescheids schriftlich oder zu Protokoll eingelegt wird.
Ersatzzustellung an die Justizvollzugsanstalt nach den einschlägigen Zustellungsnormen gilt als wirksame Zustellung und setzt den Lauf der Rechtsbehelfsfrist in Gang.
Eine verspätet eingegangene Beschwerde ist nicht dadurch heilbar, dass der Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist verfasst wurde; für eine Nachfristverlängerung bedürfen es konkreter Anhaltspunkte wie außergewöhnlich verlängerter Postlaufzeiten.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 193 SGG; bei unzulässiger Beschwerde sind Kosten im Beschwerdeverfahren regelmäßig nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 68 KR 2993/21
Bundessozialgericht, B 3 KR 8/23 AR [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 02.05.2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 1 SGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bzw. Gerichtsbescheides schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der vollständig abgefasste Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 06.05.2022 im Wege der Ersatzzustellung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. hierzu auch BGH, NJW 1951, 931) in der Justizvollzugsanstalt E. in der der Kläger ausweislich der vorgelegten Haftbescheinigung seit dem 27.01.2022 einsaß, zugestellt worden. Eingegangen ist die Beschwerde jedoch erst am 30.08.2022, also mehr als zwei Monate nach Fristablauf. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde aufgrund einer außergewöhnlich verlängerten Postlaufzeit verspätet eingegangen ist, liegen nicht vor. Denn der Kläger hat die Beschwerde erst am 12.08.2022 und somit weit nach Fristablauf verfasst.
Auch bei zugelassener Berufung hätte die Rechtsverfolgung des Klägers keinen Erfolg. Denn sowohl die Beklagte als auch das SG haben zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Beschaffung einer Notebooktasche sowie eines TAN-Gerätes in Höhe von 55,98 EUR sowie auf Entrichtung einer Mahngebühr von 300,00 EUR hat. Woraus sich der mit der Beschwerde nunmehr geltend gemachte Betrag von 500,00 EUR zuzüglich einer Mahngebühr von 200,00 EUR ergeben soll, erschließt sich dem Senat nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Mit der Ablehnung der Zulassung wird der erstinstanzliche Gerichtsbescheid rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).