Berufung gegen Gerichtsbescheid: Unzulässigkeit wegen bereits rechtshängiger inhaltsgleicher Klage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt einen Gerichtsbescheid, mit dem seine Klage als unzulässig abgewiesen wurde, weil ein inhaltsgleiches Verfahren bereits rechtshängig war. Fraglich war, ob die spätere Klage zulässig ist und ob die Berufung zu begründen war. Das Landessozialgericht weist die Berufung als unbegründet zurück, weil die Prozessvoraussetzung der Nicht-Rechtshängigkeit fehlt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung gegen Gerichtsbescheid als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet, Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage ist unzulässig, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erhebung dieselbe Sache bereits inhaltsgleich rechtshängig anhängig ist (vgl. § 202 GVG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).
Wird eine Berufung zur Begründung aufgefordert, ist der Rechtsbehelf innerhalb der gesetzten Frist zu betreiben; bleibt die Berufung ohne entsprechende Tätigkeit längerfristig ruhend, kann sie gemäß § 156 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gelten.
Die Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des SGG; bei Zurückweisung der Berufung kann das Gericht die Erstattung außergerichtlicher Kosten verneinen (§ 193 SGG).
Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen besonderer Zulassungsgründe voraus; fehlt hierfür Anlass, ist die Revision zu versagen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 48 KR 2305/19
Bundessozialgericht, B 3 KR 8/22 BH [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.12.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von 1.500,-- Euro, die Lieferung von medizinischen Hilfsmitteln sowie die Übernahme von Kosten für eine Ernährungsberatung und Krankengymnastik sowie einer Haushaltshilfe.
Der am 00.00.1973 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.10.2017 bis 31.03.2019 gesetzlich krankenversichert. Am 30.03.2019 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen mit folgenden Klageanträgen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,-- Euro zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die medizinischen Hilfsmittel laut MDK-Gutachten zu liefern.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für eine Ernährungsberatung und die Krankengymnastik zu übernehmen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der Haushaltshilfe zu zahlen.
5. Die Beklagte hat die Zuzahlung mit 1 % für 2018 anzuerkennen und die Überzahlung auszuzahlen.
Dieses Klageverfahren wurde beim Sozialgericht Gelsenkirchen unter dem Az.: S 17 KR 2025/19 geführt.
Ebenfalls am 30.03.2019 und ebenfalls per Telefax, jedoch zeitlich später, hat der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen erhoben. Dieses Klageverfahren, das das Arbeitsgericht an das Sozialgericht abgegeben hatte, wurde unter dem Az.: S 48 KR 2305/19 geführt. Das Sozialgericht hat den Kläger(erfolglos) darauf hingewiesen (Schreiben vom 11.09.2019), dass beide Klageverfahren inhaltsgleich seien und die später eingelegte Klage mit dem Az.: S 48 KR 2305/19 wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 14.12.2019 als unzulässig abgewiesen: Nach § 202 GVG i.V.m. GVG könne während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
Gegen den ihm am 19.12.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.12.2019 ohne Begründung Berufung eingelegt.
Mit Schreiben vom 08.06.2020, zugestellt am 10.06.2020, hat der Senat den Kläger aufgefordert, die Berufung zu begründen. Der Kläger ist ferner darauf hingewiesen worden, dass die Berufung gemäß § 156 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gilt, wenn das Verfahren trotz dieser Aufforderung länger als drei Monate nicht betrieben wird. Die Zurücknahme der Berufung bewirkt den Verlust des Rechtsmittels.
Der Kläger hat hierauf entgegnet, dass er nicht verpflichtet sei, die Berufung zu begründen; der Senat solle einen Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihm absprechen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.12.2019 zu ändern und nach den Klageanträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Es fehlt hier an der Prozessvoraussetzung, dass keine anderweitige Rechtshängigkeit gegeben sein darf (vgl. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Denn hier war bereits das inhaltsgleiche Streitverfahren unter dem Az.: S 17 KR 2025/19 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen rechtshängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.