Beschwerde zurückgewiesen: Eilrechtsschutz unzulässig wegen früherer Rechtshängigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ein, der seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abwies. Das LSG weist die Beschwerde zurück und hält den angefochtenen Beschluss für rechtmäßig. Der Eilantrag sei unzulässig wegen Sperrwirkung infolge früherer Rechtshängigkeit (§ 202 SGG i.V.m. § 17 GVG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen; Eilantrag unzulässig wegen früherer Rechtshängigkeit, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Ist über denselben Streitgegenstand ein früheres Verfahren bereits rechtshängig, entfaltet dies Sperrwirkung für einen späteren Eilantrag; der neue Antrag ist insoweit unzulässig (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).
Im Eilverfahren besteht ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen konkret dargelegt und erfüllt sind; fehlt es hieran, ist der Antrag abzuweisen.
Für die Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung gilt, dass das Original vom Vorsitzenden zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist; die fehlende eigenhändige Unterschrift auf einer Übersendung steht der Wirksamkeit der Entscheidung nicht ohne Weiteres entgegen (§ 142 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1 SGG; § 65a Abs. 7 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten; die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Gegen den vorliegenden Beschluss ist keine Beschwerde an das Bundessozialgericht gegeben, soweit § 177 SGG die Anfechtungsmöglichkeit ausschließt.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 34 KR 727/23 ER
Bundessozialgericht, B 3 KR 11/23 AR [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.03.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts vom 13.03.2023 ist rechtmäßig. Der Antragsteller hat im Rahmen des Eilverfahrens keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Dabei ist mit dem Sozialgericht hervorzuheben, dass der Antrag auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bereits unzulässig ist. Insoweit entfaltet die frühere Rechtshängigkeit des Verfahrens S 34 KR 2653/22 ER (jetzt L 5 KR 259/23 B ER) über denselben Streitgegenstand (Versorgung mit einem C-Leg/Knie/Prothesenschaft bzw. „Herausgabe eines C-Leg-Kniegelenks“) Sperrwirkung (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).
Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat auch im vorliegenden Verfahren darauf hin, dass der Antragsteller mit seinem Vortrag, der angefochtene Beschluss sei bereits deshalb aufzuheben, weil die ihm übersandte Entscheidungsabschrift nicht von dem Vorsitzenden der 34. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf eigenhändig unterschrieben sei oder eine solche Unterschrift widergebe, nicht durchdringt. Lediglich das Original der Entscheidung ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben (§ 142 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1 SGG) bzw. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§ 65a Abs. 7 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).