Berichtigung des Tenors: 'Sozialgericht Köln' zu 'Sozialgericht Düsseldorf'
KI-Zusammenfassung
Das Landessozialgericht NRW berichtigt den Tenor des Urteils vom 04.12.2003: Die Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts wird von "Sozialgericht Köln" in "Sozialgericht Düsseldorf" geändert. Zentrale Rechtsfrage war die Zulässigkeit einer Tenorberichtigung nach § 138 SGG wegen offenkundiger Unrichtigkeit. Die Berichtigung erfolgte, weil aus den Akten eindeutig hervorging, welches Gericht entschieden hat; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Ausgang: Tenor des Urteils vom 04.12.2003 gemäß § 138 SGG berichtigt; Beschluss unanfechtbar (§ 177 SGG).
Abstrakte Rechtssätze
Der Tenor eines Urteils ist nach § 138 SGG zu berichtigen, wenn er eine offenkundig unrichtige Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts enthält.
Eine Tenorberichtigung nach § 138 SGG ist zulässig, wenn der Fehler offensichtlich und formeller Natur ist und der materielle Gehalt des Urteils dadurch unberührt bleibt.
Ist aus den Gerichtsakten eindeutig erkennbar, welches Gericht tatsächlich entschieden hat, rechtfertigt dies die Berichtigung einer fehlerhaften Gerichtsbezeichnung im Tenor.
Ein Beschluss über die Berichtigung des Tenors kann gemäß § 177 SGG unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 4 KR 282/00
Tenor
Der Tenor des Urteils vom 04.12.2003 wird berichtigt. Die Worte "Sozialgerichts Köln" werden ersetzt durch "Sozialgerichts Düsseldorf".
Gründe
Der Tenor des Urteils vom 04.12.2003 war gemäß § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu berichtigen. Die Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts im Tenor ist offensichtlich unrichtig, denn das erstinstanzliche Urteil ist nicht durch das Sozialgericht Köln, sondern vielmehr durch das Sozialgericht Düsseldorf ergangen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).