Mutterschaftsgeld für Selbständige: Herstellungsanspruch wegen fehlerhafter Kassenberatung
KI-Zusammenfassung
Die freiwillig krankenversicherte, selbständig tätige Klägerin begehrte Mutterschaftsgeld, obwohl sie einen Tarif ohne Krankengeldanspruch gewählt hatte. Das LSG NRW bejahte einen Anspruch ab 01.10.2021 aus sozialrechtlichem Herstellungsanspruch, weil die Krankenkasse bei einer telefonischen Nachfrage zum Mutterschaftsgeld pflichtwidrig nicht auf die Möglichkeit einer Wahlerklärung zum Krankengeldtarif hingewiesen hatte. Ohne diese Pflichtverletzung hätte die Klägerin die Wahl getroffen; sie ist daher so zu stellen, als wäre die Erklärung rechtzeitig abgegeben worden. Für die Zeit vor dem 01.10.2021 blieb die Klage erfolglos, weil der Tarif bei rechtzeitigem Antrag erst zum Folgemonat begonnen hätte.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Mutterschaftsgeld ab 01.10.2021 zugesprochen, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V setzt bei hauptberuflich Selbständigen grundsätzlich einen Krankengeldanspruch voraus, der nur bei Abgabe einer Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V besteht, sofern nicht ausnahmsweise wegen Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Eine Krankenkasse verletzt ihre Beratungspflicht (§§ 14, 15 SGB I), wenn sie bei einer konkreten Anfrage zum Mutterschaftsgeld nicht auch über eine naheliegende, zweckmäßige Gestaltungsmöglichkeit (Wahlerklärung zum Krankengeldtarif) informiert, sofern diese für die Versicherte nicht offensichtlich ist.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt neben der Pflichtverletzung voraus, dass dadurch ein sozialrechtlicher Nachteil entsteht, insbesondere die Vereitelung eines Gestaltungsrechts; ein gesonderter Nachweis eines wirtschaftlichen Schadens ist hierfür nicht erforderlich.
Im Rahmen des Herstellungsanspruchs ist die Versicherte so zu stellen, als hätte sie das Gestaltungsrecht rechtzeitig ausgeübt; die Herstellung ist jedoch auf die Rechtsfolgen beschränkt, die bei rechtmäßigem Alternativverhalten tatsächlich eingetreten wären (z.B. Tarifbeginn erst ab Folgemonat).
Die Anknüpfung des Mutterschaftsgeldanspruchs selbständig Tätiger an eine Wahlerklärung zum Krankengeldtarif verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 GG.
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Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 17 KR 40/22
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Duisburg vom 12.03.2024 sowie des Bescheides vom 18.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2021 und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab 01.10.2021 Mutterschaftsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 4/5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Mutterschaftsgeld für ihr am 00.00.0000 geborenes Kind.
Die Klägerin ist selbständig, sie betreibt eine Landfleischerei und einen Partyservice mit insgesamt ca. 30 Angestellten. Seit dem 01.07.2011 ist sie als freiwilliges Mitglied ohne Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten krankenversichert.
Am 00.00.0000, kurz vor Beginn ihres Mutterschutzes, wandte sich die Klägerin telefonisch an die Beklagte, um zu erfahren, ob ihr während des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld zustehe. Herr Hildebrandt von der Beklagten teilte ihr mit, da sie ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sei, habe sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die für die Bewilligung von Mutterschaftsgeld erforderlichen Unterlagen brauche sie der Beklagten daher nicht zu übersenden.
Den Antrag auf Zahlung von Mutterschaftsgeld der Klägerin vom 18.09.2021 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2021 ab. Nach § 24i Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) erhielten nur diejenigen weiblichen Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld hätten, Mutterschaftsgeld. Ferner seien solche weiblichen Mitglieder anspruchsberechtigt, denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) kein Arbeitsentgelt gezahlt werde. Hierzu gehörten z.B. Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen, Studentinnen, Rentenbezieherinnen sowie freiwillig Versicherte, die in einem krankenversicherungsfreien Arbeitsverhältnis stünden. Hauptberuflich selbstständig tätige Erwerbstätige hätten gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V einen Anspruch auf Krankengeld nur dann, wenn sie eine Wahlerklärung diesbezüglich abgegeben hätten. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.
Am 13.01.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Die gesetzlichen Regelungen stellten eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung für selbstständig erwerbstätige Frauen dar. Die Knüpfung von Mutterschaftsgeld an den Anspruch auf Krankengeld sei irreführend, eine Schwangerschaft sei keine Erkrankung. Die Regelung gefährde den Schutz von Ehe und Familie, weil selbständig arbeitende Frauen ein höheres Risiko hätten, während des Mutterschutzes ihren wirtschaftlichen Status nicht aufrechtzuerhalten. Neben dem Wegfall des Mutterschaftsgeldes bestehe auch weiterhin die Versicherungspflicht mit den hieran geknüpften Beiträgen, im Fall der Klägerin ca. 900 € monatlich. Sie sei somit doppelt ungleich belastet. Sie sei trotz ihres gebärfähigen Alters nicht darauf hingewiesen worden, dass das Mutterschaftsgeld nicht gezahlt werde. Auf den Beitragsbescheiden sei jeweils nur ausgewiesen gewesen, dass der Versicherungsstatus ohne Krankengeldzahlung sei. Ein Hinweis auf einen nicht mitversicherten Mutterschaftsgeldanspruch fehle auf den Beitragsbescheiden. Die Nichtgewährung von Mutterschaftsgeld könne nur Frauen treffen, es liege daher eine Benachteiligung von Frauen vor. Zudem liege eine Ungleichbehandlung von gesetzlich Versicherten und freiwillig Versicherten vor, indem letztere einen zusätzlichen Antrag stellen und höhere Beiträge zahlen müssten. Die Beklagte habe außerdem ihre Aufklärungspflichten verletzt, indem sie die Klägerin auch nach Bekanntwerden der Schwangerschaft nicht über die weiteren für sie günstigen Versicherungsmöglichkeiten beraten habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 18.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2021 aufzuheben und der Klägerin Mutterschaftsgeld für den Zeitraum sechs Wochen vor der Entbindung des Kindes S. R. T. am 00.00.0000 sowie acht Wochen nach Entbindung des Kindes zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.03.2024 als unbegründet abgewiesen. Dabei könne offenbleiben, ob die Klägerin im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen sei, als hätte sie im Jahr 2011 oder aus Anlass des Telefonats am 00.00.0000 eine Wahlerklärung abgegeben. Denn an der Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Die gesetzliche Regelung sei eindeutig und verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 GG und Art. 6 GG.
Gegen das ihr am 25.03.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.03.2024 Berufung eingelegt. Dass sie keine Wahlerklärung abgegeben habe, beruhe auf dem Umstand, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt habe. Zwar habe sie mit Schreiben vom 21.06.2011 aus Anlass der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 01.07.2011 darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Krankengeld nach dem Versicherungsmodell der Klägerin nicht bestehe. Auf den Bezug zum Mutterschaftsgeld sei aber nur im Anhang unter vielen weiteren Punkten eingegangen worden. Dieses Schreiben sei zur Zeit der Schwangerschaft bereits zehn Jahre alt gewesen. Aus Anlass ihres Anrufs, in dem sie sich nach Mutterschaftsgeld erkundigt habe, hätte man sie – unabhängig von dem zehn Jahre alten Schreiben – telefonisch richtig beraten und aufklären müssen. Im Fall einer korrekten Erklärung hätte sie die Wahlerklärung abgegeben, auch wenn sie jetzt wisse, dass es finanziell vielleicht gar nicht vorteilhaft gewesen wäre, weil es ihr um Gleichheit, Fairness und Gleichbehandlung gehe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Duisburg vom 12.03.2023 zu verurteilen, der Klägerin Mutterschaftsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aus Anlass der Geburt ihres Kindes S. R. T. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und beruft sich auf die Entscheidung des Sozialgerichts.
Im Erörterungstermin vom 11.11.2025 haben sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Das Gericht hat die Verwaltungsvorgänge sowie die Satzung der Beklagten beigezogen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Vorgänge. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Berufung hat teilweise Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld für die Zeit ab 01.10.2021 (dazu unter A.), im Übrigen bleibt die Berufung ohne Erfolg (dazu unter B.).
A. Der Bescheid vom 18.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2021 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG), als sie einen Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld ab dem 01.10.2021 hat.
1. Der Anspruch folgt nicht bereits unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen des MuSchG und dem SGB V.
Nach § 19 Abs. 1 MuSchG erhält eine Frau, die Mitglied einer Krankenkasse ist, für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld. Nach dieser Vorschrift ist das Mutterschaftsgeld „nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte“ zu gewähren. Damit wird die genaue Ausgestaltung des Mutterschaftsgeldes den Vorschriften des SGB V überlassen, § 19 Abs. 1 MuSchG dient lediglich als Verweis auf die eigentlichen Anspruchsgrundlagen, hier § 24i SGB V bzw. § 14 KVLG 1989 (C. W. Hergenröder in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, § 19 MuSchG, Rn. 2).
Nach § 24i Abs. 1 S. 1 SGB V erhalten weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, Mutterschaftsgeld. Krankengeld erhalten hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V nur dann, wenn sie eine Wahlerklärung mit dem Inhalt abgegeben haben, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Eine solche Wahlerklärung hat die Klägerin nicht abgegeben. Auch Versicherte ohne einen Anspruch auf Krankengeld können nach § 24i Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB V einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld geltend machen, wenn ihnen wegen der Schutzfristen des § 3 Abs. 1 MuSchG (Beschäftigungsverbot vor der Entbindung) und § 3 Abs. 2 MuSchG (Beschäftigungsverbot nach der Entbindung) kein Arbeitsentgelt gezahlt wird (vgl. Pitz in jurisPK-SGB V, § 24i SGB V , Rn. 9). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.
2. Die Klägerin kann einen Anspruch aber aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten. Dieser hat zur Voraussetzung (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 63/06 R, BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 29/10 R), dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl. zum Lohnsteuerklassenwechsel BSG, Urteil vom 01.04.2004 – B 7 AL 52/03 R mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
a. Die Beklagte hat es vorliegend pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin auf die Möglichkeit einer sog. Wahlentscheidung hinzuweisen.
Die Beratungspflicht der Beklagten im konkreten Fall erschöpft sich vorliegend nicht in dem Hinweis, der Klägerin stehe Mutterschaftsgeld nicht zu, weil sie einen Tarif ohne Krankengeldanspruch gewählt habe. Aus dem Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Versicherten folgt vielmehr die Verpflichtung, diese im konkreten Fall vollständig auf alle zur Verfügung stehenden Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen, hier insbesondere auf die noch bestehende Möglichkeit einer Wahlentscheidung hinzuweisen, wenn dies für die Versicherte nicht offensichtlich sein muss. So liegt der Fall hier.
Rechtsgrundlagen für die Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht sind §§ 14, 15 SGB I. Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw. des Sozialleistungsträgers besteht regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten (vgl. BSG, Urteil vom 17.08.2000 – B 13 RJ 87/98 R; BSG, Urteil vom 14.11.2002 – B 13 RJ 39/01 R). Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (st. Rspr. BSG; vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 29/10 R; BSG, Urteil vom 08.02.2007 – B 7a AL 22/06 R; BSG, Urteil vom 10.12.2003 – B 9 VJ 2/02 R; BSG, Urteil vom 14.11.2002 – B 13 RJ 39/01 R; BSG, Urteil vom 05.04.2000 – B 5 RJ 50/98 R; BSG, Urteil vom 05.08.1999 – B 7 AL 38/98 R; BSG, Urteil vom 26.10.1994 – 11 RAr 5/94; BSG, Urteil vom 06.05.1992 – 12 RK 45/91; BSG, Urteil vom 22.10.1998 – B 5 RJ 56/97 R). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG, Urteil vom 26.10.1994 – 11 RAr 5/94). Eine derartige Situation liegt hier vor.
Von einem Sozialrechtsverhältnis ist ohne weiteres auszugehen, die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.07.2011 freiwillig gesetzlich krankenversichert. Die Beklagte hat eine erforderliche Beratung vorliegend auch unterlassen. Anlass für eine solche hat der Anruf der Klägerin vom 00.00.0000 gegeben, mit dem sie sich über die Möglichkeiten der Gewährung von Mutterschaftsgeld aus Anlass ihrer Schwangerschaft erkundigen wollte. Ob hierin bereits ein konkretes Auskunfts- und Beratungsbegehren zu sehen ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls bot das Telefonat der Klägerin mit der Beklagten, das laut Akteneintrag vom 00.00.0000 als „Grund/Betreff: Mutterschaftsgeld“ ausweist, Anlass zur Spontanberatung. Eine Spontanberatung hat zu erfolgen, wenn sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein konkreter Anlass ergibt, den Versicherten spontan auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde (vgl. dazu Öndül in jurisPK-SGB I, § 14 SGB I , Rn. 32 ff. m.w.N.). Hier hätte der Klägerin nicht nur, wie geschehen, mitgeteilt werden müssen, dass sie „ohne KG versichert“ ist, vielmehr hätte die Beklagte der Klägerin, die in der konkreten Situation einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld verwirklichen wollte, auch die weiteren Umstände erläutern müssen, insbesondere, dass zu diesem Zeitpunkt, konkret bis zum Beginn des Mutterschutzes am 12.09.2021, noch die Möglichkeit bestanden hätte, eine Wahlerklärung mit dem Inhalt abzugeben, dass sie zukünftig an einem Tarif mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld teilnehmen möchte und die Teilnahme am Ersten des auf den Eingang der Teilnahmeerklärung folgenden Monats begonnen hätte, hier also ab dem 01.10.2021. Aus dem Akteneintrag zum Telefonvermerk ergibt sich hierzu nichts, der Senat geht nach den Einlassungen der Klägerin, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, daher davon aus, dass keine weitergehende Beratung erfolgt ist. Ob wenigstens der Beginn des Mutterschutzes erfragt wurde, bleibt offen. Für die umfassende und vollständige Beratung der Klägerin hätten die für die Gewährung von Mutterschaftsgeld erforderlichen Punkte mit der Klägerin geklärt und diese sodann darauf hingewiesen werden müssen, welche Gestaltungsmöglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt bestanden und welche Vor- und Nachteile daraus erwachsen konnten, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, ihr damals noch bestehendes Gestaltungsrecht auch ausüben zu können.
b. Der Klägerin ist auch ein sozialrechtlicher Nachteil („sozialrechtlicher Schaden“) entstanden (vgl. zum Erfordernis z.B. BSG, Urteil vom 23.05.1996 – 13 RJ 17/95). Konnte eine Gestaltungsmöglichkeit – in der Regel wegen einer fehlerhaften/unterlassenen Beratung – nicht ausgeübt werden, soll im Wege der Herstellung das „Sozialrechtsverhältnis so gestaltet werden […], wie es ohne Pflichtverletzung bestanden hätte“ (BSG, Urteil vom 30.04.1997 – 12 RK 34/36 Rn. 25 nach juris). Ein herzustellender sozialrechtlicher Nachteil ist dabei bereits eine Beeinträchtigung des sozialrechtlichen Gestaltungsrechts selbst (vgl. Götschel, „Der (sozialrechtliche) Herstellungsanspruch“, 2015, S. 49 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 25.08.1982 – 12 RK 69/81). Auf die Frage, ob der Klägerin durch die Beratungspflichtverletzung der Beklagten ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen ist, insbesondere, ob und ggf. in welcher Höhe ihr Mutterschaftsgeld nach Anrechnung etwaiger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zugestanden hätten, kommt es daher nicht an.
c. Die Beratungspflichtverletzung ist auch kausal für das nicht ausgeübte Gestaltungsrecht. Wie die Klägerin zuletzt im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung vom 11.11.2025 mitgeteilt hat, hätte sie bei umfassender Beratung, die die Beklagte ihr im Rahmen der Sitzung gewährt hat, die Wahlentscheidung für einen Tarif mit Krankengeld getroffen.
d. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch begründet die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin vorliegend die Rechtsposition einzuräumen, die sie hätte, wenn sie richtig beraten worden wäre (BSG, Urteil vom 25.08.1982 – 12 RK 69/81, Rn. 11 nach juris) und räumt der Klägerin damit die Möglichkeit ein, nachträglich ihr Gestaltungsrecht auszuüben. Da die Klägerin – wie unter c. ausgeführt – die Wahlentscheidung für einen Tarif mit Krankengeld getroffen hätte, ist sie daher so zu stellen, als hätte sie diese Wahlentscheidung bereits am 00.00.0000 getroffen mit der Folge, dass die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.10.2021 bis zum Ende des Mutterschutzes Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren hat. Dies folgt aus § 24i Abs. 1 S. 1 SGB V i.V.m. § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V unter der Maßgabe, dass die Klägerin so gestellt wird, als hätte sie am 00.00.0000 eine Wahlerklärung mit dem Inhalt abgegeben, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Die Teilnahme an dem Tarif mit Anspruch auf Krankengeld beginnt am Ersten des auf den Eingang der Teilnahmeerklärung folgenden Monats und bindet die Klägerin mindestens drei Jahre (§ 44 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 8 Satz 1 SGB V i.V.m. der Satzung der Techniker Krankenkasse Techniker Krankenkasse, Anlage 6 – Teilnahmebedingungen nach § 35 TK-Tarife Krankengeld, Nr. 2 – Teilnahmedauer –, Stand 01.07.2021 und Stand 01.10.2021).
B. Für die Zeit vor dem 01.10.2021 hat die Klägerin hingegen keinen Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld. Insoweit ist der Bescheid vom 18.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2021 rechtmäßig, die Berufung war insoweit zurückzuweisen. Die Klägerin konnte aufgrund des aus der Beratungspflichtverletzung folgenden Herstellungsanspruchs (s. unter A. 2.) nur so gestellt werden, als hätte sie den Antrag am 00.00.0000 gestellt, woraus der Beginn des Tarifs mit Krankengeldanspruch (erst) am 01.10.2021 folgt.
1. Eine Beratungspflichtverletzung für die Zeit vor dem 00.00.0000 liegt nicht vor, ein Herstellungsanspruch scheidet insoweit aus. Weder hat es vor dem 00.00.0000 ein Gespräch mit der Beklagten zum Thema Mutterschaftsgeld gegeben noch gab es einen sonstigen Anlass zur Spontanberatung. Noch vor Beginn der Versicherung hat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 21.06.2011 umfassend über den von ihr gewählten Tarif der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung informiert. Sie wurde –wie auch die Klägerin zugesteht – darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Krankengeld nach ihrem Versicherungsmodell nicht besteht. Auf den Bezug zum Mutterschaftsgeld wurde im Anhang ebenfalls eingegangen. Da zu diesem Zeitpunkt auch kein Anhaltspunkt für eine Schwangerschaft bestand oder aus anderen Umständen hervorgehen konnte, dass die Klägerin hier aktuell einen konkreten Beratungsbedarf haben könnte, waren diese Informationen vollkommen ausreichend.
2. Zuletzt verstoßen die gesetzlichen Regelungen auch nicht gegen höherrangiges Recht.
Das Sozialgericht hat hierzu ausgeführt:
Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 –, BVerfGE 117, 272-302, Rn. 70; BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022 – 1 BvL 3/18 –, Rn. 239, juris).
Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens dem Gesetzgeber eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Diese unterliegt nur einer eingeschränkten verfassungsrechtlichen Kontrolle (BVerfGE 81, 205 unter Hinweis auf BVerfGE 77, 106). Das BVerfG kann insbesondere nicht prüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfGE 81, 206 unter Hinweis auf BVerfGE 71, 271). Wird für den Bereich des Sozialrechts eine Personengruppe von einer einer anderen Gruppe gewährten rechtlichen Begünstigung ausgeschlossen, so hängt es wesentlich vom Gewicht der Folgen dieses Ausschlusses ab, welche Bedeutung dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität bei der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zukommt (BVerfGE 103, 236) (Leibholz/Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz Kommentar, 15. Arbeits- und v. Sozialrecht, Rn. 1315).
Für das Mutterschaftsgeld ist diese besonders weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers durch Art. 6 Abs. 4 GG, wonach jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat, verengt und es verbieten sich insbesondere Unterscheidungen, die der Normierung des Art. 6 Abs. 4 GG zuwiderlaufen würden (BVerfG, Beschluss vom 04.10.1983 – 1 BvL 2/81 –, Rn. 43 unter Verweis auf BVerfGE 17, 210). Nach diesen Maßstäben hat das Bundesverfassungsgericht eine Regelung, die Frauen, deren nicht gesetzlich krankenversichertes Ausbildungsverhältnis während der Schwangerschaft vor Beginn der Schutzfrist, jedoch später als 12 Wochen vor Ablauf des 4. Monats vor der Entbindung endete, vom Bezug eines fortlaufend gezahlten Mutterschaftsgeldes schlechthin ausschloss, für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1974 – 1BvL 12/73). Eine Regelung, die Mütter vom Bezug des Mutterschaftsgeldes ausschloss, wenn sie vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, hat das Bundesverfassungsgericht hingegen für vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 GG erachtet (BVerfG, Beschluss vom 04.10.1983 – 1 BvL 2/81).
Hiervon ausgehend kann die Kammer in der Anknüpfung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld an den Abschluss einer Wahlerklärung zur Versicherung in einem teureren Tarif mit Anspruch Krankengeld keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 GG erkennen. Soweit die Klägerin darin eine Ungleichbehandlung gegenüber abhängig beschäftigten Müttern sieht, ist darauf hinzuweisen, dass abhängig beschäftigte Mütter auf ihr Gehalt den allgemeinen Beitragssatz von (aktuell) 14,6 % zahlen und hierbei – anders als die Klägerin – keine Möglichkeit du haben, auf die Zahlung von Krankengeld (und Mutterschaftsgeld) zu verzichten. Die Klägerin hingegen hat als freiwillig versichertes Mitglied die Möglichkeit, auf die Zahlung von Krankengeld zu verzichten und so in den Genuss eines ermäßigten Beitragssatzes von (aktuell) 14,0 % zu kommen. Es handelt sich somit um eine zusätzliche Wahlmöglichkeit, die freiwillig Versicherte Mitglieder im Vergleich zu abhängig Beschäftigten haben.
Eine Ungleichbehandlung ist auch nicht darin zu sehen, dass im Falle der Gewährung von Mutterschaftsgeld die während des Mutterschutzes erzielten betrieblichen Einnahmen auf dieses Geld anzurechnen sind und die Klägerin während des Mutterschutzes weiterhin Beiträge zahlen musste. Nach der gesetzlichen Regelung werden bei abhängig beschäftigten Müttern im Grundsatz ebenfalls während des Mutterschutzes erzielte Einnahmen angerechnet (§ 24i Abs. 4 SGB V); die Anrechnung dürfte sich nur rein faktisch bei selbstständig tätigen Mitgliedern häufiger nachteilig auswirken, weil diesen auch während des Mutterschutzes noch Einnahmen aus vergangenen Aufträgen zufließen oder weil sie – wie die Klägerin – den Betrieb während des Mutterschutzes mithilfe von Mitarbeitern weiterführen. Ebenfalls ist das Mutterschaftsgeld für abhängig Beschäftigte wie selbstständige Mütter gleichermaßen beitragsfrei (§ 224 Abs. 1 SGB V).
Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus Art. 3 und Art. 6 GG nicht die Verpflichtung des Gesetzgebers, einen anrechnungsfreien Anspruch auf Mutterschaftsgeld für selbstständig tätige Mütter zu schaffen, um deren starke wirtschaftliche und gesundheitliche Belastung, die sich durch die Weiterführung des Betriebs während des Mutterschutzes ergibt, abzufedern. Denn insgesamt ist die wirtschaftliche, finanzielle, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Situation von abhängig Beschäftigten und selbstständig Tätigen so verschieden, dass – sofern man überhaupt von „wesentlichen gleichen“ Sachverhalten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG ausgeht – jedenfalls ein weiter Spielraum des Gesetzgebers zur Ausgestaltung von Ansprüchen besteht. So hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass die grundsätzliche beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten verfassungsgemäß ist (Urteil vom 30.11.2016 – B 12 KR 6/15 R).
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich an.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
D. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.