Beschwerde gegen SG-Beschluss im Eilverfahren zurückgewiesen – kein Rechtsschutzbedürfnis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf im Eilverfahren ein und begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zentrale Frage war das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses und formelle Mängel der übersandten Entscheidungsabschrift. Das LSG weist die Beschwerde zurück: Es sieht kein Rechtsschutzbedürfnis bei laufender Versorgung, verwertet formale Unterschriftsbedenken nicht als durchgreifend und schließt die Erstattung außergerichtlicher Kosten aus.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts wird zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Im Eilrechtsschutzverfahren besteht ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt; eine laufende Versorgung aufgrund eines wirksamen Bescheids kann dieses entfallen lassen.
Mängel an der Unterschrift der übersandten Abschrift einer gerichtlichen Entscheidung begründen nicht ohne Weiteres deren Aufhebung; maßgeblich ist die vom Vorsitzenden eigenhändig unterzeichnete Originalentscheidung oder deren qualifizierte elektronische Signatur.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des SGG; außergerichtliche Kosten werden bei Zurückweisung der Beschwerde regelmäßig nicht erstattet.
Die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen an das Bundessozialgericht ist nach den gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (insbesondere § 177 SGG) beschränkt und nicht gegeben, wenn diese Voraussetzungen fehlen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 34 KR 3/23 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.02.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts vom 02.02.2023 ist rechtmäßig. Der Antragsteller hat im Rahmen des Eilverfahrens keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Insbesondere ist angesichts der laufenden Versorgung des Antragstellers auf der Grundlage des Bescheides vom 03.06.2022 auch für den Senat ein Rechtschutzbedürfnis nicht zu erkennen.
Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat auch im vorliegenden Verfahren darauf hin, dass der Antragsteller mit seinem Vortrag, der angefochtene Beschluss sei bereits deshalb aufzuheben, weil die ihm übersandte Entscheidungsabschrift nicht von dem Vorsitzenden der 34. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf eigenhändig unterschrieben sei oder eine solche Unterschrift widergebe, nicht durchdringt. Lediglich das Original der Entscheidung ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben (§ 142 Abs. 1 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 SGG) bzw. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§ 65a Abs. 7 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).