Berufung wegen versäumter Berufungsfrist als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer stationären Liposuktion und legte gegen das abweisende Urteil des Sozialgerichts Berufung ein. Das Urteil war dem Prozessbevollmächtigten am 29.12.2018 zugestellt; die einmonatige Berufungsfrist endete damit am 29.01.2019. Die Berufung ging erst am 31.01.2019 ein, eine entschuldbare Fristversäumnis wurde nicht vorgetragen. Der Senat verwirft die Berufung als unzulässig; Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Berufung der Klägerin mangels fristgerechter Einlegung als unzulässig verworfen; Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung nach §151 SGG ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt wird.
Für den Beginn der Berufungsfrist ist das mit Empfangsbekenntnis dokumentierte Zustellungsdatum maßgeblich; die tatsächliche Kenntnisnahme oder übliche Öffnungszeiten der Kanzlei sind unerheblich.
Fällt der Beginn einer Frist auf einen Sonntag, läuft die Frist nach §64 Abs.1 SGG an; das Ende der Frist richtet sich nach §64 Abs.2 SGG.
Eine Versäumung der Berufungsfrist bleibt nur dann ohne Folgen, wenn die Partei darlegt, dass sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 39 KR 1004/18 WA
Bundessozialgericht, B 1 KR 68/19 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.12.2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren weiter ihren Anspruch auf Gewährung einer stationär durchzuführenden Liposuktion an beiden Knieinnenseiten. Vorab ist über die Zulässigkeit der Berufung zu entscheiden.
Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 02.09.2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2013 und Gewährung der stationär durchzuführenden Liposuktion durch Urteil vom 03.12.2018 abgewiesen. Gegen das der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Prozessbevollmächtigten am 29.12.2018 (Samstag) zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.01.2019 (Donnerstag) Berufung eingelegt.
Mit Schreiben vom 17.06.2019 und 26.06.2019 ist der Prozessbevollmächtigte durch den Senat auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen worden. Mit weiterem Schreiben vom 09.07.2019, das der Klägerin am 11.07.2019 zugestellt worden ist, ist ihr mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat sich dazu in der Weise geäußert, dass nach ihrer Ansicht eine Versäumung der Berufungsfrist nicht vorliege, weil die Berufungsfrist nicht am Samstag, den 29.12.2018, begonnen habe zu laufen; mit einer Kenntnisnahme vom Inhalt des Urteils habe am 29.12.2018 nicht gerechnet werden können, da Rechtsanwaltskanzleien an Samstagen durchweg nicht arbeiteten. Aus diesem Grunde sei es auch unschädlich, dass das Empfangsbekenntnis am Montag, den 31.12.2018, versehentlich mit dem Eingangsstempel vom 29.12.2018 versehen worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann durch Beschluss entscheiden. Ist die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt, so ist sie nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Die Berufung ist innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist nicht eingelegt worden. Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.12.2018 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 29.12.2018 (Sonnabend) zugestellt worden (§§ 202 SGG, 174 ZPO). Der Lauf der Berufungsfrist begann damit gemäß § 64 Absatz 1 SGG am Sonntag, den 30.12.2018 und endete gemäß § 64 Absatz 2 Satz 1 SGG mit Ablauf des 29.01.2019 (Dienstag). Ob der Beginn der Frist – wie hier - auf einen Sonntag fällt, ist unerheblich (vergl. § 64 Absatz 3 SGG, der ausdrücklich etwas anderes nur für das Ende einer Frist anordnet). Unerheblich ist ferner, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 29.12.2018 tatsächlich Kenntnis von dem Inhalt des zugestellten Urteils genommen hat oder ob üblicherweise an Samstagen in Rechtsanwaltskanzleien gearbeitet wird; entscheidend ist allein, dass der Klägerbevollmächtigte das erstinstanzliche Urteil nach seinem Empfangsbekenntnis am 29.12.2018 erhalten hat (vergl Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 174 ZPO, Rdnr. 15 mit weiteren Nachweisen). Entgegen dem Vortrag des Kläger-Bevollmächtigten der Klägerin ist das Empfangsbekenntnis auch nicht am Montag, den 31.12.2018, versehentlich mit dem Eingangsstempel von Samstag, dem 29.12.2018, versehen worden. Denn ausweislich des auf dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Aufdrucks des Faxgerätes des Klägerbevollmächtigten ist dieses bereits am Sonntag, 30.01.2019, zurück an das Sozialgericht Dortmund gefaxt worden. Hier hat es folgerichtig auch den Eingangsstempel „30.12.2018“ erhalten. Maßgeblicher Zeitpunkt der Zustellung ist damit der 29.12.2018. Die Frist für die Einlegung der Berufung endete somit gemäß § 151 Abs. 1 SGG i.V.m. § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 29.01.2019. Der Berufungsschriftsatz der Klägerin ist aber erst am 31.01.2019 beim Sozialgericht Dortmund eingegangen.
Die Klägerin hat auch keinerlei Gründe vorgetragen, die sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.