Beschwerde in Eilverfahren zur Oberschenkelprothese: Zurückweisung mangels Rechtsschutzbedürfnis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Versorgung mit einer Oberschenkelprothese abgelehnt wurde. Streitpunkt war das Vorliegen eines Rechtsschutzbedarfs im Eilverfahren. Das LSG wies die Beschwerde zurück, da der Antragsteller notwendige Mitwirkungshandlungen (Termin beim Medizinischen Dienst) nicht wahrgenommen hatte. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §193 SGG; eine Beschwerde an das BSG ist ausgeschlossen.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts wegen fehlenden Rechtsschutzbedarfs zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Eilverfahren setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus; dieses fehlt, wenn der Antragsteller erforderliche Mitwirkungshandlungen (z. B. die Wahrnehmung eines Termins beim Medizinischen Dienst) unterlässt und damit die Feststellung des Versorgungsbedarfs verhindert.
Der Senat kann sich in der Beschwerdeinstanz auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung stützen und diese nach eigener Prüfung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG übernehmen.
Bei Zurückweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens nach § 193 SGG zu regeln; regelmäßig werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt.
Beschlüsse des Landessozialgerichts sind nur insoweit mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, wie § 177 SGG dies ermöglicht; ist dies nicht gegeben, ist der Rechtszug ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 34 KR 2133/22 ER
Bundessozialgericht, B 3 KR 5/23 AR [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.02.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Beschluss vom 01.02.2023 ist rechtmäßig. Der Antragsteller hat im Rahmen des Eilverfahrens keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Absatz 2 Satz 3 SGG). Die Antragsgegnerin ist auch weiterhin bereit, die bereits bewilligte Versorgung mit einer Oberschenkelprothese zu realisieren, ist dabei allerdings auf die Mitwirkung des Antragstellers angewiesen. Dieser ist jedoch zu dem Termin beim Medizinischen Dienst am 17.01.2023 zur Klärung des weiteren Versorgungsbedarfs nicht erschienen. Insgesamt fehlt es daher für den vorliegenden Antrag weiterhin an einem Rechtschutzbedürfnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).