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Landessozialgericht NRW·L 5 KR 118/23 B ER·22.03.2023

Beschwerde im Eilverfahren: Anspruch auf spezifisches Kniegelenk wegen Unmöglichkeit abgewiesen

SozialrechtLeistungsrecht (Versorgung/Hilfsmittel)Sozialgerichtliches EilverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren gegen die Ablehnung einer Ersatzversorgung mit einem bestimmten Kniegelenk. Das Landessozialgericht weist die Beschwerde zurück, da das begehrte Kniegelenk seit 2021 nicht mehr vertrieben wird und die Versorgung damit unmöglich ist. Bloße Behauptungen zur Verfügbarkeit genügten nicht; eine alternative C‑Leg‑Versorgung lag bereits vor. Zudem rechtfertigt die Formbeanstandung der Abschrift keine Aufhebung.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen; kein Anspruch auf das begehrte Kniegelenk, weil Lieferung unmöglich und alternative Versorgung besteht

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Versorgung mit einem konkret benannten Hilfsmittel besteht nicht, wenn dessen Beschaffung für den Leistungsträger objektiv unmöglich geworden ist (z. B. weil das Gerät nicht mehr vertrieben wird).

2

Im Eilverfahren ist die Verfügbarkeit eines bestimmten Produkts glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen genügen nicht, insbesondere wenn gegenteilige Auskünfte des Herstellers vorliegen.

3

Die bereits bewilligte und bereitgestellte zumutbare Ersatzversorgung schließt regelmäßig den Anspruch auf eine bevorzugte spezifische Versorgung aus.

4

Die Beanstandung einer fehlenden eigenhändigen Unterschrift auf einer der übersandten Abschrift reicht nicht ohne Weiteres zur Aufhebung der Entscheidung, wenn das Original die formellen Anforderungen erfüllt.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 142 Abs. 1 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 SGG§ 65a Abs. 7 SGG§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 34 KR 2652/22 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.12.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Beschluss vom 27.12.2022 ist rechtmäßig. Der Antragsteller hat im Rahmen des Eilverfahrens keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Insbesondere ist ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Ein Anspruch auf die begehrte Ersatzversorgung mit einem Kniegelenk mit ESK-Hydraulik der Firma Blatchwood scheitert bereits daran, dass die begehrte Versorgung für die Antragsgegnerin unmöglich ist, nachdem das begehrte Kniegelenk seit 2021 nicht mehr vertrieben wird. Auf den rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 30.06.2022 (S 3 KR 26/20 und L 16 KR 588/22) wird insoweit Bezug genommen. Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Zwar trägt der Antragsteller vor, das begehrte Kniegelenk werde noch vertrieben. Diesen sich in der bloßen Behauptung erschöpfenden Vortrag macht der Antragsteller indes in keiner Weise glaubhaft, obgleich er in diametralem Widerspruch zu den Auskünften der Firma Blatchwood selbst steht (Schreiben vom 06.05.2022). Der Antragsteller bleibt dabei auch nicht – wie er sinngemäß vorträgt – unversorgt zurück; die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller bereits im Juni 2022 eine Oberschenkelprothese mit C-Leg-Kniegelenk bewilligt und ihn hiermit versorgt. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat (erneut) darauf hin, dass der Antragsteller auch mit seinem Vortrag, der angefochtene Beschluss sei bereits deshalb aufzuheben, weil die ihm übersandte Entscheidungsabschrift nicht von dem Vorsitzenden der 34. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf eigenhändig unterschrieben sei oder eine solche Unterschrift widergebe, nicht durchdringt. Lediglich das Original der Entscheidung ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben (§ 142 Abs. 1 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 SGG) bzw. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§ 65a Abs. 7 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

4

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).