Untätigkeitsklage unzulässig wegen Sperrfrist (§ 88 Abs. 2 SGG); PKH abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte Untätigkeit der Beklagten hinsichtlich der Versorgung mit Bettschutzeinlagen und erhob Untätigkeitsklage. Das Gericht stellte fest, dass die Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG nicht abgelaufen war, weil der Widerspruch der Beklagten innerhalb der Frist erledigt wurde. Die Klage war damit unzulässig; auch die Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht zu erstatten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG ist unzulässig, solange die in der Vorschrift bestimmte Sperrfrist noch nicht verstrichen ist.
Ist der Widerspruch innerhalb der dreimonatigen Frist beschieden worden, ist eine nachfolgende Untätigkeitsklage hinsichtlich dieser Entscheidung unbegründet bzw. unzulässig.
Anträge auf Versorgung mit Hilfsmitteln sind jeweils konkret anhand einer ärztlichen Verordnung zu entscheiden; eine pauschale Dauergenehmigung aus früheren Anträgen gilt nicht ohne neue Verordnung.
Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Vorinstanzen
Sozialgericht Aachen, S 6 KR 132/03
Tenor
Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Aachen vom 17.11.2003 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht entschieden, dass Kosten nicht zu erstatten sind. Die vom Kläger am 08.08.2003 erhobene Untätigkeitsklage war mangels Ablauf der Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG unzulässig. Den ablehnenden Bescheid vom 30.06.2003 hatte der Kläger erst im Juli angefochten. Die Beklagte hat auch noch innerhalb der Dreimonatsfrist, nämlich am 27.08.2003 den Widerspruch beschieden. Mochte zunächst nach Klageerhebung angesichts des unstrukturierten Vortrags des Klägers noch unklar sein, welches Begehren er im Verfahren verfolgte, hatte er dann mit Schreiben vom 22.09.2003 unter Hinweis auf das Schreiben der Beklagten vom 02.09.2003 den Gegenstand des Verfahrens klargestellt. Da es somit nur um die Bescheidung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30.06.2003 ging, ist irrelevant, ob der Kläger schon im Jahr 2001 einen Antrag gestellt hatte und ob der Beklagten hinsichtlich der Entscheidung über die Bettschutzeinlagen Untätigkeit vorzuwerfen war. Maßgeblich ist allein, dass sie am 30.06.2003 eine Entscheidung getroffen hatte und der Kläger nach dieser Entscheidung Untätigkeitsklage wegen der Bescheidung seines Widerspruchs erhoben hat. Irrig ist auf jeden Fall die Vorstellung des Klägers, wegen der auf Dauer bestehenden Notwendigkeit einer Versorgung mit diesem Hilfsmittel gälten Anträge quasi als auf Dauer gestellt. Die Versorgung setzt jeweils eine ärztliche Verordnung voraus, mit der das (allgemeine) Rahmenrecht auf Behandlungsleistungen im Einzelfall konkretisiert wird. Mithin hat die Beklagte nur auf entsprechend konkrete Anträge zu entscheiden.
Weitere Ausführungen des Senats erübrigen sich angesichts der weithin unverständlichen Argumentation des Klägers. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche rechtliche Bedeutung angesichts des oben genannten Verfahrensgegenstandes die im Schreiben vom 11.12.2003 verlangten Ausführungen des Senats haben sollen.
Bei dieser Sachlage hat das Sozialgericht auch zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).