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Landessozialgericht NRW·L 5 B 42/02 KR ER·21.07.2002

Beschwerde gegen abgelehnten Eilantrag auf Behandlung durch Nichtvertragsarzt zurückgewiesen

SozialrechtKrankenversicherungsrechtSozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte durch einstweilige Anordnung die Gewährung ärztlicher Behandlung bei einem Nichtvertragsarzt. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab; die Berufungsinstanz schließt sich nach eigener Prüfung den Gründen an. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung eines einstweiligen Anordnungsantrags auf Behandlung durch einen Nichtvertragsarzt abgewiesen; Kosten nicht erstattet; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zu entsprechen, wenn die für Eilverfügungen im sozialgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; fehlt deren Vorliegen, ist der Antrag abzulehnen.

2

Der Senat kann die Entscheidung der Vorinstanz übernehmen und sich nach eigener Prüfung in vollem Umfang den dortigen Entscheidungsgründen anschließen, sofern diese zutreffend sind.

3

Die Kostenentscheidung kann vom Gericht unter Zugrundelegung des § 193 SGG getroffen werden.

4

Beschlüsse, die unter die Regelung des § 177 SGG fallen, sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 5 KR 98/02 ER

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.05.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die Gewährung ärztlicher Behandlung durch den Nichtvertragsarzt Dr. N in V zu erreichen sucht, zu Recht abgelehnt. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 28.05.2002, denen er sich nach eigener Prüfung in vollem Umfang anschließt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

4

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).