Beschwerde gegen Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft einer Zeugin zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Zeugin legte gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, der ihr wegen Nichtbefolgens gerichtlicher Aufforderungen ein Ordnungsgeld von 100 € und Ersatzordnungshaft auferlegte, Beschwerde ein. Das LSG weist die Beschwerde zurück und schließt sich der Begründung des SG an. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung weist keinen Arzt-/Patientenkontakt am relevanten Termin nach und die Entbindung der Ärztin von der Schweigepflicht erfolgte nicht, so dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung unmöglich war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ausgang: Beschwerde der Zeugin gegen Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft vom LSG zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Bei schuldhafter Nichtbefolgung gerichtlicher Aufforderungen kann gegen eine Zeugin Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft verhängt werden.
Eine ärztliche Bescheinigung genügt zur Entlastung nur, wenn sie konkreten Arzt-/Patientenkontakt für den relevanten Zeitpunkt nachweist.
Verweigert die Betroffene die Entbindung eines behandelnden Arztes von der Schweigepflicht und verhindert dadurch die Sachverhaltsaufklärung, rechtfertigt dies prozessuale Zwangsmaßnahmen.
Die Kostenentscheidung in sozialgerichtlichen Verfahren kann gemäß § 193 SGG getroffen werden.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 49 AS 4757/10
Tenor
Die Beschwerde der Zeugin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.12.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) der Zeugin ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,- Euro und Ersatzordnungshaft auferlegt.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts anderes. Zwar hat die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bescheinigung von Dr. I vom 08.01.2014 am 20.01.2014 vorgelegt. Daraus ist aber nicht zu entnehmen, dass ein Arzt-/Patientenkontakt am 13.11.2013 oder unmittelbar danach stattgefunden hat. Da die Beschwerdeführerin der gerichtlichen Aufforderung, die behandelnde Ärztin von der Schweigepflicht zu entbinden, um weitere Fragen zu stellen, nicht nachgekommen ist, war eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht möglich.
Soweit im angefochtenen Beschluss die Auferlegung der Kosten des Termins unterblieben ist, ist die Beschwerdeführerin dadurch nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.