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Landessozialgericht NRW·L 5 AS 611/22 B·23.05.2022

Beschwerde wegen Ordnungsgeld im Erörterungstermin: PKH bewilligt, Beschluss aufgehoben

SozialrechtProzesskostenhilfeSozialgerichtsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich mit Beschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts, in der wegen ihres Fernbleibens im Erörterungstermin ein Ordnungsgeld in Betracht stand. Das LSG hebt den erstinstanzlichen Beschluss auf und bewilligt Prozesskostenhilfe samt Beiordnung eines Rechtsanwalts. Es betont, dass bei anhängigem PKH-Antrag und anwaltlicher Vertretung von der Festsetzung eines Ordnungsgeldes abzusehen war.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin stattgegeben; Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben, Prozesskostenhilfe mit Beiordnung bewilligt und Kosten der Landeskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §§ 111 Abs. 1, 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO kann gegen einen persönlich geladenen Beteiligten ein Ordnungsgeld festgesetzt werden; die nach § 380 ZPO vorgesehenen weitergehenden Sanktionen (Kostenauferlegung, Ordnungshaft) finden bei Anwendung des § 141 Abs. 3 ZPO keine Anwendung.

2

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Beteiligten steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; bei der Ermessensausübung sind Umstände zu berücksichtigen, die das Fernbleiben entschuldigen oder die Unzumutbarkeit des Erscheinens ohne Prozessbevollmächtigten begründen.

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Ein Erörterungstermin nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 118 ZPO dient der Herbeiführung einer Einigung und nicht der bloßen Prüfung der Erfolgsaussichten; daher ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens und die daraus folgende Festsetzung eines Ordnungsgeldes in einer solchen Konstellation unzulässig.

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Prozesskostenhilfe ist im Beschwerdeverfahren zu gewähren, wenn die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat bzw. erfolgreich ist und die Partei die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann; in diesem Fall kann zugleich ein Rechtsanwalt beigeordnet werden und die Landeskasse die Verfahrenskosten tragen.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 111 Abs. 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO§ 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO§ 380 Abs. 1 ZPO§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 ZPO§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO§ 193 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 25 AS 938/19

Tenor

Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F, R-Straße 162, L beigeordnet.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.03.2022 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Gründe

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Die Beschwerde ist begründet. Gegen die Klägerin war trotz ihrer Säumnis in dem Erörterungstermin am 08.03.2022 kein Ordnungsgeld festzusetzen.

3

Gemäß §§ 111 Abs. 1, 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO kann gegen einen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen das Gericht angeordnet hat und der im Termin nicht erscheint, ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Für unentschuldigt ferngebliebene Beteiligte gilt insoweit § 380 Abs. 1 ZPO, wobei allerdings die weiteren bei einem Zeugen nach dieser Vorschrift möglichen Sanktionen, wie die Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten und die Festsetzung von Ordnungshaft, bei einer Entscheidung nach § 141 Abs. 3 ZPO keine Anwendung finden. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Beteiligten steht hinsichtlich Grund und Höhe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

4

Ob die Klägerin aufgrund der fehlenden Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Termin unentschuldigt ferngeblieben ist, lässt der Senat offen. Jedenfalls hätte das Sozialgericht im Rahmen seiner Ermessensausübung von der Festsetzung eines Ordnungsgeldes absehen müssen. Zu berücksichtigen ist, dass im Zeitpunkt des Erörterungstermins am 08.03.2022 noch nicht über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden war. Angesichts des Umstandes, dass mit Erscheinen des Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG entsteht, mussten sowohl die Klägerin als auch ihr Prozessbevollmächtigter Klarheit darüber haben, wer die aus der Teilnahme am Termin resultierenden Kosten trägt. Auch wenn gerichtlichen Ladungen mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens so lange Folge zu leisten ist, wie nicht das anordnende Gericht diese Verpflichtung wieder aufgehoben hat, wäre im Rahmen der Ermessensausübung außerdem zu berücksichtigen gewesen, dass es der anwaltlich vertretenen Klägerin nur schwerlich zumutbar gewesen war, ohne ihren Prozessbevollmächtigten vor Gericht aufzutreten. Nach alledem hätte das Sozialgericht in der hier gegebenen Konstellation von der Festsetzung eines Ordnungsgeldes absehen müssen.

5

Nichts anderes ergibt sich aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist. Unabhängig davon, dass ein solcher Erörterungstermin nicht dazu anberaumt werden darf, lediglich die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung näher zu prüfen, ist es nicht zulässig, das persönliche Erscheinen anzuordnen und in Folge des Nichterscheinens ein Ordnungsgeld gegen den säumigen Beteiligten festzusetzen (vgl. LG Hechingen, Beschluss v. 29.01.1992 – 4 T 10/92; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.06.2010 – L 1 SF 111/10, juris Rn. 9; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 118 Rn. 14; Reichling, in: BeckOK ZPO, § 118 Rn. 13).

6

Angesichts des Umstandes, dass die von der Klägerin erhobene Beschwerde nicht nur hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO), sondern tatsächlich Erfolg hat, war ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wolff zu bewilligen. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geht der Senat aufgrund der anwaltlichen Erklärung in dem Beschwerdeschriftsatz vom 19.04.2022 davon aus, dass die Klägerin Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Abgesehen davon sind die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren aufgrund ihres Obsiegens ohnehin von der Landeskasse zu tragen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

8

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).