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Landessozialgericht NRW·L 5 AS 456/22 B, L 5 AS 457/22 B, L 5 AS 458/22 B·18.05.2022

Aufhebung von Ordnungsgeld bei nicht über Wahlrecht unterrichteter hörgeschädigter Klägerin

SozialrechtSozialverfahrensrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen Beschlüsse, mit denen ein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens festgesetzt werden sollte. Zentrale Frage war, ob das Sozialgericht die Klägerin nach § 202 SGG i.V.m. § 186 GVG über ihr Wahlrecht zur Verständigung hätte belehren müssen. Das LSG hob die Beschlüsse auf, weil die Unterlassung des Hinweises einen Verfahrensfehler und ein Ermessenfehler bei der Ordnungsgeldfestsetzung begründet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Ausgang: Beschwerden der Klägerin gegen Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgehoben; Ordnungsgeld nicht festzusetzen wegen Unterlassung des Hinweisrechts gemäß § 202 SGG i.V.m. § 186 GVG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 202 SGG i.V.m. § 186 Abs. 1 GVG ist eine hör- oder sprachbehinderte Person auf ihr Wahlrecht zur mündlichen, schriftlichen oder durch eine hinzuzuziehende Person unterstützten Verständigung hinzuweisen.

2

Der Hinweis auf das Wahlrecht muss das Gericht für die Verständigung während des gesamten Verfahrens erteilen, nicht nur für einzelne Termine.

3

Wird eine hör- oder sprachbehinderte Beteiligte nicht über ihr Wahlrecht belehrt, liegt in der Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens regelmäßig ein Ermessenfehler.

4

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO bleibt im Ermessen des Gerichts; weitergehende Sanktionen nach § 380 ZPO (z.B. Ordnungshaft) finden bei Anwendung des § 141 Abs. 3 ZPO keine Anwendung.

Relevante Normen
§ 111 Abs. 1 SGG§ 202 Satz 1 SGG§ 141 Abs. 3 ZPO§ 380 Abs. 1 ZPO§ 186 Abs. 1 GVG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 49 AS 561/21, S 49 AS 2367/21, S 49 AS 2565/21

Tenor

Auf die Beschwerden der Klägerin werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Duisburg vom 18.03.2022 in den Verfahren S 49 AS 561/21, S 49 AS 2367/21 und S 49 AS 2565/21 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Gründe

2

Die Beschwerde ist begründet. Gegen die Klägerin war ein Ordnungsgeld aufgrund ihrer Säumnis in den Terminen am 10.03.2022 nicht festzusetzen.

3

Gemäß §§ 111 Abs. 1, 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO kann gegen einen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen das Gericht angeordnet hat und der im Termin nicht erscheint, ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Für unentschuldigt ferngebliebene Beteiligte gilt insoweit § 380 Abs. 1 ZPO, wobei allerdings die weiteren bei einem Zeugen nach dieser Vorschrift möglichen Sanktionen, wie die Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten und die Festsetzung von Ordnungshaft, bei einer Entscheidung nach § 141 Abs. 3 ZPO keine Anwendung finden. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Beteiligten steht hinsichtlich Grund und Höhe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

4

Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 186 Abs. 1 GVG erfolgt die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist (Satz 1). Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen (Satz 2). Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen (Satz 3). Entsprechend Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 (BGBl. 2008 II, 1419, 1420 - UN-BRK) soll diese spezielle Vorschrift zur Kommunikation im gerichtlichen Verfahren den gleichberechtigten und wirksamen Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen gewährleisten (vgl. BSG, Beschluss v. 28.09.2017 – B 3 KR 7/17 B, SozR 4-1720 § 186 Nr. 1, Rn. 7; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 186 GVG, Rn. 1).

5

Wie sich dem Vorbringen der Klägerin und vor allem den im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen (z.B. Bericht des Klinikums D vom 06.07.2016) entnehmen lässt, leidet die Klägerin unter einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits. Sie gehört damit zu dem in § 186 Abs. 1 Satz 1 GVG genannten Personenkreis. Angesichts dessen hätte das SG die Klägerin auf ihr Wahlrecht dahingehend hinweisen müssen, dass die Verständigung während des gesamten Verfahrens (also nicht nur im Verhandlungs- oder Erörterungstermin) mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person erfolgt. Einen solchen Hinweis hat das SG bislang nicht erteilt. Dies stellt sich nach der Rechtsprechung des BSG als Verfahrensfehler dar (vgl. BSG, Beschluss v. 28.09.2017 – B 3 KR 7/17 B, SozR 4-1720 § 186 Nr. 1, Rn. 8). Wird ein hör- oder sprachbehinderter Beteiligter nicht auf sein Wahlrecht im Hinblick auf die im Verfahren zu führende Kommunikation hingewiesen, stellt sich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen in einem Termin als ermessensfehlerhaft dar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

7

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).