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Landessozialgericht NRW·L 5 AS 205/22 B + L 5 AS 206/22 B·26.07.2022

Beschwerden gegen Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens nach Aufhebung der Erscheinsanordnung stattgegeben

SozialrechtSozialgerichtsverfahrensrechtVerfahrensrecht (Ordnungsmaßnahmen)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen Ordnungsgelder, die das Sozialgericht wegen seines Ausbleibens in einem Verhandlungstermin festsetzte, nachdem die Kammer zuvor seine persönliche Erscheinsanordnung im Termin aufgehoben hatte. Das Landessozialgericht hob die Beschlüsse auf, da durch die Aufhebung keine Pflicht zum Erscheinen mehr bestand und damit kein Ordnungsgeld verhängt werden konnte. Die Kosten der Beschwerde trägt die Landeskasse.

Ausgang: Beschwerden des Klägers gegen die Festsetzung von Ordnungsgeldern wegen Nichterscheinens als begründet; angefochtene Beschlüsse des SG aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Wird die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten nach § 111 Abs. 1 SGG aufgehoben, besteht für diesen keine Pflicht zum Erscheinen, sodass ein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens nicht festgesetzt werden kann.

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Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Beteiligten setzt voraus, dass der Termin mit Anordnung des persönlichen Erscheinens und dem Hinweis auf die Folgen ordnungsgemäß mitgeteilt wurde und der Beteiligte ohne rechtzeitige genügende Entschuldigung weder erschienen ist noch einen geeigneten Vertreter entsandt hat (§ 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3, § 381 Abs. 1 ZPO).

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Die Verhängung eines Ordnungsgeldes unterbleibt bzw. ist aufzuheben, wenn das Ausbleiben des Beteiligten rechtzeitig oder nachträglich genügend entschuldigt wird.

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Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 193 SGG; bei stattgebender Beschwerde kann die Landeskasse zur Kostentragung herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 111 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 111 Abs. 1 Satz 2 SGG§ 202 i.V.m. § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 193 SGG

Tenor

Auf die Beschwerden des Klägers werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Münster vom 27.12.2021 in den Verfahren S 2 AS 304/19 und S 2 AS 305/19 aufgehoben.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt die Landeskasse.

Gründe

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I.

3

Das SG Münster hat zum 22.10.2021 zu einen Verhandlungstermin geladen und in diesem Zusammenhang das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Zum Termin sind weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter erschienen. Im Verhandlungstermin erging folgender Beschluss der Kammer:

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„Die Anordnung, dass der Kläger zum heutigen Termin in den Streitsachen S 2 AS 304/19 und S 2 AS 305/19 persönlich zu erscheinen habe, wird aufgehoben.“

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Sodann hat das SG die Klagen abgewiesen und im Folgenden jeweils durch Beschluss vom 27.12.2021 gegen Kläger wegen seines Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Ordnungsgeld i.H.v. 25,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger jeweils mit seiner Beschwerde.

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II.

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Die Beschwerden haben Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse des SG Münster waren aufzuheben, da Ordnungsgelder gegen den im Verhandlungstermin vom 22.10.2021 nicht erschienenen Kläger nicht festgesetzt werden konnten.

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Bleibt ein Beteiligter, dessen persönliches Erscheinen nach § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnet worden ist, im Termin aus, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden (§ 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes setzt voraus, dass dem Beteiligten unter Anordnung des persönlichen Erscheinens und Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens (§ 111 Abs. 1 Satz 2 SGG) ordnungsgemäß Mitteilung vom Termin gemacht worden ist und dass er ohne rechtzeitige genügende Entschuldigung (§ 202 i.V.m. § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zum Termin weder erschienen ist, noch einen geeigneten Vertreter entsandt hat (§ 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Festsetzung des Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Beteiligten rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Entschuldigt der Beteiligte sein Ausbleiben nachträglich genügend, wird die Verhängung des Ordnungsgeldes wieder aufgehoben.

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Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen, konnten Ordnungsgelder nicht verhängt werden. Das SG hat nämlich im Verhandlungstermin die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers aufgehoben. Da somit keine Pflicht zum Erscheinen bestand, scheidet eine Pflichtverletzung des Klägers von vornherein aus.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).