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Landessozialgericht NRW·L 5 AS 1656/25 B·03.02.2026

Beschwerde der Zeugin gegen Ordnungsgeldbeschluss wegen Fristversäumnis verworfen

SozialrechtVerfahrensrecht der SozialgerichtsbarkeitZeugenrecht/OrdnungsmittelVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Zeugin legte Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts ein, obwohl ihr der Beschluss bereits zugestellt worden war. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die einmonatige Beschwerdefrist nach § 173 SGG nicht eingehalten wurde und keine glaubhaft gemachten Gründe für Wiedereinsetzung vorliegen. Auch in der Sache fehlten substantiiert dargelegte Entschuldigungsgründe. Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde der Zeugin gegen Ordnungsgeldbeschluss wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen; keine Kostenerstattung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 173 Satz 1 SGG ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen; wird diese Frist nicht eingehalten, ist die Beschwerde unzulässig.

2

Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nach § 67 SGG setzt das glaubhafte Vorbringen von Umständen voraus, die das unverschuldete Versäumen der Frist hinreichend erklären.

3

Fehlen solche ausreichenden Angaben zur Wiedereinsetzung und hat der Beschwerdeführer auf Hinweise des Gerichts nicht reagiert, führt dies zur Verwerfung der Beschwerde; auch eine materielle Sachentscheidung kann dann abgewiesen werden.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann auf entsprechende Anwendung prozessrechtlicher Verweisungen gestützt werden; es kann angeordnet werden, dass im Beschwerdeverfahren keine Kostenerstattung erfolgt.

Relevante Normen
§ 173 Satz 1 SGG§ 67 SGG§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 21 AS 1987/23

Tenor

Die Beschwerde der Zeugin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2025 wird verworfen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Zeugin die Beschwerdefrist nicht eingehalten hat.

3

Nach § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

4

Die Zeugin hat die einmonatige Beschwerdefrist mit ihrer Beschwerde vom 24.11.2025 - Eingang bei dem SG Düsseldorf am 27.11.2025 - nicht eingehalten, nachdem ihr der angefochtene Ordnungsgeldbeschluss vom 27.08.2025 bereits am 01.09.2025 mittels Zustellungsurkunde zugestellt wurde.

5

Gründe, die für die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist (§ 67 SGG) sprechen könnten, liegen nicht vor. Solche Gründe hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht und auch im Übrigen nicht auf den Hinweis des Senats vom 18.12.2025 reagiert.

6

Auch im Rahmen einer Sachentscheidung hätte die Beschwerde zurückgewiesen werden müssen. Die Zeugin hat zwar mit der Beschwerde ausgeführt, dass ihr Nichterscheinen im Verhandlungstermin am 11.06.2025 auf nicht unerheblichen psychischen Belastungen beruht habe. Solche Gründe hat sie jedoch weder vor noch nach dem Termin gegenüber dem Sozialgericht glaubhaft gemacht und, wie oben bereits dargelegt, auch auf den Hinweis des Senats vom 18.12.2025 nicht reagiert.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.

8

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).