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Landessozialgericht NRW·L 5 AS 1371/24 B·04.02.2025

Aufhebung der Ordnungsgeldfestsetzung wegen unterlassener Ermessensprüfung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ein, mit dem wegen Säumnis ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt worden war. Das LSG hob den Beschluss auf, weil das Sozialgericht sein Ermessen zur Frage der Sanktion dem Grunde nach nicht ausgeübt hatte und sich nur zur Höhe äußerte. Zudem weist das Gericht auf die begrenzte Reichweite von § 141 Abs. 3 ZPO hin; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Festsetzung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft als begründet; angefochtener Beschluss aufgehoben, Kosten dem Land verauslagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ordnungsgeld gegen einen Beteiligten kann gemäß § 111 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO festgesetzt werden, wenn dieser im Termin nicht erscheint.

2

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird; erfolgte die Entschuldigung nicht rechtzeitig, genügt die glaubhafte Darlegung fehlenden Verschuldens, andernfalls ist die Festsetzung aufzuheben, wenn die Entschuldigung nachträglich ausreichend ist (§ 381 Abs.1 ZPO).

3

Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes steht hinsichtlich des Bestehens und der Höhe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; das Gericht muss daher ermessens­relevante Erwägungen sowohl zum Grunde als auch zur Höhe treffen und darlegen.

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§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO sieht nicht die ersatzweise Verhängung von Ordnungshaft noch die automatische Auferlegung der Kosten des Termins vor; diese Maßnahmen bedürfen einer gesonderten gesetzlichen Grundlage und ermessensgerechter Entscheidung.

Relevante Normen
§ 111 Abs. 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 381 Abs. 3 ZPO§ 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.09.2024 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Gründe

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Die Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Sozialgericht gegen die Klägerin wegen Säumnis im Erörterungstermin vom 05.08.2024 ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 EUR festgesetzt und ihr ersatzweise drei Tage Ordnungshaft auferlegt hat, war aufzuheben.

3

Gemäß § 111 Abs. 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO kann ein Ordnungsgeld gegen einen Beteiligten festgesetzt werden, wenn dieser im Termin nicht erscheint. Die Festsetzung unterbleibt nach §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 381 Abs. 3 ZPO, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird (§ 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Erfolgt diese Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Festsetzung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Beteiligten an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Erfolgt die genügende Entschuldigung oder Glaubhaftmachung nachträglich, wird die Festsetzung aufgehoben (§ 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Beteiligten steht hinsichtlich Grund und Höhe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

4

Die angefochtene Entscheidung ist bereits deshalb aufzuheben, weil das Sozialgericht ausweislich der Gründe des Beschlusses vom 16.09.2024 Ermessenserwägungen zur Verhängung des Ordnungsgeldes dem Grunde nach von vornherein nicht angestellt, sondern sich allein auf Ausführungen zur Höhe des Ordnungsgeldes beschränkt hat. Es ist dem Beschluss auch nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Ausübung von Ermessen dem Grunde nach hier ausnahmsweise entbehrlich gewesen sein könnte.

5

Ferner ist zu berücksichtigen, dass § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO die ersatzweise Verhängung von Ordnungshaft (hierzu ausführlich Bayerisches LSG, Beschluss v. 14.02.2018 – L 2 R 766/17 B, juris Rn. 10 f.) und/oder die Auferlegung von Kosten des Termins (hierzu Bayerisches LSG, Beschluss v. 12.10.2010 – L 2 EG 63/10 B, juris Rn. 9) nicht vorsieht.

6

Auf die Frage, ob die Klägerin die Klage rechtzeitig vor dem Termin zurückgenommen hat (oder die per absenderauthentifizierter DE-Mail erklärte Rücknahme versehentlich an sich selbst adressiert hat) und daher angesichts der Erledigung des Rechtsstreits mit einer Terminaufhebung rechnen durfte, kommt es nach alledem nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

8

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).