Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 5 AR 11/17 B·09.04.2017

Beschwerde wegen Befangenheit der Richter als unzulässig verworfen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrensrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte Befangenheit der Richter des SG Münster und legte Beschwerde ein. Das LSG stellte fest, dass keine anfechtbare Entscheidung des SG vorliegt und die Beschwerde gegen Befangenheitsentscheidungen eines Sozialgerichts nach §172 Abs.2 SGG nicht statthaft ist. Der Beschluss ist daher nicht mit der Beschwerde angreifbar (§177 SGG).

Ausgang: Beschwerde gegen Befangenheitsvorwurf als unzulässig verworfen; Beschwerde nach §172 Abs.2 SGG bzw. §177 SGG nicht statthaft

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn ein anfechtbarer Beschluss der Vorinstanz vorliegt; ohne solche Entscheidung fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung.

2

Entscheidungen eines Sozialgerichts über Befangenheitsgesuche gegen Richter sind der Beschwerde nach §172 Abs.2 SGG nicht zugänglich.

3

Ein Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde angefochten werden, wenn dies durch die spezialgesetzlichen Regelungen des SGG ausgeschlossen ist (vgl. §177 SGG).

Relevante Normen
§ 172 Abs. 2 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Münster, S 18 P 129/16

Tenor

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 5 AR 11/17 B Az.: S 18 P 129/16 SG Münster Beschluss In dem Beschwerdeverfahren

Gründe

2

Die "wegen Befangenheit der Richter des SG Münster" eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Es liegt bereits keine Entscheidung des SG Münster vor, gegen die sich überhaupt eine Beschwerde richten könnte. Weiterhin ist die Beschwerde gegen Entscheidungen eines Sozialgerichts über Befangenheitsgesuche gegen Richter nicht statthaft (§ 172 Abs. 2 SGG).

3

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).