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Landessozialgericht NRW·L 5 AL 38/22 B·05.07.2022

Beschwerde: Festsetzung von Ordnungsgeld gegen säumige Klägerin im Sozialverfahren aufgehoben

SozialrechtSozialgerichtliches VerfahrensrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen einen Beschluss des SG Gelsenkirchen, mit dem wegen ihres Nichterscheinens ein Ordnungsgeld angedroht worden war. Das LSG hob den Beschluss auf, weil die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht gegeben waren. Ihr Nichterscheinen habe den Fortgang oder die Erledigung des Verfahrens nicht beeinträchtigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin stattgegeben; Beschluss des SG aufgehoben, Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht zulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Unter den Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 SGG kann gegen einen säumigen Beteiligten ein Ordnungsgeld nach § 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO festgesetzt werden, sofern ordnungsgemäße Mitteilung und Hinweis auf die Folgen erfolgt sind und keine genügende rechtzeitige Entschuldigung vorliegt.

2

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Beteiligten rechtzeitig genügend entschuldigt wird; erfolgt die Entschuldigung nachträglich ausreichend, ist die Verhängung aufzuheben.

3

Ein Ordnungsgeld darf nicht festgesetzt werden, wenn das Nichterscheinen des Beteiligten sich nicht auf den Fortgang oder die Erledigung des Verfahrens ausgewirkt hat.

4

Bei erfolgreicher Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 193 SGG zuzuweisen; im entschiedenen Fall trägt die Landeskasse die Kosten.

Relevante Normen
§ 111 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 111 Abs. 1 Satz 2 SGG§ 202 SGG i.V.m. § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 193 SGG

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.12.2021 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Gründe

2

Die Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss des SG Gelsenkirchen war aufzuheben, da ein Ordnungsgeld gegen die im Verhandlungstermin vom 22.12.2021 nicht erschienene Klägerin nicht festgesetzt werden konnte.

3

Bleibt ein Beteiligter, dessen persönliches Erscheinen nach § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnet worden ist, im Termin aus, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden (§ 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes setzt voraus, dass dem Beteiligten unter Anordnung des persönlichen Erscheinens und Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens (§ 111 Abs. 1 Satz 2 SGG) ordnungsgemäß Mitteilung vom Termin gemacht worden ist und dass er ohne rechtzeitige genügende Entschuldigung (§ 202 i.V.m. § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zum Termin weder erschienen ist, noch einen geeigneten Vertreter entsandt hat (§ 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Festsetzung des Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Beteiligten rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Entschuldigt der Beteiligte sein Ausbleiben nachträglich genügend, wird die Verhängung des Ordnungsgeldes wieder aufgehoben.

4

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen konnte ein Ordnungsgeld gegen die im Termin vom 22.12.2021 säumige Klägerin nicht festgesetzt werden. Das SG hat sich in der Lage gesehen, auch in Abwesenheit der Klägerin nach Vernehmung der Zeugin C. eine Entscheidung zu treffen und die Klage abzuweisen. Angesichts dessen hat sich das Nichterscheinen der Klägerin nicht auf den Fortgang bzw. die Erledigung des Rechtsstreits ausgewirkt, so dass das SG in dem angefochtenen Beschluss auch nicht tragend darauf abstellen konnte, dass durch das Nichterscheinen „die Aufklärung erschwert und das Verfahren verzögert“ worden sei.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

6

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).