Beschwerde gegen Nichtfestsetzung von Ordnungsgeld im Sozialgerichtsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht die Ablehnung eines Antrags auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine nicht erschienene Zeugin an. Zentrale Frage war, ob eine Verfahrenspartei gegen die Nichtfestsetzung eines Ordnungsgeldes beschwerdebefugt ist. Das Gericht verneint die Befugnis und weist die Beschwerde zurück; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Bei ordnungsgemäß geladenem Nichterscheinen eines Zeugen werden diesem nach §118 Abs.1 SGG i.V.m. §380 Abs.1 ZPO die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt; zudem können Ordnungsgeld und—bei Nichtbeitreibung—Ordnungshaft festgesetzt werden.
Die Auferlegung von Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels entfallen, wenn das Nichterscheinen rechtzeitig genügend entschuldigt wird; gelingt die Rechtfertigung nicht rechtzeitig, kann eine nachträgliche glaubhaft gemachte Entschuldigung die Maßnahme aufheben.
Eine Verfahrenspartei ist nicht antrags- oder beschwerdebefugt gegen die Nichtfestsetzung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem nichterscheinenden Zeugen, da sie durch dessen Nichtfestsetzung nicht in eigenen Rechten verletzt wird; Antragsbefugnis besteht nur insoweit, als dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden sollen.
Die Festsetzung und die Höhe eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Zeugen unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; die gerichtliche Entscheidung über die Höhe ist deshalb nicht bereits deshalb zu beanstanden, weil ein Beteiligter die Nichtfestsetzung rügt.
Bei selbstständigen Zwischenverfahren hat das Gericht über die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden; sind die Kosten der unterlegenen Partei aufzuerlegen (vgl. §197a SGG i.V.m. §154 Abs.2 VwGO).
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 102 AL 916/21
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.10.2024 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt (Satz 1). Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (Satz 2). Gemäß § 381 Abs. 1 ZPO unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird (Satz 1). Erfolgt diese Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Festsetzung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (Satz 2). Erfolgt die genügende Entschuldigung oder Glaubhaftmachung nachträglich, wird die Festsetzung aufgehoben (Satz 3). Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Zeugen steht lediglich hinsichtlich seiner Höhe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hat das Sozialgericht den (von ihm so ausgelegten) Antrag der Klägerin, gegen die im Verhandlungstermin vom 27.08.2024 säumige Zeugin ein Ordnungsgeld festzusetzen, mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt. Denn im Hinblick auf die Nichtfestsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen nichterschienenen Zeugen fehlt es einem Verfahrensbeteiligten an der Antrags- bzw. Beschwerdebefugnis; der Verfahrensbeteiligte wird durch die Nichtfestsetzung oder die Aufhebung eines Ordnungsgeldes nicht in eigenen Rechten verletzt. Eine Antragsbefugnis besteht lediglich insoweit, als dem nichterschienenen Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden sollen (vgl. BFH, Beschluss v. 30.03.2020 - X B 7/20 zur Aufhebung einer Festsetzung von Ordnungsmitteln).
Da es sich bei dem Beschwerdeverfahren um ein selbstständiges Zwischenverfahren handelt, hat der Senat auch über die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss v. 30.03.2020 - X B 7/20). Die Kosten waren gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO der im Beschwerdeverfahren unterlegenen Klägerin aufzuerlegen.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die Gerichtsgebühr i.H.v. 66 EUR nach Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses zum GKG streitwertunabhänig festzusetzen ist.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).