Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluss als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte den Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts und beantragte dessen Aufhebung. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil das Sozialgericht das Verfahren bereits vor Kenntnisnahme der Beschwerde formell wiederaufgenommen und damit die Aussetzung konkludent beendet hat. Eine gesonderte Aufhebungsentscheidung ist nicht erforderlich; über Kosten entscheidet das Schlussurteil. Eine Beschwerde an das BSG ist ausgeschlossen (§ 177 SGG).
Ausgang: Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluss als unzulässig verworfen, da das Sozialgericht das Verfahren konkludent wiederaufgenommen hat
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung ist unzulässig, wenn die angegriffene Maßnahme durch die Wiederaufnahme des Verfahrens konkludent außer Kraft gesetzt worden ist.
Die konkludente Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses erfolgt durch die formlose Fortführung des Verfahrens; es bedarf keiner ausdrücklichen aufhebenden Entscheidung.
Über die Kosten eines Zwischenverfahrens entscheidet das zuständige Gericht in der abschließenden Entscheidung nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung.
Die Entscheidung des Landessozialgerichts über die Verwerfung einer Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 32 U 68/23
Bundessozialgericht, B 2 U 11/24 AR [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.01.2024 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die am 30.01.2024 eingegangene und der zuständigen Vorsitzenden am 06.02.2024 vorgelegte Beschwerde, mit der der Kläger sinngemäß beantragt, den Aussetzungsbeschluss vom 24.01.2024 aufzuheben, ist unzulässig (geworden).
Das SG hat das Verfahren bereits vor Kenntnisnahme seiner Beschwerde mit Verfügung vom 02.02.2024 wieder aufgenommen. Der Aussetzungsbeschluss wird konkludent bereits dadurch außer Kraft gesetzt, dass das Gericht das Verfahren (formlos) fortsetzt; eines ausdrücklichen (aufhebenden) Beschlusses bedarf es nicht (Dr. Christian Haupt; Lutz Wehrhahn in: Fichte/Jüttner, SGG, § 114, Rn. 15). Folglich geht hier die Beschwerde des Klägers ins Leere.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Bei Entscheidungen über Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen in einem noch anhängigen Rechtsstreit bleibt die Entscheidung über die Kosten dieses Zwischenverfahrens der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts über die Kosten insgesamt vorbehalten (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung; vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2013 – L 32 AS 105/13 B –, juris, Rn. 18).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).