PKH- und Beiordnungsantrag für Berufung wegen Arbeitsunfall abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälten für die Berufung zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Das LSG NRW lehnte den Antrag ab, da die Berufung nach der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Maßgeblich waren widersprüchliche Angaben des Klägers und vorhandene Zeugenerklärungen ohne neue konkrete Anhaltspunkte. Der Beschluss ist nicht mit Beschwerde anfechtbar (§177 SGG).
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung für das Berufungsverfahren abgelehnt wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht bei Anerkennung eines Arbeitsunfalls
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §73a SGG i.V.m. §§114 ff. ZPO wird nur gewährt, wenn wirtschaftliche Bedürftigkeit besteht und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsvorträge und vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit.
Die Möglichkeit einer amtswegigen Beweiserhebung beseitigt nicht das Erfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht, wenn das Erreichen eines günstigen Ergebnisses unwahrscheinlich oder nur entfernt erscheint.
Bei konfliktbehafteten und widersprüchlichen Parteiangaben reichen bloße Vorträge ohne konkrete, neue Anhaltspunkte nicht aus, um die Erfolgsaussicht einer Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls zu begründen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag der Herren T und S C auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwälte T1, N und M, Q für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind auch weiterhin nicht erfüllt.
Das Berufungsverfahren hat nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine hinreichende Erfolgsaussicht. Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers bzw. dessen Rechtsnachfolger aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Eine etwaige Beweiserhebung von Amts wegen steht dem Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht auch dann nicht entgegen, wenn ein günstiges Ergebnis unwahrscheinlich beziehungsweise die Erfolgschance nur eine entfernte ist.
Das auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls gerichtete Begehren hat nach Auffassung des Senats weiterhin derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil vom 08.09.2015 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage wohl zu Recht abgewiesen. Aus dem bisherigen Berufungsvorbringen ergibt sich angesichts der bereits vorliegenden Erklärungen des als Zeugen benannten N1 H vom 12.01.1999 und 23.11.2007, der Aussage des Unfallbeteiligten N2 C vom 24.09.2008 auch betreffend den nunmehr als weiteren Zeugen benannten P (P1) C2 sowie der - bereits in früheren gerichtlichen Entscheidungen dargelegten - zahlreichen widersprüchlichen Angaben des inzwischen verstorbenen Klägers und der weiteren Unfallbeteiligten kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt für eine davon abweichende Beurteilung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).