Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 4 U 480/18 RG·13.11.2018

Anhörungsrüge gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

SozialrechtSozialprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 08.08.2018, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Streitpunkt war, ob durch den Beschluss das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Das Landessozialgericht wies die Rüge als unbegründet zurück, weil das Vorbringen im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten berücksichtigt worden war. Eine materielle Wiederaufnahme der Entscheidung ist mit der Anhörungsrüge nicht durchsetzbar.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 08.08.2018 als unbegründet abgewiesen; gegenseitiger Kostenverzicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist zulässig, wenn sie fristgerecht, schriftlich erhoben wird und Umstände bezeichnet, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergeben soll.

2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet zur Anhörung des Vorbringens, begründet jedoch keinen Anspruch auf dessen Erfolg; gehört zu werden bedeutet nicht, in der Sache Recht zu erhalten.

3

Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten im Verfahren über Prozesskostenhilfe genügt es, das maßgebliche Berufungsvorbringen in seiner Substanz zu berücksichtigen; eine detaillierte materiellrechtliche Auseinandersetzung ist regelmäßig nicht erforderlich.

4

Mit der Anhörungsrüge kann keine nochmalige materielle Prüfung der vorinstanzlichen Entscheidung herbeigeführt werden.

5

Die Kostenentscheidung in Verfahren nach dem SGG richtet sich, soweit anwendbar, nach § 193 SGG.

Relevante Normen
§ 178a Abs. 2 SGG§ 177 SGG§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG§ 44 SGB X§ 193 SGG§ 178a Abs. 4 S. 3 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 6 U 528/11

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 08.08.2018 wird als unbegründet zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge ist zulässig.

3

Sie ist insbesondere fristgerecht (§ 178a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) nach am 15.08.2018 erfolgtem Zugang des Beschlusses vom 08.08.2018 innerhalb von zwei Wo-chen am 28.08.2018 schriftlich (§ 178a Abs. 2 S. 4 SGG) erhoben worden und auch hin-sichtlich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe statthaft (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2011 – 1 BvR 2852/10 –, juris.de Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Sie bezeichnet ferner die angegriffene Ent-scheidung und behauptet zumindest Umstände, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergeben soll (§ 178a Abs. 2 S. 5 SGG). Ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 08.08.2018 ist gemäß § 177 SGG nicht gegeben (§ 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).

4

Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet.

5

Das Gericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör mit dem Beschluss vom 08.08.2018 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG). Dieser Anspruch gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (vergleiche Bundessozialgericht – BSG –, Beschluss vom 31.07.2018 – B 5 R 128/17 B – Rn. 13 mit weiteren Nachweisen).

6

Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Senat – wie sich aus den Gründen der an-gefochtenen Entscheidung ergibt – ihr Berufungsvorbringen in dem grundsätzlich auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – gestützten Verfahren, das wesentlich auf Rücknahme eines nach früherer Durchführung eines Klage- und Berufungsverfah-rens bestandskräftig gewordenen Bescheides und Leistungen aus der gesetzlichen Un-fallversicherung gerichtet ist, berücksichtigt. Einer detaillierten Auseinandersetzung mit diesem Berufungsvorbringen bedurfte es im Rahmen der lediglich anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im auf die Gewährung von Prozess-kostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes gerichteten Verfahren (vergleiche Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a SGG, Rn. 7 mit weiteren Nachweisen) nicht.

7

Eine nochmalige materiellrechtliche Prüfung der Entscheidung, die die Kläger möglicherweise begehren, kann nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein (vgl. Bundessozi-algericht – BSG – Beschluss vom 09.09.2010 – B 11 AL 4/10 C – juris.de Rn 13).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 178a Abs. 4 S. 3, 177 SGG).