SGB VII: 5. Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) zur Verletztenrente erfolglos; Missbrauchskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte im fünften Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X die Rücknahme eines Ablehnungsbescheids aus 1989 und die Gewährung einer Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls 1988. Das LSG wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des SG zurück, da weiterhin keine unfallbedingten Gesundheitsstörungen/MdE nachgewiesen seien und keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorlägen. Ein Vergleich mit einer Berufsunfähigkeitsrente nach dem SGB VI wurde zurückgewiesen, weil diese unabhängig von der Ursache gewährt wird. Wegen missbräuchlicher Fortführung des aussichtslosen Verfahrens wurden dem Kläger Kosten i.H.v. 250 € nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG auferlegt.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung des fünften § 44-SGB-X-Überprüfungsantrags zurückgewiesen; Missbrauchskosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 44 SGB X setzt voraus, dass sich dessen Rechtswidrigkeit ergibt; bloße Wiederholung bereits geprüften Vorbringens genügt nicht.
Ein Anspruch auf Verletztenrente nach dem SGB VII erfordert das Vorliegen von Unfallfolgen, die eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit begründen; fehlen objektivierbare Unfallfolgen, besteht kein Rentenanspruch.
Aus der Bewilligung einer Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem SGB VI können keine Rückschlüsse auf Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezogen werden, da die Leistung unabhängig von der Ursache der Gesundheitsstörungen gewährt wird.
Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG können auferlegt werden, wenn ein Beteiligter den Rechtsstreit nach gerichtlichem Hinweis auf die Missbräuchlichkeit und Kostenfolge weiterführt, obwohl die Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Beteiligten offensichtlich aussichtslos ist.
Bei der Bemessung der Missbrauchskosten nach § 192 SGG ist der mindestens verursachte Kostenbetrag zugrunde zu legen und im Rahmen des Ermessens u.a. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beteiligten zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 32 U 498/22
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.07.2024wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden wegen der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung Kosten in Höhe von 250,00 € auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege eines fünften Überprüfungsantrages gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Unfallereignisses vom 20.06.1988.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger war im Jahr 1988 als Schweißer bei der G. Industrie GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Im Oktober 1988 wandte sich die I. C. an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden Beklagte) und teilte mit, dass der Kläger seit dem 04.07.1988 möglicherweise aufgrund eines Arbeitsunfalles arbeitsunfähig erkrankt sei. Sie übersandte ein vertrauensärztliches Gutachten von M. vom 26.09.1988, der den Verdacht auf eine knöcherne Verletzung des linken Sprunggelenkes äußerte. Der Kläger habe angegeben, Ende Juni während der Arbeit von einer Leiter gestürzt zu sein und sich am linken Fuß verletzt zu haben.
Mit Unfallanzeige vom 30.11.1988 teilte die Arbeitgeberin des Klägers mit, dieser habe am 20.06.1988 bei einem Montageeinsatz bei der Firma P. in N. einen Arbeitsunfall erlitten. Nach seiner Schilderung sei er von einer Treppe abgerutscht und habe sich dabei am linken Fuß verletzt. Der Kläger sei nicht sofort zum Arzt gegangen, da er gedacht habe, es sei nicht so schlimm. Zeugen für den Unfall gebe es nicht. Ergänzend gab der Kläger an, beim Betreten einer Treppe ausgerutscht zu sein, er habe mit dem linken Fuß abgebremst. Da er zunächst keine Schmerzen verspürt habe, habe er weitergearbeitet. Erst etwa eine Woche später seien die Schmerzen aufgetreten. Am 04.07.1988 habe er sich wegen der Unfallfolgen erstmals in ärztliche Behandlung begeben.
Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein. Danach stellte sich der Kläger wegen anhaltender Schmerzen am 04.07.1988 erstmals bei F. vor, der bei Schmerzen im Bereich des linken Fußes und der linken Ferse objektiv eine Einschränkung der Beweglichkeit des Sprunggelenkes bei weitgehend fehlender Schwellung feststellte. Ausweislich des Röntgenbefundes des linken Fußes vom gleichen Tag zeigte sich ein altersentsprechender Befund ohne Nachweis von Frakturen. Vielmehr fand sich eine beginnende degenerative Veränderung im Großzehengrundgelenk mit ganz feinen subcortikalen Zysten am Köpfchen des Metatarsale I. Nach dem Durchgangsarztbericht von Q. vom 29.08.1988 zeigten sich bei Stauchungs- und Bewegungsschmerzen im Innenknöchelbereich keine äußeren Verletzungszeichen. Röntgenologisch bestand kein Anhalt für eine frische knöcherne Verletzung. An der Tibiavorderkante links fand sich eine knöcherne Ausziehung. Es handele sich nicht um einen Unfall im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO). In einem weiteren Befundbericht vom 23.02.1989 teilte Q. zudem mit, die Ausziehung an der Tibiavorderkante sei sicherlich nicht auf den Unfall zurückzuführen. Knochenszintigramme vom 16.08.1988 und 13.10.1988 hätten einen pathologischen Knochenprozess im Bereich des linken Sprunggelenkes sicher ausgeschlossen. Eine Computertomographie (CT) des linken Sprunggelenkes habe einen unauffälligen Skelett-, Gelenk- und Weichteilbefund gezeigt, eine Talusnekrose sei auszuschließen. Am 23.12.1988 erfolgte eine Narkose-Mobilisation mit anschließender Ruhigstellung im Gipsverband. Er wurde in einem sehr guten Allgemeinzustand entlassen, der Gips solle noch zwei Wochen verbleiben (Bericht Y. vom 28.12.1988). Eine am 26.01.1989 in der Abteilung für Neurochirurgie des Städtischen Krankenhauses R. erfolgte Untersuchung erbrachte keinen Befund von Krankheitswert (Bericht von K. vom 26.01.1989).
In einem Befundbericht vom 16.02.1989 teilte der Arzt für Orthopädie V. mit, dass der Kläger sich vom 15.07.1988 bis 22.09.1988 in seiner ambulanten Behandlung befand. Eine eindeutige Ursache seiner Beschwerden in Form eines krankhaften Befundes habe aufgrund der klinischen, röntgenologischen und szintigraphischen Untersuchungen nicht gefunden werden können. Vom 16.02.1989 bis 18.02.1989 und vom 22.02.1989 bis 03.03.1989 wurde der Kläger im Krankenhaus für Sportverletzte D. stationär behandelt. Im Entlassungsbericht vom 14.03.1989 führte L. aus, dass während des Aufenthaltes keine eindeutige Ursache für die deutlichen Beschwerden im linken Sprunggelenk nachgewiesen werden konnte, es habe sich der Eindruck einer aggravierenden Beschwerdedarstellung ergeben. Der Neurologe und Psychiater X. äußerte in seinem Befundbericht vom 20.03.1989 den Verdacht auf ein posttraumatisches Tarsaltunnelsyndrom links nach Distorsion des Sprunggelenkes und auf eine psychogene Überlagerung des Beschwerdebildes.
In einem auf Veranlassung der Beklagten erstellten Gutachten vom 14.06.1989 gelangte der Chirurg A. nach ambulanter Untersuchung am 14.06.1989 zu dem Ergebnis, gegen eine unfallbedingte Schädigung spreche die nach dem Unfallereignis über 14 Tage weiter fortbestehende Arbeitsfähigkeit. Es seien zudem keine frischen traumatischen Schädigungen an den Weichteilen festgestellt worden. Röntgenologisch und aus dem Knochenszintigramm hätten sich keine Hinweise auf frische knöcherne Verletzungen ergeben. Es bestehe lediglich die Vorderkantenausziehung an der Gelenksfläche des Schienbeines als Hinweis auf einen beginnenden Verschleiß. Fassbare Folgen eines Unfalles vom 20.06.1988 bestünden daher nicht. Unfallfremd bestehe eine schonungsbedingte Muskelminderung am linken Bein mit Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk unklarer Genese.
Mit Bescheid vom 20.07.1989 lehnte die Beklagte die Gewährung von Heilbehandlung und Entschädigungsleistungen aus Anlass der vorliegenden Veränderungen im Bereich des Sprunggelenkes des linken Beines ab. Die Erkrankung stehe nicht mit dem Arbeitsunfall vom circa 20.06.1988 in ursächlichem Zusammenhang.
Hiergegen erhob der Kläger am 14.08.1989 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf die unter dem Aktenzeichen S 18 U 124/89 geführte Klage. Das SG holte ein orthopädisches Gutachten von W. vom 03.03.1991 ein, der unter Berücksichtigung der ambulanten Untersuchung vom 16.10.1990 und eines fachröntgenologischen Zusatzgutachtens von Dr. Wolfers vom 18.10.1990 eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes unklarer Genese (bei Aggravation des Klägers) bei röntgenologischer leichter Kalksalzminderung diagnostizierte. Die Gesundheitsstörungen stünden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20.06.1988. Röntgenologisch habe sich ein knöcherner Schaden, insbesondere ein posttraumatischer Zustand, nicht feststellen lassen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.07.1991 wies W. darauf hin, dass F. am 04.07.1988 im Bereich des linken Fußes und der linken Ferse keine Schwellung oder Hämatomverfärbung im Bereich des verletzten Fußes festgestellt habe. Derartige Befunde hätten aber vorliegen müssen, sofern das angeschuldigte Unfallereignis als Auslöser für die geklagten Beschwerden in Frage gekommen wäre. Auch die weiteren Untersuchungen (Szintigrafie, CT etc.) seien bis heute ohne fassbaren objektiven Befund geblieben. Bei fehlenden objektiven Kriterien sei es nicht möglich, den Zustand als Unfallfolge aufzufassen. Mit Urteil vom 23.01.1992 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Gutachten von W., das mit den Feststellungen von A. übereinstimme, ab.
Am 19.09.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten aufgrund seines „Arbeitsunfalls vom 20.6.1989 im linken Fuß“ eine Rente. Daraufhin wies die Beklagte mit Schreiben vom 26.09.2002 auf das rechtskräftige Urteil vom 23.01.1992 hin, ein Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten bestehe nicht. Nach einem „Verschlimmerungsantrag“ des Klägers vom 18.10.2002 wies die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2002 darauf hin, dass der vom Kläger geltend gemachte Körperschaden in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 20.06.1989 stehe. Der Kläger möge angeben, auf welche genaue gesundheitliche Beeinträchtigung er seinen Antrag stütze, sowie Namen und Anschriften aller behandelnden Ärzte. Danach äußerte der Kläger sich zunächst nicht mehr, sondern beantragte mit Schreiben vom 27.12.2004 beim SG die Wiederaufnahme der Klage. Dieser Antrag wurde im Einvernehmen mit den Beteiligten als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hinsichtlich des Bescheides vom 20.07.1989 behandelt, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 zurückwies. Hiergegen erhob der Kläger beim SG die unter dem Aktenzeichen S 36 (3) U 72/06 geführte Klage, die durch Gerichtsbescheid vom 04.06.2009 abgewiesen wurde. Die hiergegen eingelegte und unter dem Aktenzeichen L 15 U 141/09 geführte Berufung wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) mit Urteil vom 01.12.2009 zurück.
Am 14.02.2010 beantragte der Kläger erneut die Überprüfung des Bescheides vom 20.07.1989 gemäß § 44 SGB X und legte ein Attest des Orthopäden O. vom 19.02.2010 vor, demzufolge eine Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und den Beschwerden im Fuß des Klägers durchaus möglich sei, zumal bei der damaligen Befundung des Szintigramms eine Seitenverwechselung vorgelegen habe. Die Beklagte holte hierzu eine Stellungnahme des Chirurgen T. ein, der die Auffassung vertrat, das Knochenszintigramm sei für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs von unwesentlicher Bedeutung, da zu keiner Zeit eine Knochenbruchschädigung oder Knorpelschädigung im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes nachgewiesen worden sei. Mit Bescheid vom 29.06.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die nochmalige Auswertung der medizinischen Unterlagen und des Attestes von O. hätten keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2010 zurück. Die unter dem Aktenzeichen S 16 U 573/10 geführte Klage hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 08.12.2011 abgewiesen. In dem sich anschließenden Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 4 U 12/12 holte der Senat ein orthopädisches Gutachten des Z. vom 12.11.2012 und eine ergänzende Stellungnahme vom 05.08.2013 ein. Der Sachverständige diagnostizierte in der Endstellung schmerzhafte Bewegungseinschränkungen im oberen und unteren Sprunggelenk links unklarer Genese, einen Weichteilreizzustand im Bereich des linken Fußes ohne äußerlich erkennbare Weich-teilschwellung und eine Abschwächung der Grobkraft der Sprunggelenk- und fußführenden Muskulatur ohne höhergradige von außen erkennbare muskuläre Verschmächtigungen. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass ein unmittelbarer Erstkörperschaden als Folge des Ereignisses anhand der Befunde nicht sicher festgestellt werden könne. Insbesondere könne eine Osteochondrosis dissecans mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden. Daher könne auch kein Dauerschaden plausibel gemacht werden. Mit Urteil vom 31.01.2014 wies der Senat die Berufung zurück.
Mit Schreiben vom 15.12.2014 stellte der Kläger wegen des Arbeitsunfalles vom 20.06.1988 unter Vorlage eines aktuellen Befundberichtes von O. vom 18.12.2014 erneut einen Antrag auf Gewährung einer Unfallrente. Mit Bescheid vom 17.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2015 lehnte es die Beklagte erneut ab, den Bescheid vom 20.07.1989 nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Die hiergegen erhobene Klage (S 31 U 218/15) wies das SG durch Gerichtsbescheid vom 28.09.2015 ab; die Berufung (L 15 U 654/15) wies das LSG durch Urteil vom 12.04.2016 zurück.
Mit Schreiben vom 02.03.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten sinngemäß erneut die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Unfalles vom 20.06.1988. Die unfallbedingten Beschwerden hätten sich nach den Feststellungen seines behandelnden Orthopäden O. verschlimmert. Zur weiteren Begründung legte er im Laufe des Verwaltungsverfahrens die bereits aus den zuvor durchgeführten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorliegenden Befund- und Behandlungsberichte vor. Mit Bescheid vom 27.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2017 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente nach Überprüfung gemäß § 48 SGB X ab. Den durch den Kläger hiergegen bei der Beklagten am 04.10.2017 eingelegten „Widerspruch“ leitete diese als Klage an das SG weiter. Nachdem sich die Beklagte in diesem unter dem Aktenzeichen S 6 U 560/17 geführten Verfahren bereit erklärte, auf das Schreiben des Klägers vom 02.03.2017 einen Bescheid gemäß § 44 SGB X zu erteilen, erklärte der Kläger das Gerichtsverfahren für erledigt.
Mit Bescheid vom 24.09.2019 lehnte die Beklagte eine Neubescheidung nach § 44 SGB X ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14.10.2019 Widerspruch ein und legte zur Begründung ein weiteres Attest von O. vom 10.04.2019 vor, welches inhaltlich den bereits zuvor vorgelegten Attesten dieses Arztes vom 18.12.2014 und 23.03.2015 entsprach. Darüber hinaus legte er erneut die bereits aus den vorherigen Verfahren bekannten Unterlagen vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 03.01.2020 erhob der Kläger beim SG Klage unter dem Aktenzeichen S 14 U 5/20. Durch Gerichtsbescheid vom 15.06.2020 wies das SG die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung (L 10 U 303/20) wies das LSG durch Urteil vom 21.06.2021 zurück. Die Revision unter dem Aktenzeichen B 2 U 16/21 R verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 18.08.2021 als unzulässig.
Mit Schreiben vom 14.06.2022 stellte der Kläger einen erneuten Antrag auf Gewährung einer vollen Unfallrente bei der Beklagten, den er damit begründete, dass die vorhergehenden Entscheidungen unter Bezugnahme auf die bereits vorliegenden Unterlagen unzutreffend seien. Mit Bescheid vom 20.07.2022 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 20.07.1989 nach § 44 SGB X zum fünften Mal ab. Das Vorbringen des Klägers beinhalte lediglich die Wiederholung seiner Auffassung, die unter Bezugnahme insbesondere auch auf die bereits mehrfach geprüfte und gerichtlich bestätigte Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 20.07.1989 nicht überzeugen könne.
Dagegen erhob der Kläger unter dem 09.08.2022 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die medizinische Sachverhaltsermittlung betreffend den falschen Fuß erfolgt sei. Zudem habe er 24 Stunden am Tag Schmerzen, sei ausgeschlossen von allen Sportarten und leide auch unter seelischen Folgen. Er träume nachts von der Treppe. Sein Hausarzt F. habe ihn damals arbeitsunfähig krankgeschrieben, zudem sei er im weiteren Verlauf operiert worden und habe einen Gips sowie eine Gehhilfe tragen müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Neue Tatsachen, die für die Unrichtigkeit des dem Bescheid vom 20.07.1989 zugrunde gelegten Sachverhaltes sprächen, seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus hätten sich auch nach erneuter Überprüfung der Rechtslage im Widerspruchsverfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die für die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 20.07.1989 sprächen, so dass dieser Bescheid auch deshalb nicht zurückzunehmen sei. Bereits in mehreren Verfahren sei die Entscheidung vom 20.07.1989 bestätigt worden, zuletzt mit Urteil des BSG vom 14.06.2021.
Der Kläger hat mit bei der Beklagten am 23.11.2022 eingegangenem und an das SG am 25.11.2022 weitergeleitetem Fax eine als „Untätigkeitsklage“ bezeichnete Klage erhoben (S 32 U 498/22). Ferner hat er gegen den Bescheid vom 20.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2022 beim SG Klage erhoben (S 32 U 508/22). Das SG hat mit Beschluss vom 10.05.2023 die beiden Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 32 U 498/22 fortgeführt.
Der Kläger hat zur Begründung seines Begehrens zunächst die Ausführungen aus den vorangegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wiederholt. Die Beklagte habe die Unterlagen von 18 Ärzten nie richtig überprüft. Zudem hat er auf die Angaben des O. und des F. verwiesen und ergänzend ein ärztliches Attest des O. vom 06.02.2024 zur Akte gereicht.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2022 zu verurteilen, den Bescheid vom 20.07.1989 zurückzunehmen und ihm wegen des Arbeitsunfalles vom 20.06.1988 eine Verletztenvollrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klagen abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in den vorhergehenden Verfahren genommen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Streitakten des SG Düsseldorf zu den Aktenzeichen S 36 U 72/06 (L 15 U 141/09), S 16 U 573/10 (L 4 U 12/12), S 31 U 218/15 (L 15 U 654/15), S 6 U 560/17 und S 14 U 5/20 (L 10 U 303/20; B 2 U 16/21 R) beigezogen und nach Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 30.07.2024 abgewiesen. Die vorliegend statthafte(n) kombinierte(n) Anfechtungs-, Verpflichtungs-, und Leistungsklage(n) seien zulässig aber unbegründet. Der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt wegen des Unfalles vom 20.06.1988 Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 20.07.1989 und Gewährung einer Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Bei dem Kläger lägen keine Gesundheitsstörungen vor, die auf den Unfall vom 20.07.1988 zurückzuführen seien, und damit auch keine Gesundheitsstörungen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu begründen vermöchten. Auf die in den vorherigen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten und medizinischen Befunde werde Bezug genommen. Das Röntgen des linken Fußes vom 04.07.1988 habe keine Frakturen aber beginnende degenerative (d.h. unfallunabhängige) Veränderungen im Großzehengrundgelenk mit ganz feinen subcorticalen Zysten am Köpfchen der Metatarsale I ergeben. Das CT des linken Sprunggelenkes vom 29.11.1988 habe einen unauffälligen Skelett-, Gelenk- und Weichteilbefund gezeigt. A. mit Gutachten vom 14.06.1989 und W. mit Gutachten vom 03.03.1991 und ergänzender Stellungnahme vom 30.07.1991 hätten keine im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20.06.1988 stehenden Gesundheitsstörungen festgestellt. Dieses Ergebnis sei durch Z. im Gutachten vom 12.11.2012 nebst ergänzender Stellungnahme vom 05.08.2013 bestätigt worden. Soweit sich der Kläger fortlaufend auf die Feststellungen des O. berufe, der insbesondere im Attest vom 19.02.2010 ausgeführt habe, dass eine Kausalität zwischen Arbeitsunfall und geklagten Beschwerden möglich sei und in der Szintigrafie eine Seitenverwechslung vorliege, so sei seine Vermutung einer Kausalität (er spreche von „möglich“) durch die erhobenen medizinischen Befunde und Gutachten eindeutig widerlegt. Aus dem Vortrag des Klägers sowie insbesondere dem aktuellen Attest des O. vom 06.02.2024 ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Der Vortrag sowie die Anträge des Klägers seien bereits in allen zurückliegenden Verfahren berücksichtigt worden.
Gegen den am 05.09.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.09.2024 Berufung eingelegt. Der Unfall vom 20.06.1988 sei und bleibe folgenschwer. Die Gerichte hätten seine chronischen körperlichen und psychischen Beschwerden nicht richtig zur Kenntnis genommen. Er beziehe seit 26.11.2001 rückwirkend ab dem Jahr 2000 eine Berufsunfähigkeitsrente der Deutschen Rentenversicherung. Warum erhalte er eine solche nicht auch von der Beklagten? Seine Rechtsverfolgung sei nicht missbräuchlich sondern begründet. Das fünfte Überprüfungsverfahren sei unerlässlich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.07.2024 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2022 zu verurteilen, den Bescheid vom 20.07.1989 zurückzunehmen und ihm wegen des Arbeitsunfalles vom 20.06.1988 eine Verletztenvollrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der Akte und das nach ihrer Auffassung zutreffende erstinstanzliche Urteil. Bereits anhand der Fülle der Rechtsverfahren und der Uneinsichtigkeit des Klägers, welche durch die zahlreichen Anträge im Sinne des § 44 SGB X belegt werde, begründe sich der Kostenantrag: Werde ein Verfahren durch Urteil oder Beschluss beendet, stelle der Kläger turnusgemäß ein entsprechender Antrag nach § 44 SGB X.
Mit Verfügung vom 13.11.2024, dem Kläger zugestellt am 16.11.2024, hat der Senat die Beteiligten zur Übertragung § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört und den Kläger darauf hingewiesen, dass in Anbetracht dessen, dass es sich um das fünfte Überprüfungsverfahren ohne neuen Vortrag oder neue Beweismittel handelt, die weitere Rechtsverfolgung missbräuchlich erscheint und ihm bei Fortführung des Rechtsstreits Kosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG auferlegt werden können.
Mit Beschluss vom 17.01.2025 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.07. gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der vom SG Düsseldorf beigezogenen Streitakten S 36 (3) U 72/06 (L 15 U 141/09, B 2 U 57/10 B), S 16 U 573/10 (L 4 U 12/12, B 2 U 3/14 BH), S 31 U 218/15 (L 15 U 654/15, B 2 U 6/16 BH), S 6 U 560/17 und S 14 U 5/20 (L 10 U 303/20; B 2 U 16/21 R) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers die Streitsache verhandeln und entscheiden können, da er in der ihm am 17.09.2025 ordnungsgemäß zugestellten Terminmitteilung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 62 SGG).
Der Senat entscheidet aufgrund des Beschlusses vom 17.01.2025 gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 20.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2022 nicht im Sinn von § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da diese Entscheidung rechtmäßig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im Urteil des SG, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit (bei Berufsunfähigkeit) nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) bei Vorliegen der (u.a. medizinischen) Voraussetzungen unabhängig von der Ursache der Erkrankungen und insbesondere unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsunfalls gewährt wird. Rückschlüsse aus der dem Kläger von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährten Leistung auf Ansprüche gegenüber der Beklagten nach dem SGB VII sind daher nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 192, § 193 SGG.
Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Kläger nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung des Klägers ist durch die Berichterstatterin am 16.11.2024 erfolgt. Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall auch missbräuchlich. Ein Missbrauch ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. u. a. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02 -, juris, zu der vergleichbaren Regelung des § 34 BVerfGG; siehe etwa auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2019 - L 19 AS 1178/18 -, juris, Rn. 40). Vorliegend ist die Fortführung des Verfahrens - Aufrechterhaltung der Berufung - völlig aussichtslos gewesen. Maßstab ist nicht die konkrete subjektive Sicht des Klägers, sondern die eines verständigen Beteiligten. Dem Kläger ist insoweit darlegt worden, dass die Weiterverfolgung des fünften Überprüfungsantrags ohne Vorlage neuer medizinischer Unterlagen als missbräuchlich erscheint.
Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat im Rahmen seines Ermessens lediglich geringfügig über dem Mindestbetrag festgesetzt. Als verursachter Kostenbetrag gilt mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, somit für Verfahren vor dem LSG ein Betrag von mindestens 225,00 €. Zwar hat der Kläger durch die Fortführung des Berufungsverfahrens mindestens Verfahrenskosten in Höhe von 1.000,00 € (vgl. hierzu z.B. Senat, Beschluss vom 08.12.2016 - L 4 U 575/16; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21.01.2014 - L 2 AS 975/13 - und 07.11.2011 - L 3 R 254/11; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10 -, jeweils juris) verursacht. Jedoch hat der Senat es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und in der Hoffnung, dass ihm die Auferlegung der Missbrauchskosten als solches bereits zu denken gibt, als noch angemessen angesehen, den Mindestbetrag nur leicht zu erhöhen. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass es sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 192 Rn. 1a und Rn. 12 m.w.N.), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt und dazu führt, dass der Beteiligte die tatsächlichen Kosten für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 08.12.2016 - L 4 U 575/16 - und Urteil vom 24.02.2017 - L 4 U 632/16 -, jeweils juris und m.w.N.; siehe auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2019 - L 19 AS 1178/18 -, juris, Rn. 42).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).