Untätigkeitsklage vor Ablauf der Sperrfrist (§ 88 Abs. 2 SGG) unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Untätigkeitsklage, um eine Bescheidung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid zur Ablehnung unfallbedingter zahnprothetischer Versorgung zu erreichen. Streitfrage war, ob die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 SGG (Dreimonatsfrist) bei Klageerhebung vorlagen bzw. nachträglich eintraten. Das LSG wies die Berufung zurück, weil die Untätigkeitsklage vor Ablauf der Sperrfrist erhoben und der Widerspruch zudem noch vor Fristablauf beschieden wurde. Eine hilfsweise als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verstandene Klage war wegen entgegenstehender Rechtskraft eines anderen Verfahrens unzulässig.
Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Untätigkeitsklage und hilfsweise Leistungsklage jeweils unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG ist vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs unzulässig, solange kein Ausnahmefall einer eindeutigen Verweigerung der Sachentscheidung durch die Behörde vorliegt.
Die Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Behörde eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gibt, dass sie nicht entscheiden werde.
Wird eine Untätigkeitsklage vor Ablauf der Sperrfrist erhoben und ergeht der begehrte Widerspruchsbescheid noch vor Fristablauf, bleibt die Klage unzulässig und wird nicht nachträglich zulässig.
Ein nach Erlass des Widerspruchsbescheids vorgenommener Wechsel von der Untätigkeitsklage zu einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist grundsätzlich möglich, scheitert jedoch, wenn über denselben Streitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden ist (Rechtskraft).
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 34 U 19/25
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.06.2025 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht im Klageverfahren eine Untätigkeit der Beklagten geltend.
Der 00.00.0000 geborene Kläger erlitt am 00.00.0000 einen Unfall, als ein von einem Kollegen in einem Schraubstock bearbeitetes Werkstück seitlich auf seine rechte Hand fiel, so dass diese gequetscht wurde.
Die Beklagte erkannte das Ereignis als Arbeitsunfall an, lehnte – nach der Durchführung medizinischer Ermittlungen – die Zahlung einer Rente aber ab; aus dem Unfall resultiere keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) (Bescheid vom 30.03.2005, Widerspruchsbescheid vom 22.07.2005). Klage und Berufung blieben ebenso erfolglos wie die Nichtzulassungsbeschwerde (Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.03.2011 – S 6 U 122/05; Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.10.2013 – L 17 U 199/11; Beschluss des Bundessozialgerichts , vom 25.11.2013 – B 2 U 276/13 B). Überprüfungsanträge des Klägers aus den Jahren 2014, 2016 und 2020 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) scheiterten ebenfalls (Urteil des SG vom 08.09.2015 – S 6 U 618/14 – und Urteil des LSG vom 15.06.2016 – L 10 U 679/15 –; Urteil des SG vom 05.03.2019 – S 6 U 266/17– und Urteil des LSG vom 09.06.2020 – L 15 U 163/19; Gerichtsbescheid des SG vom 07.06.2022 – S 15 U 56/21).
Mit Schreiben vom 17.10.2022 beantragte der Kläger erneut die Überprüfung des Arbeitsunfalles vom 00.00.0000 gemäß § 44 SGB X. Diesen Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 07.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2023 ab. Gegen den Bescheid vom 07.12.2022 hatte der Kläger bereits am 17.02.2023 Klage vor dem SG Düsseldorf erhoben (S 32 U 68/23) und geltend gemacht, es liege eine MdE von mindestens 40 v.H. vor.
Zusätzlich begehrte er mit am 08.05.2023 und 23.05.2023 beim SG eingegangenen Schriftsätzen im Wege einstweiliger Anordnung, u.a. die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für seine zahnprothetische Versorgung (entsprechend eines Heil- und Kostenplanes der Zahnärztin S. vom 26.06.2023) zu übernehmen. Mit Beschluss vom 09.08.2023 lehnte das SG den Eilantrag ab, die Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschluss vom 29.09.2023 – L 4 U 407/23 B ER).
Im Verfahren S 32 U 68/23 machte der Kläger weiter geltend, er sei seit über 20 Jahren aufgrund „versuchter Arbeitsunfallspurenverwischung“ nur medikamentös behandelt worden, wodurch seine Zähne beschädigt worden seien mit der Folge, dass er kaum normal essen könne und Schmerzen habe; dazu legte er einen Heil- und Kostenplan der Zahnärztin S. vom 27.05.2024 über eine geplante Regelversorgung (voraussichtlicher Festzuschuss 2.399,45 Euro, voraussichtlicher Eigenanteil: 2.717,80 Euro) vor. Die Beklagte vertrat die Auffassung, hinsichtlich zahnprothetischer Versorgung sei kein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden. Das SG wies den Kläger am 02.12.2024 darauf hin, dass die Klage im Hinblick auf die zahnprothetische Versorgung mangels Vorverfahrens unzulässig sei, in dem Begehren aber gegebenenfalls als „Minus“ eine Untätigkeitsklage gesehen werden könne.
Mit Bescheid vom 09.12.2024 stellte die Beklagte fest, dass kein unfallbedingter Zahnschaden vorliege. Kosten für die medizinische Behandlung würden von der Beklagten nicht übernommen. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass ein am 00.00.0000 eingetretener Zahnschaden als Gesundheitserstschaden nicht im Vollbeweis gesichert sei. Bei dem Arbeitsunfall habe der Kläger sich keine primäre Zahnschädigung zugezogen. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14.12.2024 Widerspruch ein.
Am 30.12.2024 hat der Kläger vor dem SG Düsseldorf zusätzlich Untätigkeitsklage erhoben. Wegen einer Vielzahl von Verfahren mache die Untätigkeitsklage Sinn. Die Beklagte verstecke sich regelmäßig hinter falschen Argumenten.
Das SG hat dem Vortrag des Klägers das Begehren entnommen,
die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.12.2024 zu bescheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anwendungsfall des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liege nicht vor. Es werde nicht deutlich, worin der Kläger eine Untätigkeit der Beklagten sehe. Mit Bescheid vom 09.12.2024 sei eine Entscheidung bezüglich der zahnärztlichen/zahnprothetischen Behandlung getroffen worden. Hiergegen habe der Kläger am 14.12.2024 Widerspruch eingelegt. Am 02.01.2025 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass sein Widerspruch von der Abteilung Widerspruchsverfahren überprüft werde.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.02.2025 wies das SG die – auf Verletztenrente entsprechend einer MdE von mindestens 40 v.H. wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.09.2004 im Überprüfungsverfahren gerichtete – Klage Az. S 32 U 68/23 ab. Die dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos (Senatsurteil vom 27.06.2025 – L 4 U 114/25 –), ebenfalls erfolglos blieb die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde des Klägers (BSG, Beschluss vom 12.08.2025 – B 2 U 18/25 AR –).
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2025 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09.12.2024 beschieden und diesen zurückgewiesen. Die hiergegen am 05.03.2025 vor dem SG Düsseldorf erhobene Klage (S 34 U 114/25) ist mit Gerichtsbescheid vom 24.06.2025 abgewiesen worden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden.
Das SG hat die weiterhin rechtshängige Untätigkeitsklage mit weiterem Gerichtsbescheid vom 24.06.2025 abgewiesen. Gemäß § 88 Abs. 2 SGG sei die Klage wegen Untätigkeit erst dann zulässig, wenn über den Widerspruch binnen drei Monaten nicht entschieden worden sei. Der einzige Widerspruch des Klägers, über den die Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung (am 30.12.2024) zu entscheiden gehabt habe, sei derjenige vom 14.12.2024 gegen den Bescheid vom 09.12.2024 gewesen. Diesen Widerspruch habe die Beklagte am 26.02.2025 – und damit innerhalb der Dreimonatsfrist – beschieden. Die Beklagte sei nicht untätig im Sinne des § 88 Abs. 2 SGG gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Gegen den am 27.06.2025 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.07.2025 (sinngemäß) Berufung eingelegt. Mit der darin getroffenen Entscheidung sei er nicht einverstanden. Zur weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 28.06.2025 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.06.2025 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.12.2024 zu bescheiden;
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 09.12.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2025 zahnärztliche/zahnprothetische Behandlung entsprechend des Heil- und Kostenplans von S. vom 27.05.2024 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt der Akte und die aus Ihrer Sicht zutreffende erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten des SG – S 34 U 19/25, S 34 U 114/25 und S 32 U 68/23 – sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
A. Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beteiligten niemand erschienen ist. Der Kläger ist in der ihm am 29.08.2025 ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden (§§ 124 Abs. 1,153 Abs. 1 SGG). Gleiches gilt für die Beklagte, die mit Verfügung vom 17.09.20205 von der Entsendung eines Terminvertreters ausdrücklich entpflichtet worden ist.
B. Die zulässige, insbesondere statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und fristgerecht erhobene (§ 151 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die ausdrücklich erhobene Untätigkeitsklage war von Beginn an unzulässig, sie ist auch nicht zulässig geworden (dazu unter I.). Die bei meistbegünstigender Auslegung hilfsweise dem klägerischen Begehren zu entnehmende Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Bewilligung der zahnprothetischen Versorgung entsprechend des Heil- und Kostenplans von S. vom 27.05.2024 ist ebenfalls unzulässig (dazu unter II.).
I. Die Untätigkeitsklage ist unzulässig.
Rechtsgrundlage für eine Untätigkeitsklage ist § 88 SGG. Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Nach Abs. 2 gilt das gleiche, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Mit seiner Klage vom 30.12.2024 hat der Kläger ausdrücklich eine Untätigkeitsklage erhoben. Gegenstand dieser Untätigkeitsklage war – unter Berücksichtigung des Geschehensablaufs und unter Würdigung seiner Ausführungen – die Bescheidung des mit Schreiben vom 14.12.2024 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.12.2024.
1. Bei Klageerhebung am 30.12.2024 war die Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs noch nicht abgelaufen. Damit fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Untätigkeitsklage (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 88 Rn. 5). Die Einhaltung der Sperrfrist ist ausnahmsweise nur dann nicht erforderlich, wenn die Behörde eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht entscheiden werde, eine Sachentscheidung also abgelehnt hat (Schmidt, a.a.O., Rn. 5b); hierfür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat die Beklagte dem Kläger noch am 02.01.2025 mitgeteilt, dass sein Widerspruch von der Abteilung Widerspruchsverfahren überprüft werde.
2. Die Untätigkeitsklage ist auch nicht zulässig geworden; denn die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09.12.2024 mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2025, und damit vor Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG, beschieden. Ab diesem Zeitpunkt fehlt damit die Zulässigkeitsvoraussetzung des nicht beschiedenen Widerspruchs. Ist die Untätigkeitsklage vor Ablauf der Sperrfrist erhoben und ergeht auch der begehrte Verwaltungsakt vor Fristablauf, bleibt diese Klage unzulässig (Schmidt, a.a.O., Rn. 10a).
II. Die im Sinne der Meistbegünstigung dem klägerischen Begehren zu entnehmende Klageänderung dergestalt, dass der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheids auf eine „normale“ Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) wechselt, ist zwar als solche grundsätzlich zulässig. Hier ist die geänderte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage aber unzulässig; denn ihr steht bereits die zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung des SG vom 24.06.2025 – S 34 U 114/25 – entgegen, mit der die Klage gegen den Bescheid vom 09.12.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2025 rechtskräftig abgewiesen worden ist.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).