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Landessozialgericht NRW·L 4 SF 234/18 G·13.11.2018

Gegenvorstellung gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe verworfen

SozialrechtSozialverfahrensrechtProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben Gegenvorstellung gegen einen LSG-Beschluss, der ihre Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Berufungsverfahren ablehnte. Das Gericht verwirft die Gegenvorstellung als unzulässig, weil sie nur bei grobem prozessualem Unrecht statthaft ist. Behauptete Verfassungsverstöße oder Beweisantizipation rechtfertigen sie nicht. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Beschluss zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen durch die angefochtene Entscheidung grobes prozessuales Unrecht zugefügt wurde, das richterlicher Selbstkontrolle bedarf.

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Die bloße Behauptung einer verfassungswidrigen Rechtsanwendung oder eines Verstoßes gegen die Rechtsschutzgleichheit rechtfertigt nicht die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung.

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Bei Rügen einer Gehörsverletzung oder behaupteter Beweisantizipation ist vorrangig die spezielle Anhörungsrüge nach § 178a SGG anzuwenden; die Gegenvorstellung ist insoweit nicht statthaft.

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Die Unzulässigkeit der Gegenvorstellung kann zur Folge haben, dass außergerichtliche Kosten des Gegenvorstellungsverfahrens nicht erstattet werden (Anwendung von § 193 SGG).

Relevante Normen
§ 178a SGG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 6 U 528/11

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 08.08.2018 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Gegenvorstellungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Der Senat hat mit Beschluss vom 08.08.2018 den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälten für das Berufungsverfahren mit der Begründung abgelehnt, das Berufungsverfahren habe nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine hinreichende Erfolgsaussicht. Mit Schriftsatz vom 28.08.2018 haben die Kläger neben einer Anhörungsrüge gemäß § 178a Sozialgerichtsgesetz - SGG - hilfsweise auch eine Gegenvorstellung erhoben und die Auffassung vertreten, das Gericht habe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälten aufgrund einer unzulässigen Beweisantizipation zu Unrecht abgelehnt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG - wie auch den in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt.

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Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

4

Auch wenn nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) eine Gegenvorstellung grundsätzlich statthaft sein kann (vergleiche Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 178a Rn. 12 mit weiteren Nachweisen), setzt deren Zulässigkeit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Beschluss vom 19.01.2010 - B 11 AL 13/09 C - B 11 AL 22/09 C - www.juris.de, Rn. 7 mit weiteren Nachweisen; Leitherer aaO).

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Denn bereits die von den Antragstellern durch ihre Prozessbevollmächtigten vorgebrachten Gründe (Schriftsatz vom 28.08.2018) zeigen keine durch den Senatsbeschluss vom 08.08.2018 erfolgte schwerwiegende Rechtsverletzung im o. g. Sinne auf.

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Dass die Kläger die Rechtsanwendung für verfassungswidrig halten und einen Verstoß gegen einen in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit sehen, macht die Gegenvorstellung nicht zulässig (vergleiche BSG, Beschluss vom 19.01.2010 - B 11 AL 13/09 C - www.juris.de, Rn.7 mit weiteren Nachweisen).

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Soweit sie diesen Rechtsbehelf ferner auf eine behauptete Beweisantizipation und eine daraus resultierende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör stützen, ist die Gegenvorstellung neben der insoweit speziellen Regelung der Anhörungsrüge in § 178a SGG nicht statthaft. Die Gegenvorstellung betrifft lediglich eine Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte oder andere Verfahrensmängel (vergleiche Leitherer aaO).

9

Dass den Antragstellern mit dem Beschluss des Senats vom 08.08.2018 grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden wäre, ist auch über ihr Vorbringen hinaus nicht erkennbar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.