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Landessozialgericht NRW·L 4 R 901/25·06.03.2026

Berufungsverwerfung wegen Verstorbenseins: Rentenforderung unzulässig

SozialrechtRentenrechtSozialversicherungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Auszahlung zweier Renten; die Beklagte legte Sterbedokumente vor. Zentrale Frage war, ob die Klägerin als Beteiligte noch existiert und daher Berufung erheben kann. Das LSG verwirft die Berufung als unzulässig, da die Beteiligtenfähigkeit mit dem Tod endet und der Tod durch Sterbeurkunde und Todesbescheinigung nachgewiesen ist. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, außergerichtliche Kosten nicht erstattet; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beteiligtenfähigkeit endet mit dem Tod; ein Toter kann nicht Partei einer sozialgerichtlichen Auseinandersetzung sein, sodass Klagen oder Rechtsmittel, die von einer verstorbenen Person stammen sollen, unzulässig sind.

2

Ein offizieller Nachweis des Todes (Sterbeurkunde, ärztliche Todesbescheinigung) begründet regelmäßig mit ausreichender Sicherheit die Feststellung des Todes und schließt die Beteiligtenfähigkeit der betroffenen Person aus.

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Wenn eine in der Klageschrift benannte Person und die unterzeichnende/aufgetretene Person nicht übereinstimmen und zugleich der Tod der benannten Person feststeht, fehlt es an der notwendigen Feststellbarkeit der Identität; die Klage/ das Rechtsmittel ist daher unzulässig.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; bei unzulässiger Berufung sind außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten; die Zulassung der Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 SGG zu prüfen und kann versagt werden.

Relevante Normen
§ 110 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 62 SGG§ 70 Nr. 1 SGG§ 1 BGB§ 193 SGG§ 160 Abs. 2 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 6 R 620/25

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 05.12.2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist die Auszahlung zweier Renten der als Klägerin bezeichneten Person (Klägerin) durch die Beklagte. Die Klägerin ist am 00.00.0000 geboren. Sie bezog von der Beklagten eine Witwenrente (Versicherungsnummer N01) und eine Altersrente für Frauen (Versicherungsnummer N02).

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Die Krankenkasse der Klägerin, die K. V./U., teilte der Beklagten am 24.04.2024 mit, dass die Klägerin am 00.00.0000 in den B. Kliniken E. verstorben sei. Die Beklagte hatte die Renten in Unkenntnis des Todes der Klägerin zunächst weitergezahlt, die Altersrente zuletzt für den Monat Mai 2024 und die Witwenrente bis einschließlich Juni 2024. Das von der Beklagten zur Bestätigung des Sterbedatums kontaktierte Standesamt L. verwies am 30.04.2024 darauf, dass das Standesamt E. wegen des Versterbens der Klägerin in E. zuständig sei. Die Stadt E. (Standesamt) bestätigte am 14.08.2024 - gegenüber der Beklagten auf deren Anfrage - das Sterbedatum der Klägerin (00.00.0000) und stellte am 23.08.2024 eine Sterbeurkunde über den Tod der Klägerin am 00.00.0000 in E. aus.

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Am 10.06.2024 wurde die Beklagte mit Schreiben unter dem Namen und der - im hiesigen Rubrum aufgeführten - Adresse der Klägerin gebeten, eine Übersicht über die bezogenen Renten zu übersenden; das handschriftliche Schreiben war mit einem nicht leserlichen, einer Paraphe ähnelnden Schriftzug unterzeichnet. Nachfolgend wurde am 14.06.2024 unter Angabe derselben Daten der Klägerin beantragt, die Renten ohne Abzug der Krankenversicherungsbeiträge auszuzahlen, da die Mitgliedschaft bei der K. gekündigt worden sei; das ebenfalls handschriftliche Schreiben war mit einer als „D.-I.“ erkennbaren Unterschrift unterzeichnet. Mit handschriftlichem Schreiben vom 17.06.2024 wurde unter erneuter Angabe der vorgenannten Adresse der Klägerin und mit Unterschrift ihres Namenszuges bei der Beklagten beantragt, die Renten auf ein anderes Konto zu überweisen. Mit handschriftlichem Schreiben vom 27.06.2024 wurde unter Angabe derselben Daten der Klägerin an die Zusendung der Rentenübersichten erinnert; es war mit einer abgekürzten Form des Namenszuges D.-I. unterzeichnet.

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Eine am 02.07.2024 beim Sozialgericht (SG) Köln eingereichte und mit dem Namenszug der Klägerin unterzeichnete Klage, gerichtet auf die Zahlung der Renten (Az. S 29 R 684/24), ist mit Gerichtsbescheid vom 31.01.2025 als unzulässig abgewiesen worden. Die Berufung der Klägerin hiergegen hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 29.10.2025 als unzulässig verworfen (Az. L 3 R 194/25).

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Die als Prozessvertreterin der Klägerin auftretende Tochter der Klägerin C. D. hat am 16.12.2024 für sich und für die Klägerin Klage beim SG Köln (Az. S 29 R 1288/24) erhoben, erneut gerichtet auf die Fortzahlung der Renten auf das bereits mitgeteilte abweichende Bankkonto. Mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2025 hat das SG diese Klage abgewiesen. Die Berufung hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 29.10.2025 zurückgewiesen (Az. L 3 R 324/25).

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Weitere Klagen auf Auszahlung der Renten sind zudem beim SG Köln am 25.07.2024 unter dem Az. S 29 R 783/24 und am 19.08.2024 unter dem Az. S 29 R 860/24 eingereicht worden. Diese beiden Klagen sind am 03.09.2024 wieder zurückgenommen worden.

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Am 14.01.2025 hat die als Prozessvertreterin der Klägerin auftretende Tochter der Klägerin C. D. beim SG Köln einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (Az. S 29 R 43/25 ER) und die Zahlung der beiden Renten auf ein von ihr benanntes Konto beantragt. Die Renten würden ab Februar 2025 nicht mehr gezahlt. Am 22.01.2025 hat sie ausgeführt, die „Klage auf einstweiligen Antrag“ werde im Namen der Klägerin und in ihrem eigenen Namen gestellt. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 29.01.2025 abgelehnt. Hiergegen hat die Tochter der Klägerin in ihrem Namen und im Namen der Klägerin Beschwerde eingelegt (Az. L 3 R 143/25 B ER). In diesem Verfahren hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Verwaltungsvorgänge der Standesämter der Gemeinde L. und der Stadt E. betreffend die Klägerin (u.a. eine weitere Sterbeurkunde, ausgestellt am 03.09.2024) beigezogen und sodann die Beschwerde mit Beschluss vom 25.06.2025 zurückgewiesen.

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In dem hier streitgegenständlichen Verfahren ist mit allein die Klägerin unter der vorgenannten Adresse als Absenderin ausweisenden, handschriftlichen Schreiben vom 26.05.2025 (mit einer als „D.-I.“ erkennbaren Unterschrift unterzeichnet - neben einem nicht leserlichen Kürzel unter dem Wort „Tochter“) beim SG Köln am 27.05.2025 Klage „auf Erstattung meiner Renten von Juni ´24 bis November ´24“ erhoben worden. Hinzu komme ab 01.07.2024 noch die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, da ab diesem Zeitpunkt ihre Mitgliedschaft bei der Krankenkasse gekündigt sei. Nach Erledigung aller Überweisungen habe ihre hierzu bevollmächtigte Tochter C. D. die restliche Rentenzahlung immer vollständig vom Konto ausgezahlt. Die letzte Abholung sei im Mai 2024 erfolgt. Danach sei die Bankkarte eingezogen worden.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage als unzulässig abzuweisen.

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Die Beklagte hat - unter Bezugnahme insbesondere auf die Sterbeurkunde vom 23.08.2024 - vorgetragen, dass die vermeintliche Klägerin nachweislich bereits am 00.00.0000 verstorben sei. Beigefügt hat die Beklagte die von den B. Kliniken E. am 00.00.0000 ausgefüllte „Todesbescheinigung NRW“ über den (natürlichen) Tod der Klägerin am 00.00.0000 um 08:14 Uhr in der Klinik, Betriebsstätte M. Z., die Sterbefallanzeige der B. Kliniken E. vom 29.01.2024 über den Tod der Klägerin am 00.00.0000 um 08:14 Uhr, das „Kontrollblatt vor Verfügung in das Sterberegister“ des Standesamtes E., SterbeReg Nr. S N03 über den Tod der Klägerin am 00.00.0000 um 08:14 Uhr, eine an das Standesamt E. gerichtete, die Klägerin betreffende Sterbefallanzeige „Feuerbestattung“ veranlasst durch die Stadt E., Amt für Sicherheit und Ordnung, vom 06.02.2024, die „Schlussverfügung Erstbeurkundung Tod“ des Standesamtes E. vom 13.03.2024 sowie die Sterbeurkunde vom 23.08.2024 über den Tod der Klägerin am 00.00.0000.

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Nach Anhörung mit Verfügung vom 14.07.2025 - einschließlich Übersendung der von der Beklagten vorlegelegten Unterlagen - hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 05.12.2025 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da die Identität der in der Klageschrift benannten Klägerin und der Person, welche diese erhoben und unterzeichnet habe, nicht übereinstimmten und die Klägerin nicht eindeutig identifiziert werden könne. Mit Blick auf die Sterbeurkunde des Standesamts E. vom 23.08.2024 sei es ausgeschlossen, dass die Klage vom 27.05.2025 tatsächlich von der in der Klageschrift bezeichneten Frau G. D.-I. stamme. Deren Tod am 00.00.0000 stehe mit ausreichender Sicherheit fest. Damit könne aber nicht festgestellt werden, wer die Klage erhoben habe. Die Identität der in der Klageschrift benannten Klägerin und die der unterzeichnenden Person stimmten offensichtlich nicht überein.

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Gegen den am 10.12.2025 an die in der Klageschrift angegebene Adresse zugestellten Gerichtsbescheid ist am 12.12.2025 unter der Absenderangabe „C. D.“ „Widerspruch“ eingelegt und mitgeteilt worden, die Interessen ihrer Mutter zu übernehmen; zudem ist die Vorlage der angeblichen „Sterbeurkunde“ und „Todesbescheinigung“ gefordert worden. Die handschriftliche „Widerspruchsschrift“ ist mit „i.A.“ und einem unleserlichen Kürzel unterzeichnet.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie schließe sich den Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG vom 05.12.2025 an. Die Klägerin sei am 00.00.0000 verstorben. Die Nachweise über den Tod seien Frau C. D. bereits mehrfach, sowohl durch sie, die Beklagte, als auch durch das SG Köln und das LSG Nordrhein-Westfalen in den diversen gerichtlichen Verfahren zugesandt worden. Es werde ausdrücklich auf die Entscheidungen unter den Aktenzeichen L 3 R 324/25 und L 3 R 194/25 hingewiesen.

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Trotz Aufforderung durch den Senat hat Frau C. D. keine Vollmacht zur Vertretung der Klägerin vorgelegt. Auf Ihren Antrag vom 12.02.2026 ist ihr die Sterbeurkunde, ausgestellt am 03.09.2024 vom Standesamt in E., erneut zugesandt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie auf die beigezogenen Akten S 29 R 1288/24 SG Köln = L 3 R 324/25, S 29 R 684/24 SG Köln = L 3 R 194/25 und S 29 R 43/25 ER SG Köln = L 3 R 143/25 B ER Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte die Streitsache einseitig mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Klägerin niemand erschienen ist. Die als Prozessvertreterin der Klägerin agierende C. D. ist in der ihr ausweislich der Zustellungsurkunde am 03.02.2026 ordnungsgemäß nach § 110 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 62 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestellten Terminmitteilung auf diese Möglichkeit (siehe beispielsweise Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, 2023, § 123 Rn. 2, § 126 Rn. 4) ausdrücklich hingewiesen worden.

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Die Berufung der Klägerin ist bereits unzulässig. Denn die Klägerin ist - unabhängig von Fragen einer wirksamen Bevollmächtigung - jedenfalls bereits nicht beteiligtenfähig (§ 70 Nr. 1 SGG). Der Mensch ist von der Geburt bis zum Tod beteiligtenfähig, da die Beteiligtenfähigkeit grundsätzlich der Rechtsfähigkeit gemäß § 1 Bürgerliches Gesetzbuch folgt. Ein Toter kann nicht beteiligtenfähig sein, da seine Rechtsfähigkeit mit dem Tod endet (Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGG, 2. Auflage, § 70 (Stand: 05.07.2022), Rn. 6). Die Klägerin ist am 00.00.0000 - und damit deutlich vor Erhebung des als Berufung zu verstehenden „Widerspruchs“ am 12.12.2025 gegen den Gerichtsbescheid vom 05.12.2025 - verstorben.

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Der Tod der Klägerin ist nach Auffassung des Senats ohne Zweifel nachgewiesen durch die Sterbeurkunde der Stadt E. vom 23.08.2024 und die Todesbescheinigung NRW, ausgestellt am 00.00.0000, durch die B. Kliniken E..

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).