Beschwerde des Sachverständigen: Kein zusätzlicher GOÄ-Vergütungsanspruch neben § 9 JVEG
KI-Zusammenfassung
Der Sachverständige legte Beschwerde gegen die Ablehnung weiterer Vergütungsansprüche nach einzelnen GOÄ-Ziffern neben der Vergütung nach § 9 JVEG ein. Zentral war, ob GOÄ-Leistungen gesondert nach § 10 JVEG abrechnungsfähig sind. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, weil die Voraussetzungen des § 10 JVEG nicht vorlagen und vereinzelte frühere Nachzahlungen keinen allgemeinen Anspruch begründen. Das Verfahren blieb gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Ausgang: Beschwerde des Sachverständigen gegen Ablehnung von GOÄ-Ziffernvergütung neben § 9 JVEG zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergütung von Sachverständigenleistungen richtet sich primär nach § 9 JVEG; weitergehende Vergütungsansprüche aus der GOÄ kommen nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 10 JVEG vorliegen.
§ 10 Abs. 2 JVEG verweist auf die §§ 4 Abs. 2–4 S.1 und § 10 GOÄ, die regeln, welche Kosten durch GOÄ-Gebühren abgegolten sind; diese Regelungen setzen voraus, dass die jeweilige Leistung nach § 10 Abs. 1 oder 2 JVEG gesondert abrechnungsfähig ist.
Einzelfallbezogene gewährte Vergütungen nach GOÄ-Ziffern ohne prüfende Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen begründen keinen allgemeinen fortdauernden Anspruch auf weitergehende Vergütung.
Verfahren nach dem JVEG können gebührenfrei sein; nach § 4 Abs. 8 JVEG sind in solchen Fällen Kosten nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 12 (29) R 167/08
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.08.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Beschwerde des Sachverständigen ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht es abgelehnt, zusätzlich zur Vergütung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) eine weitergehende Vergütung nach den Ziffern 826, 857, 1403, 1403a, 1403b, 1404, 1415, 1418 und 1530 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zuzubilligen. Wie § 8 Abs. 1 JVEG zu entnehmen ist, sieht das Gesetz neben der Vergütung nach § 9 JVEG ein Honorar für Leistungen nach § 10 JVEG (besondere Leistungen), § 11 JVEG (Übersetzungen) sowie Aufwendungsersatz und Entschädigung nach den §§ 5 - 7 und 12 JVEG vor. GOÄ-Leistungen können nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 und 2 JVEG gesondert vergütet werden. Dass die dort normierten Voraussetzungen für die Vergütung der vorgenannten GOÄ-Ziffern nicht vorliegen, haben das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss und zuvor der Vertreter der Staatskasse im Schriftsatz vom 27.01.2010 zutreffend dargelegt und begründet. Aus der im Erinnerungschreiben vom 12.11.2009 herangezogenen Verweisung in § 10 Abs. 2 Satz 2 JVEG ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift verweist auf die Regelungen in § 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und § 10 GOÄ. Diese Vorschriften enthalten ihrerseits Regelungen dazu, welche Kosten durch die GOÄ-Gebühren abgegolten sind und welche Auslagen daneben abrechnungsfähig sind. Sie betreffen indes in unmittelbarer Anwendung die Vergütung ärztlicher Leistungen durch den Patienten. In der entsprechenden Anwendung setzen sie voraus, dass die jeweilige Leistung nach § 10 Abs. 1 oder 2 JVEG gesondert abrechnungsfähig ist. Daran fehlt es, wie im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt wird. Dass in der Vergangenheit in einzelnen Fällen die geltend gemachte Vergütung nach einer oder mehrerer der vorgenannten GOÄ-Ziffern ohne nähere Prüfung zugebilligt wurde, vermag keinen weitergehenden Vergütungsanspruch zu begründen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG).