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Landessozialgericht NRW·L 4 R 608/23·07.05.2024

Trennung des Verfahrens: Schmerzens- und Schadensersatz abgetrennt, Rentenanspruch verbleibt

SozialrechtRentenrechtVerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landessozialgericht trennt das Verfahren wegen objektiver Klagehäufung nach § 113 SGG. Der Kläger begehrt sowohl eine höhere Rente als auch Schmerzens- und Schadensgeld; für Letzteres ist der Senat sachlich unzuständig. Die Ansprüche auf Schmerzens- und Schadensersatz werden unter einem neuen Aktenzeichen weitergeführt, der Rentenanspruch bleibt unter L 4 R 608/23. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG).

Ausgang: Verfahren wegen objektiver Klagehäufung getrennt; Schmerzens- und Schadensersatz unter neuem Aktenzeichen abgetrennt, Rentenanspruch bleibt unter L 4 R 608/23

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei objektiver Klagehäufung kann das Gericht das Verfahren nach § 113 Abs. 2 SGG trennen, wenn die Abtrennung zweckmäßig erscheint.

2

Ist das Gericht für einen Teil der geltend gemachten Ansprüche sachlich unzuständig, rechtfertigt dies die Abtrennung und Weiterverfolgung dieser Ansprüche unter einem anderen Aktenzeichen.

3

Die Trennung erfolgt nach §§ 56, 113 Abs. 1 SGG regelmäßig dann, wenn sie der sachgerechten Entscheidung dient und Zuständigkeitsfragen berührt werden.

4

Beschlüsse über die Trennung des Verfahrens sind unanfechtbar gemäß § 172 Abs. 2 SGG.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 2 SGG§ 56 SGG, § 113 Abs. 1 SGG§ 172 Abs. 2 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 31 R 1975/16

Tenor

Das Verfahren wird getrennt. Soweit es die Klage des Klägers auf Schmerzens- und Schadensgeld betrifft, wird das Verfahren nunmehr unter einem neuen, noch bekanntzugebenden Aktenzeichen geführt. Soweit es den Anspruch des Klägers auf höhere Rente anlangt, wird das Verfahren unter dem Az. L 4 R 608/23 fortgeführt.

Gründe

2

Das Verfahren ist nach § 113 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu trennen. Es liegt eine objektive Klagehäufung vor, die eine Abtrennung zweckmäßig erscheinen lässt.

3

Der Kläger hat zum einen Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.06.2023 eingelegt, mit dem seine Klage auf höhere Rente abgelehnt worden ist. Darüber hinaus begehrt er nunmehr zusätzlich Schmerzensgeld und Schadensersatz.

4

Nach §§ 56, 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ist die Trennung zweckmäßig, da der Senat für die Entscheidung über Schmerzensgeld und Schadensersatz sachlich unzuständig ist.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz).