Beschwerde unzulässig gegen Ablehnung einer Sachverständigen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beanstandete vor dem Sozialgericht die Ablehnung einer Sachverständigen nach Vorlage eines Gutachtens und legte Beschwerde zum LSG ein. Zentrale Frage war die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Ablehnung von Sachverständigen. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil § 172 Abs. 2 SGG solche Entscheidungen vom Beschwerderecht ausschließt. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 193 SGG.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss über Ablehnung einer Sachverständigen als unzulässig verworfen; Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Sozialgerichts über die Ablehnung von Sachverständigen sind nach § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht anfechtbar.
Wird ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen gestellt, findet keine inhaltliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das LSG statt; das eingelegte Rechtsmittel ist in diesem Fall unzulässig und zu verwerfen.
Bei Verwerfung der Beschwerde als unzulässig sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde an das Bundessozialgericht ist nicht gegeben (vgl. § 177 SGG).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Sozialgericht Aachen, S 9 R 144/21
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 21.02.2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner am 23.03.2021 vor dem Sozialgericht (SG) Aachen erhobenen Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte. Die mit Beweisanordnung vom 29.11.2021 ernannte Sachverständige B. hat nach ambulanten Untersuchungen des Klägers ein Gutachten am 13.06.2022 erstellt, das mit Verfügung vom 17.06.2022 an die Bevollmächtigte des Klägers, dort eingegangen am 22.06.2022, mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen gesandt worden ist. Mit Schreiben vom 18.12.2022, eingegangen beim SG am 22.12.2022, hat der Kläger die Sachverständige wegen Befangenheit abgelehnt; eine neutrale Begutachtung sei unumgänglich.
Das SG hat den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 21.02.2023 zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch sei unzulässig, da es als verspätet anzusehen sei.
Gegen den am 05.04.2023 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 19.04.2023 Beschwerde eingelegt. Er habe schon direkt nach dem Gutachten vorab Stellung genommen und mitgeteilt, dass er dieses nicht anerkennen werde. Im Übrigen sei das Gutachten unvollständig und fehlerhaft.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da sie nicht statthaft ist.
Nach § 172 Abs. 1 Soziaigerichtsgesetz (SGG) findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte. mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt aber § 172 Abs. 2 SGG - auf den das SG in der Rechtsmittelbelehrung zu seinem Beschluss zutreffend Bezug genommen hat danach können u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Sachverständigen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Ist - wie hier - ein Ablehnungsgesuch gegen eine Sachverständige gestellt, findet diesen prozessualen Regeln zufolge damit eine inhaltliche Überprüfung der darüber ergangenen Entscheidung des SG durch das LSG nicht statt; das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel ist damit unabhängig von seiner inhaltlichen Begründung bereits nicht statthaft. Es ist dann als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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